Foreign National v. Cantonal Administrative Court (Residence Permit Expulsion)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by a Macedonian national regarding the non-renewal of their residence permit and subsequent expulsion, which was rejected by the Administrative Court of Thurgau. The individual appealed to the Federal Tribunal, but prior to the consideration of the appeal, they were required to pay a court fee. Despite requesting an extension for the payment and later applying for free legal assistance, the request was deemed insufficient as it lacked proper justification and documentation of financial need. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal due to the failure to meet procedural requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Foreign National v. Cantonal Administrative Court (Residence Permit Expulsion): The individual appealed to the Federal Tribunal, but prior to the consideration of the appeal, they were required to pay a court fee. Despite requesting an extension for the payment and later applying for free legal assistance, the request was deemed insufficient as it lacked proper justification and documentation of financial need. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal due to the failure to meet procedural requirements.
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KI-generiertThe decision not to enter the appeal was made using the simplified procedure.
The appeal was not admitted because the cost deposit was not paid within the final deadline, as threatened in the prior order.
The request for legal aid was rejected because the required proof of indigence was not provided in time.
The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the case (non-admission).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_413/2010
Urteil vom 12. Juli 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2010.
Erwägungen:
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies am 24. März 2010 eine Beschwerde des 1982 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen X._______ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. Gegen diesen Entscheid erhob X._______ am 11. Mai 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 24. Juni 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Am 21. Juni 2010 ersuchte er um Erstreckung der Zahlungsfrist. Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 wurde dem Gesuch entsprochen und die Frist letztmals bis zum 9. Juli 2010 erstreckt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG handle und dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 ersucht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, namentlich um Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird. Die in der Regel nicht erstreckbare Nachfrist kann nebst durch Bezahlung des Vorschusses auch durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden, aber nur dann, wenn dieses korrekt begründet wird und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist; wer, trotz Kenntnisnahme vom durch den Prozess verursachten Kostenrisiko, die ordentliche Zah-lungsfrist hat verstreichen lassen und erst innert der Nachfrist ein Kostenbefreiungsgesuch stellt, ohne spätestens dann der verfahrensrechtlichen Pflicht, seine Bedürftigkeit vollumfänglich zu belegen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.), nachzukommen, hat ein Nichteintretensurteil zu gewärtigen (Urteil 2C_560/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer wusste, dass im bundesgerichtlichen Verfahren mit Kosten zu rechnen war. Spätestens wurde dies mit Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 2. Juni 2010, auch bezüglich des Ausmasses, klar. Kurz vor Ablauf der Zahlungsfrist ersuchte er um Verlängerung der Zahlungsfrist; erst am letzten Tag der hierauf angesetzten Nachfrist stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wobei dieses mit einer Kürzestbegründung versehen war und keine Belege zur Bedürftigkeit enthielt. Ein derartiges ergänzungsbedürftiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zur Wahrung der Nachfrist nicht geeignet. Auf die Beschwerde ist mithin, wie in der Verfügung vom 22. Juni 2010 für den Säumnisfall angedroht, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels fristgerecht erbrachten Bedürftigkeitsnachweises abzulehnen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Satz BGG). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller