Taxpayer Set-Off of Overpayments Against Old Tax Debts Secured by Loss Certificates
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a taxpayer who was due a balance of over 2,700 Swiss francs from overpaid cantonal and municipal taxes for the year 2010. The local financial administration rejected his request for a refund, instead offsetting the amount against outstanding tax debts from previous years for which loss certificates existed due to unfruitful collection efforts. The taxpayer appealed the decision, but the appeal court upheld the administration's stance, leading the taxpayer to file a complaint with the Federal Tribunal alleging violations of federal law related to the legitimacy of the offsetting practice. The Federal Tribunal later determined that the complaint lacked sufficient grounds and chose not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Taxpayer Set-Off of Overpayments Against Old Tax Debts Secured by Loss Certificates: The local financial administration rejected his request for a refund, instead offsetting the amount against outstanding tax debts from previous years for which loss certificates existed due to unfruitful collection efforts. The taxpayer appealed the decision, but the appeal court upheld the administration's stance, leading the taxpayer to file a complaint with the Federal Tribunal alleging violations of federal law related to the legitimacy of the offsetting practice. The Federal Tribunal later determined that the complaint lacked sufficient grounds and chose not to proceed with it.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure based on this article because it lacked the required substantiation.
The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed without prospect of success, based on this article.
The Tribunal decided not to levy court costs, citing the conditions of this article (though explicitly waiving them under Art. 66).
The Tribunal waived the collection of court costs due to the financial situation of the appellant, based on this specific provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_403/2012
Urteil vom 9. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Hausen, Finanzverwaltung, Hauptstrasse 29, Postfach 110, 5212 Hausen AG,
Steueramt des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2010 (Rückerstattung),
Beschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau, Einzelrichter, vom 19. März 2012.
Erwägungen:
1. Für die aargauischen Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bestand ein Saldo zu Gunsten des Steuerpflichtigen X.________ von Fr. 2'774.30. Die Finanzverwaltung der Gemeinde Hausen verrechnete diesen mit ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2001, für welche infolge fruchtloser Pfändung je ein Verlustschein bestand. Der Gemeinderat Hausen hielt mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 an der Verrechnung fest und lehnte das Begehren des Pflichtigen um Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'774.30 ab. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau mit Urteil des Einzelrichters vom 19. März 2012 ab. Dagegen gelangte X.________ am 7. Mai 2012 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; er beantragt, es sei auf Verletzung von Bundesrecht zu erkennen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; sie hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
2.2
Das Steuerrekursgericht hat sich detailliert mit den dort erhobenen Einwendungen des Vertreters des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Verrechnung von zu viel bezahlten Steuern mit Steuerausständen aus Vorperioden befasst und insbesondere erläutert, warum keine Norm des SchKG die Verrechnung mit alten Steuerforderungen, für die Verlustscheine ausgestellt wurden, untersage. Zwar behauptet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneut, "dass ein Verlustschein aus SchKG-Recht nie zur Verrechnung mit später entstehenden Verbindlichkeiten ... gebracht werden kann", und "dass somit die ganze Urteilsbildung aus dem Kanton Aargau vorweg ausserhalb des Bundesgesetzes steht und damit nichtig ist. Die Steuerbehörden greifen in gesetztes Bundesrecht ein." Mit den von der Vorinstanz hierzu angestellten Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht gezielt auseinander; er legt in keiner Weise dar, inwiefern sie damit Recht verletzt hätte. Seine Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Beigabe eines Rechtsanwalts ersucht. Voraussetzung dazu wäre nebst vom Beschwerdeführer zu belegender Bedürftigkeit, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint ( Art. 64 BGG ). Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Erwägungen bzw. der Entscheid der Vorinstanz erfolgreich als rechtsverletzend rügen liessen. Damit fällt die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Zugleich sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Kostenbefreiung an sich nicht erfüllt. Doch rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller