Taxpayer Fails to Appeal Security Order for Back Taxes and Fines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint from an individual against a decision made by the Zurich Cantonal Tax Office regarding the seizure of a financial amount to cover back taxes and penalties for the years 1999 to 2003. The individual, who no longer resides in Switzerland and had recently divorced, contested the handling of tax liabilities, asserting that both he and his ex-wife should be jointly responsible for the due amounts and seeking to clarify liability limitations. The Zurich Tax Appeals Court upheld the seizure, leading the individual to appeal the decision, arguing misinterpretations and requesting specific liability orders related to the tax obligations. However, the court deemed the appeal insufficiently reasoned and ultimately decided not to admit it for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Taxpayer Fails to Appeal Security Order for Back Taxes and Fines: The individual, who no longer resides in Switzerland and had recently divorced, contested the handling of tax liabilities, asserting that both he and his ex-wife should be jointly responsible for the due amounts and seeking to clarify liability limitations. The Zurich Tax Appeals Court upheld the seizure, leading the individual to appeal the decision, arguing misinterpretations and requesting specific liability orders related to the tax obligations. However, the court deemed the appeal insufficiently reasoned and ultimately decided not to admit it for consideration.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to lack of sufficient grounds in the appeal brief (simplified procedure).
Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_402/2012
Urteil vom 21. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Bundessteuer
Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Sicherstellung (direkte Bundessteuer 1999 - 2003),
Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 30. März 2012.
Erwägungen:
1. Am 7. November 2011 verfügte das Kantonale Steueramt Zürich die Sicherstellung eines Betrags von Fr. 30'000.- durch den über keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr verfügenden X.________. Die Sicherstellung erfolgte zur Deckung der definitiv festgesetzten Nachsteuer betreffend direkte Bundessteuern 1999 bis 2003 (Fr. 15'373.60), der entsprechenden Busse (Fr. 14'151.--) sowie der Verfahrenskosten. In den fraglichen Steuerperioden lebte der Pflichtige in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, die im Jahr 2010 geschieden wurde. Die Nachsteuer war gegenüber beiden Ehegatten verfügt, eine Busse nur dem Ehemann auferlegt worden. Mit Entscheid vom 30. März 2012 wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich den gegen die Sicherstellungsverfügung erhobenen Rekurs ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Mai 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht,
"1. Die Falsch-Interpretation und Falsch-Beurteilung des Steuerrekursgerichts ..., Absatz 4 d), sei durch das Bundesgericht anhand der eingereichten Beilagen ... richtigzustellen.
2. Das Bundesgericht habe eine Haftungsverfügung gegen Y.________, gemäss Absatz 4 b) des Entscheides des Steuerrekursgerichts ... zu erlassen.
3. Das Bundesgericht habe eine Haftungsbeschränkung für den Beschwerdeführer, gemäss Absatz 4 b) des Entscheides des Steuerrekursgerichts ... zu verfügen.
4. An Hand der Richtigstellung, des Absatzes 4 b) und d) des Entscheides des Steuerrekursgerichts ... sei der Entscheid des Steuerrekursgerichts ... durch das Bundesgericht neu zu beurteilen und entsprechend zu korrigieren."
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen konkret eingehen.
2.2 Das Steuerrekursgericht hat erläutert, warum vorliegend die Voraussetzungen für eine Sicherstellungsverfügung erfüllt sind. Der Beschwerdeführer bestreitet deren Vorliegen, soweit erkennbar, nicht grundsätzlich; er will jedoch erreichen, dass er sowie seine Ehefrau, von der er schon vor Erlass der Sicherstellungsverfügung geschieden war, zu gleichen Teilen für die Nachsteuern, Busse und Gebühren haftbar gemacht werden, wobei er die Haftungsbeschränkung schon im Rahmen der gegen ihn allein ergangenen Sicherstellungsverfügung berücksichtigt wissen will. Das Steuerrekursgericht hat sich mit diesen Anliegen befasst und erkannt, dass zwar die Solidarhaft der Ehegatten für alle noch offenen Steuerforderungen (der gemeinsamen Besteuerung) mit der Scheidung dahinfalle und die geschuldete Steuer auf beide Ehegatten aufzuteilen sei; dies habe indessen, um den Zweck des Sicherstellungsverfahrens nicht zu gefährden, mittels eigener Haftungsverfügung in einem separaten Verfahren zu erfolgen, wobei ein solches im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung bereits hängig sein müsse, um im Sicherstellungsverfahren Berücksichtigung finden zu können, was vorliegend nicht der Fall sei (E. 4b und c des angefochtenen Entscheides). Ergänzend ist das Steuerrekursgericht in einer (angesichts der Natur des Sicherstellungsverfahrens zulässigen blossen) "Prima-Facie-Prüfung" zum Schluss gelangt, dass die Busse von Fr. 14'151.-- allein dem Beschwerdeführer, nicht auch seiner Ehefrau auferlegt worden sei, weshalb diese jedenfalls diesbezüglich ohnehin nicht haftbar gemacht werden könnte (E. 4d). Der Beschwerdeführer kritisiert zwar diese Erwägungen, tut jedoch mit seinen Ausführungen, mit denen er namentlich auf die von der Vorinstanz hervorgehobenen Besonderheiten des Sicherstellungsverfahrens nicht eingeht, nicht dar, inwiefern das Steuerrekursgericht damit im Ergebnis schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Begründung der Rechtsbegehren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller