Moroccan Citizen v. Federal Supreme Court on Residence Permit Non-Renewal Dismissal for Unpaid Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Moroccan national, born in 1968, appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Administrative Court of the Canton of Bern decided not to extend his residence permit due to the dissolution of his marriage. The court set a deadline for him to leave Switzerland. The individual sought to overturn this decision and requested an extension of his residence permit. As part of the legal process, the Federal Tribunal required a security deposit for court costs, which was subsequently divided into two installments upon request. The first installment was paid on time, but the second was not, and a further extension request was submitted past the deadline without providing reasons for the delay. This led to the court not proceeding with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Moroccan Citizen v. Federal Supreme Court on Residence Permit Non-Renewal Dismissal for Unpaid Costs: The court set a deadline for him to leave Switzerland. The individual sought to overturn this decision and requested an extension of his residence permit. As part of the legal process, the Federal Tribunal required a security deposit for court costs, which was subsequently divided into two installments upon request. The first installment was paid on time, but the second was not, and a further extension request was submitted past the deadline without providing reasons for the delay. This led to the court not proceeding with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained based on the procedure outlined in this article due to the failure to pay the cost deposit.
Used to order the appellant to pay the court costs because of the outcome of the case (failure to enter on the appeal).
Used to rule that no party compensation is due.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_400/2022
Urteil vom 11. August 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 20. April 2022 (100.2020.422U).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 20. April 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine Beschwerde des marokkanischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1968) betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft ab und setzte ihm eine Frist an, um die Schweiz zu verlassen.
1.2. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Mai 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, von seiner Wegweisung abzusehen und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
1.3. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 forderte ihn das Bundesgericht auf, bis spätestens am 16. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesgericht um Erstreckung der für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist sowie um Ratenzahlung. Dabei schlug sie eine Bezahlung des Kostenvorschusses in zwei Raten à Fr. 1'000.-- per 30. Juni 2022 und per 31. Juli 2022 vor.
Das Bundesgericht gab diesem Ersuchen mit Verfügung vom 9. Juni 2022 statt und setzte als Zahlungsfrist für die erste Rate von Fr. 1'000.-- den 30. Juni 2022 und für die zweite Rate von Fr. 1'000.-- den 29. Juli 2022 fest. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG handelt, deren Nichteinhaltung zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt.
Während die erste Rate des Kostenvorschusses fristgerecht bezahlt wurde, ging die zweite Rate innert der angesetzten Nachfrist nicht ein. Stattdessen reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 8. August 2022 (Postaufgabe) ein weiteres Fristerstreckungsgesuch ein.
2.
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert Nachfrist nicht geleistet wird. Eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist kann ausnahmsweise aus besonderen, von der betroffenen Partei konkret darzulegenden Gründen, gewährt werden (vgl. Urteile 8C_732/2021 vom 16. Mai 2022 E. 2; 6B_676/2021 vom 30. August 2021 E. 6 mit Hinweisen; 4A_322/2020 vom 8. Dezember 2020; 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2).
2.2. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine erste Frist bis zum 16. Juni 2022 angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Diese Frist wurde seinem Antrag entsprechend verlängert, und das Bundesgericht hat seinem Gesuch, den Kostenvorschuss in zwei Raten à Fr. 1'000.-- zu begleichen, entsprochen (vgl. E. 1.3 hiervor).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zweite Rate des Kostenvorschusses nicht innert der ihm eingeräumten Nachfrist bezahlt hat. Das Fristerstreckungsgesuch vom 8. August 2022 (Postaufgabe) wurde nach Ablauf der für die Bezahlung der zweiten Rate angesetzten Frist (am 29. Juli 2022) und damit verspätet eingereicht, sodass es vorliegend nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 2 BGG ). Ohnehin werden darin keine Gründe genannt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen war, die letzte Rate des Kostenvorschusses zu bezahlen (vgl. E. 2.1 hiervor).
3. Auf die Beschwerde ist infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Nachfrist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov