Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_4/2020 KI-generiert

Algerian National v. Switzerland: Inadmissible Asylum Restriction Appeal

Geschäftsnummer 2C_4/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Algeria who entered Switzerland illegally on October 8, 2018, and unsuccessfully applied for asylum. Subsequently, he was ordered to leave the country on November 12, 2018. On November 7, 2019, the Migration Office of the Canton of Zug issued a restriction confining him to the area of a designated shelter for two years. The individual appealed this decision, but the Cantonal Administrative Court of Zug dismissed his appeal on November 28, 2019. He then attempted to bring the case to the Swiss Federal Tribunal, but his submission was inadequate and failed to meet legal requirements, resulting in the Federal Tribunal deciding not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Algerian National v. Switzerland: Inadmissible Asylum Restriction Appeal: Subsequently, he was ordered to leave the country on November 12, 2018. On November 7, 2019, the Migration Office of the Canton of Zug issued a restriction confining him to the area of a designated shelter for two years. The individual appealed this decision, but the Cantonal Administrative Court of Zug dismissed his appeal on November 28, 2019. He then attempted to bring the case to the Swiss Federal Tribunal, but his submission was inadequate and failed to meet legal requirements, resulting in the Federal Tribunal deciding not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Eingrenzung Asylgesetz Freizügigkeitseinschränkung Asylgesuch eines türkischen Kurden Anspruch auf Einbürgerung Abschiebung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because the submission failed to meet the statutory requirements and was not properly improved.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_4/2020

Urteil vom 27. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,

Regierungsrat des Kantons Zug.

Gegenstand

Eingrenzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zug, AIG-Einzelrichterin,

vom 28. November 2019.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geboren 1980) ist Staatsangehöriger von Algerien. Er reiste am 8. Oktober 2018 illegal in die Schweiz ein, ersuchte vergeblich um Asyl und wurde am 12. November 2018 rechtskräftig weggewiesen. Mit Verfügung vom 7. November 2019 grenzte ihn das Amt für Migration des Kantons Zug für die Dauer von zwei Jahren auf das Gemeindegebiet der ihm zugewiesenen Notunterkunft ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 28. November 2019 ab.

1.2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 (Eingang am 6. Januar 2020) wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses wies ihn mit Schreiben vom 6. Januar 2020 darauf hin, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und er sie innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist verbessern müsse. Das per Einschreiben versandte Schreiben wurde von A.________ nicht abgeholt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2019 ergibt sich lediglich, dass er "Einsprache" gegen den Entscheid des "Amt[s] für Migration" betreffend Eingrenzung erhebe. Sie enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Eine Verbesserung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ist nicht erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer die entsprechende Aufforderung des Bundesgerichts vom 6. Januar 2020 nicht abgeholt hatte. Auf die Beschwerde ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, AIG-Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger