Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_40/2009 KI-generiert

Company v. Federal Customs Administration (LSVA Liability and Procedural Non-Compliance)

Geschäftsnummer 2C_40/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge brought by a company against a decision made by the Federal Customs Administration regarding joint liability for a transportation tax on a trailer. The company filed an appeal with the Federal Administrative Court, which rejected the appeal on the grounds that the company failed to rectify issues related to the appeal's content and signature, as well as not paying a required advance fee by the specified deadline. Subsequently, the company submitted a new appeal to the Federal Tribunal, including evidence of authorization, but it was stated that the appeal did not adequately address the reasons for the previous dismissal, leading to the Tribunal's decision to not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Company v. Federal Customs Administration (LSVA Liability and Procedural Non-Compliance): The company filed an appeal with the Federal Administrative Court, which rejected the appeal on the grounds that the company failed to rectify issues related to the appeal's content and signature, as well as not paying a required advance fee by the specified deadline. Subsequently, the company submitted a new appeal to the Federal Tribunal, including evidence of authorization, but it was stated that the appeal did not adequately address the reasons for the previous dismissal, leading to the Tribunal's decision to not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Solidarschuldnerschaft/Halter des Anhängers Zollpflicht Steuerpflicht Verwaltungskonformität Solidarhaftung Haftung der Verwaltung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 VwVG

Cited in the reasoning as a relevant procedural rule concerning the consequences of failing to submit required documents, which contributed to the non-entry decision.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited in the reasoning as a relevant procedural rule concerning the consequences of failing to pay the cost advance, which contributed to the non-entry decision.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of substantive reasoning regarding the grounds for non-entry by the lower court.

Art. 66 al. 1 LTF

Imposed court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_40/2009

Urteil vom 21. Januar 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion, Sektion LSVA 1.

Gegenstand

LSVA; Solidarschuldnerschaft/Halter des Anhängers,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. Januar 2009.

Erwägungen:

1. Die X.________ AG focht am 27. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung der Oberzolldirektion vom 22. Oktober 2008 betreffend solidarische Haftbarkeit für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe auf einem Sattelanhänger an. Mit Urteil vom 5. Januar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil trotz entsprechender Aufforderung weder die Beschwerde hinsichtlich Begehren und Begründung verbessert und rechtsgültig unterzeichnet (bzw. der Zeichnungsberechtigungsnachweis nicht erbracht) noch der Kostenvorschuss innert der hierfür auf den 10. Dezember 2008 angesetzten Frist bezahlt worden war.

Die X.________ AG gelangte am 13. Januar 2009 mit einer vom 12. Januar 2009 datierten Beschwerdeschrift an das Bundesgericht. Beigelegt war unter anderem ein Handelsregisterauszug betreffend Zeichnungsberechtigung von E.________ und F.________. Einer entsprechenden Aufforderung vom 15. Januar 2008 Folge leistend, reichte die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2009 das angefochtene Urteil nach.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein und der Beschwerdeführer muss sich bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen befassen.

Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer (kurzen) Begründung nur auf die materielle Seite des Streits ein (Solidarhaftung für die Schwerverkehrsabgabe), welche nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden kann. Weder nimmt Sie Bezug auf die Frage der Kostenvorschusspflicht und die diesbezüglichen Säumnisfolgen (s. dazu Art. 63 Abs. 4 VwVG ), noch stellt sie in Abrede, dass sie der Auflage, die Unterlagen über die Zeichnungsberechtigung nachzureichen, im Verfahren vor der Vorinstanz nicht innert eingeräumter Nachfrist Folge geleistet hat und dass auch diese Säumnis Nichteintreten zur Folge hat (vgl. Art. 52 VwVG ). Da sie keinen der beiden je für sich allein den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid rechtfertigenden Gründe konkret bestreitet, kann mangels sachbezogener Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es besteht kein Anlass, ihr Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu ergänzen; abgesehen davon, dass sie nicht behauptet, den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt zu haben, bestätigt sie mit der "nachträglichen" Einreichung des Handelsregisterauszugs vor Bundesgericht, dass sie der entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachgekommen ist.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberzolldirektion und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller