Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_41/2008 KI-generiert

Foreign National's Appeal for Legal Aid Denied in Residence Permit Challenge

Geschäftsnummer 2C_41/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was seeking an extension of her residence permit in Switzerland after living separately from her Swiss husband since 2002. Following the denial of her request for permit renewal by the immigration authorities, she appealed the decision but was denied free legal aid for her subsequent appeal to the administrative court. Despite claiming that the outcome of the legal proceedings would significantly impact her rights and life chances, the court found her situation to be non-viable as she had not demonstrated a strong relationship with her Swiss citizen daughter or satisfactory integration into Swiss society. Ultimately, her request for free legal assistance was rejected based on the perceived lack of merit in her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ANAG, Art. 29 Abs. 3 Satz, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 126 Abs. 1 AuG, Art. 8 EMRK, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Foreign National's Appeal for Legal Aid Denied in Residence Permit Challenge: Following the denial of her request for permit renewal by the immigration authorities, she appealed the decision but was denied free legal aid for her subsequent appeal to the administrative court. Despite claiming that the outcome of the legal proceedings would significantly impact her rights and life chances, the court found her situation to be non-viable as she had not demonstrated a strong relationship with her Swiss citizen daughter or satisfactory integration into Swiss society. Ultimately, her request for free legal assistance was rejected based on the perceived lack of merit in her appeal.

Schlagwörter

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Nichtgewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unentgeltliche Rechtspflege Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Verfassung ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 ANAG
Im Juli 2001 erhielt X.________ gestützt auf Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung.
Art. 29 Abs. 3 Satz
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Art. 29 Abs. 3 BV
Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Art. 126 Abs. 1 AuG
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20/AS 2007 5437) geht schon angesichts von Art. 126 Abs. 1 AuG fehl, wobei zudem das eheliche Zusammenleben in der Schweiz nicht drei Jahre, sondern bloss ein Jahr und wenige Monate dauerte.
Art. 8 EMRK
13 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ).
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
The appeal was dismissed as manifestly ill-founded according to this provision.
Art. 109 BGG
The appeal was dismissed in a simplified procedure based on this provision.
Art. 65 BGG
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed as manifestly ill-founded according to this provision.

Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure based on this provision.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid and assistance for the Federal Tribunal proceedings was rejected based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant based on this provision due to the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_41/2008/leb

Urteil vom 21. Januar 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Fürsprecher Christian Wyss,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

Speichergasse 12, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtgewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 14. Dezember 2007.

Erwägungen:

1. X.________, geb. 1974, Staatsangehörige von Angola, heiratete am 4. Dezember 1998 in Kenia den Schweizer Bürger Y.________; das Ehepaar hat eine am . 1999 geborene Tochter, welche Schweizer Bürgerin ist. Im Juli 2001 erhielt X.________ gestützt auf Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung. Seit November 2002 leben die Ehegatten getrennt. In einer am 21. Dezember 2004 gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung wurde die Tochter für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut des Vaters gestellt; die Mutter, welche seit 2003 von den Sozialhilfebehörden unterstützt wird, hat ein Besuchsrecht.

Am 20. Februar 2007 lehnte der Migrationsdienst des Kantons Bern das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Ausreisefrist an (Wegweisung). Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies am 16. August 2007 die gegen die Verfügung des Migrationsdienstes erhobene Beschwerde ab, wobei dem für das Beschwerdeverfahren vor der Direktion gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen wurde. Am 17. September 2007 erhob X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern; sie ersuchte auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab; zugleich wurde X.________ aufgefordert, bis zum 14. Januar 2008 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'500.-- beim Verwaltungsgericht einzuzahlen.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Januar 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, ihr im dort hängigen Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Keine weitergehenden Garantien räumt das kantonale Recht ein; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist insbesondere an die Voraussetzung geknüpft, dass das Verfahren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]). Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. ; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Die über die unentgeltliche Rechtspflege befindende Behörde prüft die Prozessaussichten aufgrund einer summarischen Prüfung der Angelegenheit und begründet ihre Einschätzung entsprechend bloss summarisch.

Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass der Prozessausgang massiv ihre persönlichen Rechte und Lebenschancen betreffe; jede bemittelte Person würde unter diesen Umständen den Prozess unter Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel führen, selbst wenn die Erfolgschancen gering eingestuft würden. Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Gewichtung, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. 29 Abs. 3 BV entspricht, das Gemeinwesen selbst dann dazu zu verpflichten, einer Partei die zur Führung eines Prozesses fehlenden Mittel zur Verfügung zu stellen, wenn die Erfolgsaussichten von deren Rechtsvorkehr bei vernünftiger Betrachtungsweise nur gering erscheinen.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Erfolgsaussichten in Anwendung der vorstehend wiedergegebenen Kriterien geprüft. Gegenstand des bei ihm hängigen Beschwerdeverfahrens, für welches die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird, ist der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht hält vorerst fest, eine Berufung auf die Ehe mit einem Schweizer Bürger bzw. auf Art. 7 ANAG erweise sich im Fall der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich, nachdem seit der Trennung im November 2002 mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr gerechnet werden könne.

An dieser Einschätzung bestehen in Berücksichtigung der diesbezüglichen, in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine ernsthaften Zweifel; die Berufung der Beschwerdeführerin auf das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20/AS 2007 5437) geht schon angesichts von Art. 126 Abs. 1 AuG fehl, wobei zudem das eheliche Zusammenleben in der Schweiz nicht drei Jahre, sondern bloss ein Jahr und wenige Monate dauerte.

Für den Bewilligungsentscheid ist allein die - im Rahmen eines Besuchsrechts gepflegte - Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter von Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat die diesbezüglich von der Rechtsprechung aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Grundsätze richtig dargestellt: die Beziehung zwischen dem Ausländer und seinem (mit gefestigtem Anwesenheitsrecht) in der Schweiz ansässigen Kind muss in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders eng sein; zudem darf das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben haben.

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie ihrer Tochter zu keinem Zeitpunkt eine finanzielle Stütze war und mehrfach und in strafrechtlich relevanter Weise zu Klagen Anlass gegeben hat. Das Verwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass es an den Voraussetzungen zur Annahme einer besonders engen affektiven Mutter-Tochter-Beziehung fehle; namentlich hält es fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Besuchsrecht bis Ende 2006 kaum bzw. unregelmässig ausgeübt habe und dass für die Zeit ab 2007 keine konkreten Angaben über Art, Häufigkeit und Intensität der Kontaktpflege gemacht worden seien.

Zu diesem Gesichtspunkt äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht überhaupt nicht. Schliesslich widerspricht sie den Erwägungen des Verwaltungsgerichts über fehlende Integration nicht.

Damit aber lässt sich in keiner Weise beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die bei ihm hängige Beschwerde als aussichtslos erachtet hat. Es hat Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, wenn es das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ablehnte und sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte.

Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Überprüfung des negativen Bewilligungsentscheids durch die Justiz- und Polizeidirektion herbeiführen und insofern wirksam Beschwerde führen konnte (Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ).

2.3 Die Beschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.4 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

2.5 Mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils wird das im Hinblick auf die Aufforderung, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht innert am 14. Januar 2008 ablaufender Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Es obliegt dem Verwaltungsgericht zu entscheiden, wie die am letzten Tag erfolgte Einreichung des vorliegenden bundesrechtlichen Rechtsmittels, welches beim Bundesgericht erst nach Ablauf der Zahlungsfrist eingegangen ist, im Hinblick auf die Fristwahrung zu werten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller