Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_415/2007 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Decision Not to Open Disciplinary Proceedings Against Attorney

Geschäftsnummer 2C_415/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a lawyer, alleging a breach of professional rules. The local bar association reviewed the complaint and determined that no such violations occurred, consequently deciding not to initiate disciplinary proceedings against the lawyer. The complainant then appealed this decision to the administrative court of the Canton of Bern, which dismissed the appeal on the grounds that the complainant lacked the standing to file such an appeal under applicable cantonal regulations. Following this, the complainant turned to the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest the administrative court's refusal to hear the case.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 KAG, Art. 12 Abs. 2 VRPG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Decision Not to Open Disciplinary Proceedings Against Attorney: The local bar association reviewed the complaint and determined that no such violations occurred, consequently deciding not to initiate disciplinary proceedings against the lawyer. The complainant then appealed this decision to the administrative court of the Canton of Bern, which dismissed the appeal on the grounds that the complainant lacked the standing to file such an appeal under applicable cantonal regulations. Following this, the complainant turned to the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest the administrative court's refusal to hear the case.

Schlagwörter

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Anwaltsdisziplinarverfahren fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Verwaltungsbeschwerde fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verfahrensrechte Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because the statement of reasons did not meet the requirements of Art. 42 para. 2 BGG.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_415/2007 /leb

Urteil vom 18. September 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Anwaltskammer des Kantons Bern,

Postfach 7475, 3001 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Disziplinarverfahrens,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 23. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. X.________ reichte am 7. Dezember 2006 bei der Anwaltskammer des Kantons Bern gegen Fürsprecher Y.________ eine Anzeige wegen Verletzung der Berufsregeln ein. Die Anwaltskammer stellte fest, der angezeigte Fürsprecher habe keine Berufsregeln verletzt, weshalb sie mit Entscheid vom 29. Juni 2007 von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen diesen absah. Auf eine Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Anwaltskammer trat der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Juli 2007 nicht ein. X.________ gelangte dagegen am 21. August 2007 mit vom 20. August 2007 datierter Beschwerde ans Bundesgericht.

2. Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf zwei Erlasse des Kantons Bern, nämlich auf das Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG) und auf das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Gemäss Art. 32 Abs. 2 KAG hat, wer einen Anwalt anzeigt, im Disziplinarverfahren keine Parteistellung; der Anzeiger kann bloss verlangen, dass ihm Auskunft über die Art der Erledigung der Anzeige erteilt wird. Art. 12 Abs. 2 VRPG sodann bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren Partei ist, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will (lit. a), sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (lit. b).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem Inhalt dieser Bestimmungen nicht auseinander. Sie legt nicht dar, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht bei deren Anwendung Bundesrecht, Völkerrecht, kantonale verfassungsmässige Rechte oder interkantonales Recht (vgl. Art. 95 BGG ) verletzt haben könnte. Es fehlt damit an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ) genügenden Beschwerdebegründung, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten ist.

Ergänzend kann festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil, könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, bundesgerichtlicher Prüfung standhalten würde: Dem kantonalen Gesetzgeber steht es frei, dem Anzeiger im Anwaltsaufsichtsverfahren keine Parteirechte einzuräumen (vgl. BGE 129 II 297 E. 2.3 S. 301 f.), wie dies der Kanton Bern in Art. 32 Abs. 2 KAG vorsieht; diesfalls hat der Anzeiger insbesondere kein Beschwerderecht gegen einen die Disziplinierung des angezeigten Anwalts oder die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens verweigernden Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde. Das Verwaltungsgericht hat damit in keinerlei Hinsicht Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, wenn es gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VRPG auf deren Beschwerde nicht eintrat.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Anwaltskammer des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: