Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_413/2021 KI-generiert

Administrative Oversight Complaint Against Education Directorate and Appeal Jurisdiction

Geschäftsnummer 2C_413/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed supervisory complaints with the Bern Cantonal Government against the education authority, alleging inadequate oversight of a school inspector responsible for a local municipality's primary education. The government, after evaluating the complaints, decided not to take supervisory measures, deeming any existing issues had been addressed and not constituting a serious threat to proper administration. Unsatisfied, the complainant appealed to the Bern Administrative Court, which dismissed the case. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a complete and impartial investigation of the "Schools U.________" case, but the appeal did not engage substantively with the reasoning of the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 101 Abs. 2 VRPG, Art. 13 EMRK, Art. 29a BV, Art. 101 VRPG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Administrative Oversight Complaint Against Education Directorate and Appeal Jurisdiction: The government, after evaluating the complaints, decided not to take supervisory measures, deeming any existing issues had been addressed and not constituting a serious threat to proper administration. Unsatisfied, the complainant appealed to the Bern Administrative Court, which dismissed the case. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a complete and impartial investigation of the "Schools U.________" case, but the appeal did not engage substantively with the reasoning of the lower courts.

Schlagwörter

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aufsichtsrechtliche Massnahmen Verwaltungsbeschwerde verwaltungsmäßige Zuordnung Eröffnung des Entscheids Recht auf Bildung alternative Zuständigkeit Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 2 BGG
Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 101 Abs. 2 VRPG
Sie habe keinen Anspruch auf (justizmässige) Behandlung und Erledigung ihres Begehrens und verfüge nicht über Parteirechte; sie könne aber verlangen, dass ihr Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben werde (Art. 101 Abs. 2 VRPG/BE).
Art. 13 EMRK
Auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde ( Art. 13 EMRK ) und die Rechtsweggarantie ( Art.
Art. 29a BV
13 EMRK ) und die Rechtsweggarantie ( Art. 29a BV ) vermittelten kein Anfechtungsrecht.
Art. 101 VRPG
Sie setzt sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der Rechtsbehelf der aufsichtsrechtlichen Anzeige nach Art. 101 VRPG/BE keine Rechtsstreitigkeit im Sinn dieser Bestimmungen begründe.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The Tribunal decided not to impose costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_413/2021

Urteil vom 18. Mai 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Ber n.

Gegenstand

aufsichtsrechtliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Mai 2021 (100.2021.92U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ reichte am 21. Oktober 2020 und 5. November 2020 beim Regierungsrat des Kantons Bern aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern ein, weil der Schulinspektor, der die Aufsicht über die Einwohnergemeinde U.________ im Volksschulwesen ausübe, unzureichend beaufsichtigt worden sei. Der Regierungsrat teilte ihr am 3. März 2021 mit, dass er nach Prüfung des Sachverhalts zum Schluss gekommen sei, keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen. Die Untersuchung habe gezeigt, dass gewisse Probleme bestanden hätten; diese seien nun aber angegangen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die ordnungsgemässe Verwaltung durch rechtswidrige Handlungen oder auf andere Weise ernsthaft gestört oder gefährdet worden wäre. Gegen das Schreiben des Regierungsrats erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das darauf mit Urteil vom 6. Mai 2021 nicht eintrat.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Mai 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, dafür zu sorgen, dass die Kantonsverwaltung den Fall "Schulen U.________" vollständig und willkürfrei aufarbeite. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist in Anwendung von kantonalem Recht ergangen. Dieses kann vom Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten überprüft werden ( BGE 141 I 105 E. 3.3.1). Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige nach Art. 101 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Bern) vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) ein Rechtsbehelf sei, der - anders als die ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel und die Klage - keinen Rechtsschutzanspruch der anzeigenden Person vermittle. Sie habe keinen Anspruch auf (justizmässige) Behandlung und Erledigung ihres Begehrens und verfüge nicht über Parteirechte; sie könne aber verlangen, dass ihr Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben werde (Art. 101 Abs. 2 VRPG/BE). Die Auskunft regle kein Rechtsverhältnis mit dem Gemeinwesen und der anzeigenden Person, weshalb sie nicht Verfügungscharakter habe und demzufolge nicht angefochten werden könne. Auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde ( Art. 13 EMRK ) und die Rechtsweggarantie ( Art. 29a BV ) vermittelten kein Anfechtungsrecht. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen angebliche Verleumdungen und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten wehren wolle, stehe ihr der Straf- und Zivilrechtsweg offen.

2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander.

2.3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde behauptete Untätigkeit diverser Behörden sowie die gerügte Rechtsverweigerung und -verzögerung "durch alle Ebenen bis zuoberst" nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Dasselbe gilt für das kritisierte Verhalten der Schul- und Aufsichtsbehörden. Vor Bundesgericht ist nur zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist.

2.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde ( Art. 13 EMRK ) und der Rechtsweggarantie ( Art. 29a BV ). Sie setzt sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der Rechtsbehelf der aufsichtsrechtlichen Anzeige nach Art. 101 VRPG/BE keine Rechtsstreitigkeit im Sinn dieser Bestimmungen begründe. Sie beschränkt sich stattdessen darauf, die durchgeführte Untersuchung und das Verhalten verschiedener Behörden zu kritisieren. Inwiefern sich daraus ergeben soll, dass sie konventions- und verfassungsrechtlich als Partei im Aufsichtsverfahren betrachtet werden müsste, ist nicht ersichtlich. Insoweit enthält die Beschwerde keine hinreichende Begründung.

2.3.3. Im Übrigen entspricht die kantonale Regelung, wonach dem Anzeiger keine Parteirechte zukommen (Art. 101 Abs. 2 VRPG/BE), der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aufsichtsbeschwerde ( BGE 139 II 279 E. 2.3; 135 II 145 E. 6.1; 133 II 468 E. 2). Dass die Beschwerdeführerin durch das Aufsichtsverfahren besonders berührt bzw. stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, genügt für sich allein nicht, um ihr eine Parteistellung zu verschaffen (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stehen der Beschwerdeführerin zivil- und strafrechtliche Möglichkeiten offen, um gegen die von ihr behauptete Persönlichkeitsverletzung, Verleumdung etc. vorzugehen. Zudem kann sie bei Streitigkeiten mit den Schulbehörden oder anderen Verwaltungsbehörden im Einzelfall eine anfechtbare Verfügung verlangen. Sie kann folglich die von ihr gerügten Grundrechtsverletzungen - u.a. Verletzung der Menschenwürde, des Anspruchs der Kinder auf besonderen Schutz, des Schutzes vor Willkür und des Anspruchs, von den Behörden nach Treu- und Glauben behandelt zu werden, - auch ohne Aufsichtsverfahren einer (gerichtlichen) Klärung zuführen (vgl. auch BGE 132 II 250 E. 4.4). Dass die Beschwerdeführerin diese Verfahren als nicht zielführend betrachtet oder bereits erfolglos beschritten hat, ändert nichts daran.

3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es rechtfertigt sich, von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger