Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_400/2023 KI-generiert

Petitioner Denied Appeal on Party Status in Tax Mutual Assistance Case

Geschäftsnummer 2C_400/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for assistance initiated by the Ministry of Finance of India concerning a tax matter, based on the Double Taxation Avoidance Agreement between Switzerland and India. The Swiss Federal Tax Administration issued final decisions regarding two individuals, and one of these individuals, A.________, sought party status in related proceedings before the Federal Administrative Court. The Court, however, did not entertain the request as of June 30, 2023. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's decision, grant party status, and address the final determination made by the tax authority.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 BGG, Art. 83 lit. h BGG, Art. 84a BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Petitioner Denied Appeal on Party Status in Tax Mutual Assistance Case: The Swiss Federal Tax Administration issued final decisions regarding two individuals, and one of these individuals, A.________, sought party status in related proceedings before the Federal Administrative Court. The Court, however, did not entertain the request as of June 30, 2023. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's decision, grant party status, and address the final determination made by the tax authority.

Schlagwörter

KI-generiert
Amtshilfe (DBA CH-IN) Amtshilfe in Steuersachen Rechtshilfe Dienstrechtliche Stellungen Parteianhörung Rechtsstellung Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition (vgl.
Art. 83 BGG
Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gilt der in Art. 83 BGG für bestimmte Sachgebiete statuierte Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für prozessuale Entscheide.
Art. 83 lit. h BGG
Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist.
Art. 84a BGG
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art.
Art. 84 Abs. 2 BGG
84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; vgl.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Applied to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the decision.
Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG
Applied to rule that no party compensation is owed.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the decision.

Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG

Applied to rule that no party compensation is owed.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because it was filed against an interlocutory decision (Nichteintretensentscheid).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_400/2023

Urteil vom 19. Juli 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Michael Barrot, Rechtsanwalt und

Markus Huber, Rechtsanwalt,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Dienst für Informationsaustausch in

Steuersachen SEI, Amtshilfe,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-IN),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-

gerichts, Abteilung I, vom 30. Juni 2023 (A-5714/2022).

Erwägungen:

1. Das indische Ministry of Finance (nachfolgend: ersuchende Behörde) ersuchte gestützt auf das Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) um Leistung von Amtshilfe betreffend B.________ sowie A.________.

1.1. Die ESTV erliess am 13. Oktober 2021 je eine Schlussverfügung, wogegen B.________ (Verfahren A-4999/2021) sowie A.________ (Verfahren A-5000/2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beide Verfahren sind noch hängig. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 beantragte A.________, ihm sei im Verfahren A-4999/2021 Parteistellung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021 entgegen (Verfahren A-5714/2022) und trat mit Urteil vom 30. Juni 2023 auf diese nicht ein.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juli 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 30. Juni 2023. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu beurteilen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die Parteistellung einzuräumen und die Schlussverfügung der ESTV vom 13. Oktober 2021 aufzuheben. Subeventualiter sei sein Name in den Unterlagen des Verfahrens A-4999/2021 unkenntlich zu machen.

2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

2.1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gilt der in Art. 83 BGG für bestimmte Sachgebiete statuierte Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für prozessuale Entscheide. Damit ist gegen einen Nichteintretensentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_941/2022 vom 25. November 2022 E. 1.1).

2.2. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).

2.3. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht keine eigenständige Rechtsfrage. Er stellt sich lediglich auf den Standpunkt, angesichts seiner Vorbringen komme der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung zu. Damit erfüllt er im Hinblick auf die Eintretensvoraussetzungen von Art. 84a BGG die allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht (vgl. Urteil 2C_188/2023 vom 31. März 2023 E. 1.2). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten.

3. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger