Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_4/2017 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 2C_4/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who was assessed by the Cantonal Tax Office for the year 2015 with a taxable income of 5,200 Swiss francs and taxable assets of 32,000 Swiss francs, resulting in minimal taxes not collected due to the insignificance of the amount. The taxpayer challenged this assessment through an objection and an appeal to the Administrative Appeal Commission, both of which were dismissed for lack of a protectable interest. Subsequently, the taxpayer appealed to the Cantonal Court, which also rejected the appeal due to insufficient justification. The taxpayer then filed a complaint with the Federal Court, claiming confusion over the deductions applied and the treatment of pension funds in taxation. However, the Federal Court ultimately rejected the appeal due to the failure to submit a sufficient justification within the required timeframe.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Taxpayer Appeal Dismissed for Insufficient Grounds: The taxpayer challenged this assessment through an objection and an appeal to the Administrative Appeal Commission, both of which were dismissed for lack of a protectable interest. Subsequently, the taxpayer appealed to the Cantonal Court, which also rejected the appeal due to insufficient justification. The taxpayer then filed a complaint with the Federal Court, claiming confusion over the deductions applied and the treatment of pension funds in taxation. However, the Federal Court ultimately rejected the appeal due to the failure to submit a sufficient justification within the required timeframe.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerjahr 2015 Einkommenssteuerveranlagung Zuständigkeitsgründe Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Vermögensertrag Steuerjustizverfahren teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admission of the appeal due to the failure to submit a sufficient justification within the deadline.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs on the unsuccessful appellant, considering the circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no compensation is awarded to the canton which succeeded in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_4/2017

Urteil vom 30. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen,

Steuerjahr 2015,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 24. November 2016.

In Erwägung,

dass das Kantonale Steueramt St. Gallen den in U.________/SG wohnhaften A.________ am 12. Juli 2016 für das Steuerjahr 2015 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 5'200.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 32'000.-- veranlagte,

dass dies zu Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen von Fr. 22.15 führte, sodass der Betrag wegen Geringfügigkeit nicht erhoben wurde,

dass der Steuerpflichtige dagegen zunächst Einsprache und sodann Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission führte, die beide auf die Eingabe mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht eintraten (Entscheide vom 17. August 2016 und 27. September 2016),

dass der Steuerpflichtige alsdann an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gelangte, welches mit Entscheid B 2016/208 vom 24. November 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat, dies nunmehr mangels hinreichender Begründung der Eingabe,

dass der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhebt und diese wie folgt begründet:

"Ich bekam eine Steuerrechnung 126 Fr. Das Steueramt hat Fr. 100.-- abgezogen - 100 Franken. Warum schreiben sie nicht. Das AHV-Geld muss man nicht versteuern als Vermögen."

dass das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 3. Januar 2017 die formellen Anforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darlegte und ihm die Möglichkeit einräumte, angesichts der noch laufenden Beschwerdefrist eine rechtsgültige Beschwerde einzureichen, dies unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,

dass der Steuerpflichtige von der Möglichkeit der Beschwerdeverbesserung keinen Gebrauch machte und dem Bundesgericht lediglich noch mitteilte, wann er das Schreiben vom 3. Januar 2017 in Empfang genommen habe, nämlich am 11. Januar 2017,

dass auf die Beschwerde damit - mangels Einreichens einer hinreichenden Begründung innert Frist - durch Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass mit Blick auf die Umstände von der Verlegung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an den unterliegenden Steuerpflichtigen abgesehen werden kann ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher