Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_412/2011 KI-generiert

Stateless Person's Appeal on Travel Document Refusal Dismissed

Geschäftsnummer 2C_412/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual recognized as stateless in Germany who applied to the Swiss Federal Office for Migration to obtain recognition of his stateless status in Switzerland. Initially treated as an asylum application, the matter was reclassified to seek acknowledgment of statelessness. The Federal Office rejected the application, stating the individual had no grounds for recognition since he was already acknowledged as stateless by Germany. Subsequently, the individual contested this decision in the Federal Administrative Court, asserting he only sought a travel document, not recognition of statelessness. The Federal Administrative Court denied him free legal aid on the basis that his claims were likely to fail. The individual then appealed this decision, seeking legal aid for his appeal, but the court found that the legal basis for his claims was insufficient and ruled that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit.c Ziff. 6 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Stateless Person's Appeal on Travel Document Refusal Dismissed: Initially treated as an asylum application, the matter was reclassified to seek acknowledgment of statelessness. The Federal Office rejected the application, stating the individual had no grounds for recognition since he was already acknowledged as stateless by Germany. Subsequently, the individual contested this decision in the Federal Administrative Court, asserting he only sought a travel document, not recognition of statelessness. The Federal Administrative Court denied him free legal aid on the basis that his claims were likely to fail. The individual then appealed this decision, seeking legal aid for his appeal, but the court found that the legal basis for his claims was insufficient and ruled that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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Reisedokumente unentgeltliche Rechtspflege Widerruf der Aufenthaltsbewilligung administrative Entlassung Freizügigkeitsgarantie gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs despite the appeal being dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_412/2011

Urteil vom 22. September 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit/Nichteintreten (Abweisung unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung),

Beschwerde gegen die Verfügung

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,

vom 21. April 2011.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________, geb. 4. Februar 1955, ist in Deutschland als Staatenloser anerkannt und erhielt von der Ausländerbehörde München einen bis zum 21. Dezember 2012 gültigen Reiseausweis. Er strengte vor dem Bundesamt für Migration ein Verfahren an, das zunächst als Asylverfahren durchgeführt, nach Korrektur durch das Bundesverwaltungsgericht als solches über die Anerkennung als Staatenloser durch die Schweiz durchgeführt wurde. Am 15. Dezember 2010 traf das Bundesamt eine Verfügung, wonach es auf das entsprechende Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eintrete. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe gar nie um Anerkennung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz, sondern lediglich um Ausstellung eines Reisepapiers an schriftenlose Ausländer durch die Schweiz ersucht. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2011 verweigerte das Bundesverwaltungsgericht X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Wesentlichen mit der Begründung, seine Begehren seien aussichtslos, weil er bereits als Staatenloser in Deutschland anerkannt sei und nicht nochmals in der Schweiz ein entsprechendes Gesuch stellen könne.

1.2 Mit nicht näher bezeichneter Beschwerde an das Bundesgericht beantragt X.________, die Zwischenverfügung vom 21. April 2011 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen. Das Bundesamt für Migration und das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

2.

2.1 In Frage steht eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Als Rechtsmittel an das Bundesgericht gegen den angefochtenen Entscheid käme daher einzig die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG in Frage. Nach Art. 83 lit.c Ziff. 6 BGG ist diese Beschwerde indessen unter anderem ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländer und Ausländerinnen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht selbst geltend, er habe gar nie darum ersucht, von der Schweiz als Staatenloser anerkannt zu werden, sondern einzig beantragt, die Schweiz solle ihm in Anwendung von § 11 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) ein Reisepapier ausstellen. Danach ist es Sache der zuständigen Behörden des Gebietes eines anderen vertragsschliessenden Staates, in dem sich ein Staatenloser rechtmässig niederlässt, diesem einen neuen Reiseausweis abzugeben. Zwar mag es zutreffen, dass die Vorinstanz die Frage der unentgeltlichen Prozessführung nicht unter dem Gesichtswinkel dieser Bestimmung, sondern einzig mit Blick auf die allfällige erneute Anerkennung des Beschwerdeführers als Staatenloser beurteilt hat. Ob sie damit Bundesrecht verletzt hat, ist aber nicht inhaltlich zu prüfen.

2.3 Macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, es gehe lediglich um die Erteilung eines Reisepapiers an ihn als Staatenlosen, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Sache ausgeschlossen. In Anwendung des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten damit auch als unzulässig gegen den angefochtenen Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

2.4 Auf die Beschwerde ist auch nicht mit Blick auf die eventuelle nochmalige Anerkennung als Staatenloser durch die Schweiz einzutreten. Da der Beschwerdeführer gar nicht um eine solche Anerkennung ersucht haben will und insofern auch keine Rechtsverletzung geltend macht, fehlt es ihm hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Prozessführung am entsprechenden schutzwürdigen Interesse nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG und liegt insoweit auch keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG vor.

2.5 Schliesslich kann die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegen genommen werden, da sie sich nicht gegen einen kantonalen Entscheid, sondern gegen einen solchen einer Bundesbehörde richtet.

2.6 Ist die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen, besteht auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer antragsgemäss im bundesgerichtlichen Verfahren Einsicht in die Akten der Vorinstanzen zu geben. Vielmehr hat er das entsprechende Gesuch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu stellen. Ob dieses den Anspruch auf Akteneinsicht bereits verletzt hat, ist mangels Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu prüfen.

3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Obwohl er kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor dem Bundesgericht gestellt hat, ist trotz Aussichtslosigkeit seiner Begehren wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Uebersax