Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_406/2009 KI-generiert

Appeal on Refusal of Residence Permit in Thurgau Rendered Moot by Zurich Permit Issuance

Geschäftsnummer 2C_406/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who challenged a decision by the administrative court regarding the non-renewal of his residence permit based on his marriage to a local citizen. Following this, the petitioner applied for a new residence permit in a different canton due to a subsequent marriage to a Swiss citizen. Upon receiving this new permit, the petitioner informed the court that the appeal against the non-renewal was rendered moot, prompting the court to consider the matter no longer relevant, leading to the dismissal of the case without imposing any costs or awarding compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG; Appeal on Refusal of Residence Permit in Thurgau Rendered Moot by Zurich Permit Issuance: Following this, the petitioner applied for a new residence permit in a different canton due to a subsequent marriage to a Swiss citizen. Upon receiving this new permit, the petitioner informed the court that the appeal against the non-renewal was rendered moot, prompting the court to consider the matter no longer relevant, leading to the dismissal of the case without imposing any costs or awarding compensation.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Streitgegenstand Legitimation gegen Baubewilligung Bewilligungsentzug Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Gegenstandslosigkeit der Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the procedural basis for the President deciding on the striking out of the proceedings due to mootness.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG

Cited as the procedural basis for waiving the imposition of court costs.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 5 Abs. 2 BZP when determining the amount of a potential party compensation.

Art. 5 Abs. 2 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG when deciding on court costs and party compensation in a struck-out case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_406/2009

Verfügung vom 19. November 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. Mai 2009.

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies am 13. Mai 2009 eine Beschwerde von X.________ betreffend Nichtverlängerung der gestützt auf die Ehe mit einer im Kanton Thurgau niedergelassenen Landsfrau erteilten Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Thurgau und betreffend Wegweisung ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 22. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (allenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde). Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 25. Juni 2009 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Zürich über das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm gestützt auf die neue Ehe mit einer Schweizer Bürgerin im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sistiert.

Am 17. November 2009 hat der Vertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf eine entsprechende Bestätigung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2009 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Genuss einer bis 14. November 2010 befristeten Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich ist, womit das sistierte Beschwerdeverfahren gegenstandslos werde. Er vertritt die Auffassung, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Thurgau gehen müssten.

2. Der Präsident entscheidet als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu bestimmen ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden bzw. jegliches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen; das Verfahren ist daher abzuschreiben.

Es rechtfertigt sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG ). Eine Parteientschädigung wäre dem Beschwerdeführer nur zuzusprechen, wenn er bei summarischer Prüfung der Angelegenheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als obsiegende Partei zu betrachten wäre, wovon nicht auszugehen ist: Die Thurgauer Behörden hatten primär zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau hätte verlängert werden müssen, wofür seine dortigen familiären Verhältnisse massgeblich waren; diesbezüglich liegt der angefochtene Entscheid auf der Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die am 27. November 2008 erfolgte Heirat mit einer im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürgerin war, auch angesichts von Art. 42 Abs. 1 und 49 AuG), eine in die Zuständigkeit der Zürcher Behörden fallende Angelegenheit; der Beschwerdeführer ersuchte denn auch schon während der Hängigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens um Erteilung einer Bewilligung im Kanton Zürich, dem nun auch Erfolg beschieden war. Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung und noch weniger auf Abänderung der Kostenregelungen in den kantonalen Verfahren.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Migration sowie, zur Kenntnisnahme, dem Migrationsamt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller