Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_413/2017 KI-generiert

Brazilian National v. Switzerland: Dismissal of Appeal on Residence Permit Revocation Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 2C_413/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland in August 2012 and subsequently married a Portuguese citizen, leading to the issuance of a residence permit valid until February 2018. The couple's cohabitation ended in September 2015 due to domestic violence, and their marriage was dissolved in September 2016. Subsequently, the Zurich migration authority revoked the individual's residence permit and ordered his expulsion. Appeals against this decision were dismissed, prompting the individual to seek relief from the Swiss Federal Tribunal, arguing for the retention of his residence permit based on integration and personal circumstances. The court examined the duration of marriage and relationships but determined that the appeal lacked sufficient grounds for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Brazilian National v. Switzerland: Dismissal of Appeal on Residence Permit Revocation Due to Procedural Defects: The couple's cohabitation ended in September 2015 due to domestic violence, and their marriage was dissolved in September 2016. Subsequently, the Zurich migration authority revoked the individual's residence permit and ordered his expulsion. Appeals against this decision were dismissed, prompting the individual to seek relief from the Swiss Federal Tribunal, arguing for the retention of his residence permit based on integration and personal circumstances. The court examined the duration of marriage and relationships but determined that the appeal lacked sufficient grounds for consideration.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Auflösung der Ehe unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (no entry into the merits) under the simplified procedure by the President of the Chamber as a single judge.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless.

Art. 65 BGG

Cited in the context of imposing court costs on the losing party (Art. 66 BGG).

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_413/2017

Urteil vom 5. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. März 2017 (VB.201.00743).

Erwägungen:

1. A.________, 1971 geborener Brasilianer, reiste Ende August 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 28. September 2012 eine in der Schweiz niedergelassene portugiesische Staatsangehörige, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt, die zuletzt bis 28. Februar 2018 Gültigkeit hatte. Der gemeinsame Haushalt wurde am 8. September 2015 aufgelöst; A.________ wurde an jenem Tag wegen eines Vorfalls häuslicher Gewalt verhaftet, und zu einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft kam es danach nicht. Die Ehe wurde am 1. September 2016 geschieden.

Am 27. November 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und verfügte seine Wegweisung. Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 wegen Verspätung nicht ein, beurteilte indessen den Rekurs in einer Eventualbegründung materiell. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2017 ab; es hielt zwar dafür, dass die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs hätte eintreten müssen, konnte aber die Sache unter Berücksichtigung der Eventualbegründung der Sicherheitsdirektion materiell beurteilen.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, wobei erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel (echte Noven) grundsätzlich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen werden können ( BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99).

2.2. Dass der Beschwerdeführer sich nach der Scheidung von seiner portugiesischen Ehefrau nicht mehr auf das FZA berufen kann, bestreitet er nicht. Streitig bleibt einerseits, ob er eine Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Dauer der Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren bei erfolgreicher Integration) beanspruchen kann, und andererseits, ob die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden portugiesischen Freundin die Behörden zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verpflichtet.

Das Verwaltungsgericht kommt auf eine massgebliche Dauer der Ehegemeinschaft von etwas weniger als drei Jahren. Inwiefern es im Hinblick darauf von einem offensichtlich unzureichend festgestellten Sachverhalt ausgegangen (Art. 97 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG ) oder seine Berechnung sonst wie rechtsmangelhaft wäre, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Die dort vertretene Art der Berechnung der massgeblichen Dauer widerspricht der diesbezüglich klaren Rechtsprechung (s. BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; Urteil 2C_50/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3.1); der Beschwerdeführer lässt jegliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und selbst jeglichen Hinweis darauf vermissen. In Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Mit Art und (behaupteter) Dauer der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner (damals noch mit einem anderen Mann verheirateten) Freundin und den Voraussetzungen für das Entstehen eines diesbezüglichen Bewilligungsanspruchs aus Art. 13 BV und 8 EMRK (Konkubinat) befasst sich das Verwaltungsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falls eingehend, in E. 5 seines Urteils. Zu diesen Erwägungen enthält die Beschwerdeschrift nichts. Der Beschwerdeführer erwähnt einzig, dass seine Freundin mittlerweile (am 19. April 2017) in Portugal geschieden und neuerdings (am 26. April 2017) ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung gestellt worden sei. Es handelt sich dabei um nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige Noven, die nicht berücksichtigt werden können. Die Rechtsschrift entbehrt auch hinsichtlich eines Bewilligungsanspruchs aus Konkubinat offensichtlich einer tauglichen Begründung.

2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ).

Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller