Foreign National's Appeal Dismissed for Lack of Federal Law Substantiation Regarding Procedural Decision on Residence Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from North Macedonia who appealed against the non-renewal of his residence permit and subsequent expulsion ordered by the authorities. The individual had previously contested a decision made by the police and military directorate, which was not entertained by the administrative court due to insufficient justification for the appeal. Subsequently, he sought to challenge this administrative court's rejection, arguing that his ongoing disability insurance proceedings in Switzerland warranted a thorough examination of his situation. However, the Federal Tribunal found that his submission did not meet the necessary legal criteria for an appeal, thus dismissing the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Foreign National's Appeal Dismissed for Lack of Federal Law Substantiation Regarding Procedural Decision on Residence Permit: The individual had previously contested a decision made by the police and military directorate, which was not entertained by the administrative court due to insufficient justification for the appeal. Subsequently, he sought to challenge this administrative court's rejection, arguing that his ongoing disability insurance proceedings in Switzerland warranted a thorough examination of his situation. However, the Federal Tribunal found that his submission did not meet the necessary legal criteria for an appeal, thus dismissing the case.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by the single judge based on the simplified procedure rules.
This article governs the allocation of court costs, although the court ultimately waived them.
This article was cited to confirm that no party compensation is due.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_4/2013
Urteil vom 7. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Thun, Thunerhof, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun,
Beschwerdegegnerin,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 5. Dezember 2012.
Erwägungen:
1. Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1964) erhob im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gegen einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Oktober 2012 Beschwerde bzw. "Einsprache". Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat am 5. Dezember 2012 mangels hinreichender Begründung darauf nicht ein. X.________ macht mit Eingabe vom 31. Dezember 2012 bzw. 3. Januar 2013 vor Bundesgericht geltend, dass er mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden und seine Situation "genau" zu prüfen sei.
2.
2.1 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3).
2.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das vor Bundesgericht einzig Verfahrensgegenstand bildende Nichteintreten Bundes(verfassungs)recht verletzen würde; er kritisiert den Sachentscheid (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung), indem er einwendet, dass er in der Schweiz noch ein IV-Verfahren hängig habe, und das Bundesgericht darum ersucht, gestützt auf die eingereichten 500-seitigen Aktenkopien seine Situation gesamthaft zu prüfen. Seine Eingabe genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hätte der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 1 . Satz BGG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung von solchen abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar