Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Deportation Revocation Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging an interim decision made by an administrative court regarding an application for free legal aid related to a telecommunications case. The administrative court had rejected the individual's request for free legal assistance, stating that they failed to sufficiently prove their financial need despite being given an opportunity to do so. The individual subsequently appealed this interim decision to the Federal Court, arguing that they did not receive the relevant notification. However, the Federal Court found the appeal to be inadequately substantiated and therefore decided not to consider it, also imposing court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Deportation Revocation Proceedings: The administrative court had rejected the individual's request for free legal assistance, stating that they failed to sufficiently prove their financial need despite being given an opportunity to do so. The individual subsequently appealed this interim decision to the Federal Court, arguing that they did not receive the relevant notification. However, the Federal Court found the appeal to be inadequately substantiated and therefore decided not to consider it, also imposing court costs on the individual.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning.
The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless.
The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_410/2012
Urteil vom 11. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation,
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE.
Gegenstand
Nummernwiderrufsverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. April 2012.
Erwägungen:
1. Im bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren betreffend eine Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation vom 18. November 2011 in einem Nummernwiderrufsverfahrens wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 19. April 2012 das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil diese ihre Bedürftigkeit trotz diesbezüglicher Auflage vom 30. März 2012 nicht hinreichend belegt und ausgewiesen habe; gleichzeitig wurde Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- bis zum 2. Mai 2012 angesetzt.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diese Zwischenverfügung erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht beantragt deren Abweisung. In den seiner Vernehmlassung beigelegten Akten befinden sich Postbescheinigungen. Aus diesen ergibt sich, dass die Verfügung vom 30. März 2012, womit die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall aufgefordert wurde, ihre Bedürftigkeit bis zum 13. April 2012 zu dokumentieren, am 2. April 2012 eröffnet wurde. Von der Gelegenheit, zur Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen, hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht (vom 7. Mai 2012 datierte Stellungnahme, Postaufgabe 4. Juni 2012).
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde ausschliesslich damit, die Verfügung vom 30. März 2012 inkl. Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" nicht erhalten zu haben, und bittet darum, die der Beschwerde an das Bundesgericht beigelegten Unterlagen als Grund für die unentgeltliche Prozessführung gelten zu lassen. Damit wird auch nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt haben könnte. Namentlich sind weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch diejenigen in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2012 (unter Berücksichtigung der Beilagen dazu) geeignet, die offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung des Bundesverwaltungsgerichts über die (gültige) Zustellung seiner Zwischenverfügung vom 30. Mai 2012 darzutun ( Art. 97 BGG ; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 u. 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Dem für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller