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2C_407/2017 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Extension Denied Despite Domestic Violence Claim

Geschäftsnummer 2C_407/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national who was granted a residence permit after marrying a Swiss citizen. However, the marriage ended in divorce just seven months later, leading to the refusal of his application for an extension of his residence permit and subsequent order for his expulsion by the cantonal migration authority. The individual appealed this decision, arguing that he should be allowed to remain due to claims of experiencing domestic violence. However, the court determined that he did not fulfill the qualifying conditions for an extension, as the marriage did not last long enough, and found insufficient evidence to support his claims of violence. The appeal was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 50 Abs. 1 AuG, Art. 50 Abs. 2 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; Turkish National's Residence Permit Extension Denied Despite Domestic Violence Claim: However, the marriage ended in divorce just seven months later, leading to the refusal of his application for an extension of his residence permit and subsequent order for his expulsion by the cantonal migration authority. The individual appealed this decision, arguing that he should be allowed to remain due to claims of experiencing domestic violence. However, the court determined that he did not fulfill the qualifying conditions for an extension, as the marriage did not last long enough, and found insufficient evidence to support his claims of violence. The appeal was ultimately dismissed.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen Häusliche Gewalt persönliche Verhältnisse Ausländergesetz ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
The final decision was rendered in the simplified procedure applicable to such cases.
Art. 109 Abs. 3 BGG
109 BGG , mit summarischer Begründung und unter teilweisem Verweis auf das angefochtene Urteil ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Art. 42 Abs. 1 AuG
Der Beschwerdeführer war mit einer Schweizerin verheiratet und wohnte mit ihr zusammen; er hatte damit gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Art. 50 Abs. 1 AuG
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit.
Art. 50 Abs. 2 AuG
Derartige wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Da die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat, entfällt eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
Art. 95 BGG
The tribunal found that the lower court's decision did not violate Swiss law, which is the basis for reviewing the substantive claim.
Art. 65 BGG
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The final decision was rendered in the simplified procedure applicable to such cases.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The costs of the proceedings are to be imposed on the appellant based on the outcome of the case.

Art. 95 BGG

The tribunal found that the lower court's decision did not violate Swiss law, which is the basis for reviewing the substantive claim.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_407/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. März 2017.

Erwägungen:

1. Der 1974 geborene türkische Staatsangehörige A.________ heiratete am 23. Januar 2015 eine 1962 geborene türkischstämmige Schweizer Bürgerin, worauf ihm (damals 41 Jahre alt) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, gültig bis 22. Januar 2016. Die eheliche Gemeinschaft wurde anfangs September 2015, gut sieben Monate nach dem Eheschluss, aufgegeben und die Ehe am 28. Oktober 2015 geschieden.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 17. März 2016 ab und verfügte die Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid vom 22. Dezember 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2017 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Mai 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG , mit summarischer Begründung und unter teilweisem Verweis auf das angefochtene Urteil ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer war mit einer Schweizerin verheiratet und wohnte mit ihr zusammen; er hatte damit gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung kann er sich nicht mehr unmittelbar auf diese Anspruchsnorm berufen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Derartige wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

Da die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat, entfällt eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; er macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein.

2.2. Das Verwaltungsgericht gibt zutreffend wieder, unter welchen Voraussetzungen auf eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG zu schliessen ist und welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung derartiger Gewalt gelten. Es kann vollumfänglich auf E. 3.1 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Weiter geht das Verwaltungsgericht umfassend auf die konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie dessen Vorbringen ein; es zeigt auf, warum - gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung - bei einer Gesamtwürdigung eheliche Gewalt hier nicht vorliege. Der Beschwerdeführer geht nur unvollständig auf diese Erwägungen (E. 3.2 - 3.4) ein. Sie erscheinen auch im Lichte seiner Vorbringen als einleuchtend; es kann auf sie verwiesen werden, ohne dass sie der Ergänzung bedürften.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass vorliegend eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht beansprucht werden kann. Sein Urteil verletzt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) nicht.

2.3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.

2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller