Taxpayer Appeal Regarding 2007 Direct Taxes Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual regarding decisions made by the tax authorities of a Swiss canton concerning cantonal, communal, and federal taxes for the year 2007. The individual challenged the decisions of the tax authorities but failed to provide a proper application or justification during the appeal process, leading to the appeal commission dismissing the complaint. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, providing additional comments and documents, but ultimately did not meet the required standards for substantiating the complaint. The Federal Tribunal decided not to proceed with the case due to insufficient grounds for appeal and imposed court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Taxpayer Appeal Regarding 2007 Direct Taxes Dismissed for Insufficient Justification: The individual challenged the decisions of the tax authorities but failed to provide a proper application or justification during the appeal process, leading to the appeal commission dismissing the complaint. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, providing additional comments and documents, but ultimately did not meet the required standards for substantiating the complaint. The Federal Tribunal decided not to proceed with the case due to insufficient grounds for appeal and imposed court costs on the individual.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for the non-admission of the appeal due to insufficient statement of reasons.
Cited for the decision to dismiss the appeal in simplified procedure due to insufficient statement of reasons.
Cited for the imposition of court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_4/2010
Urteil vom 5. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2007,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Dezember 2009.
Erwägungen:
1. X.________ beschwerte sich mit Schreiben vom 9. August 2009 bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern über deren Einspracheentscheide vom 11. August 2009 betreffend Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2007. Die Steuerverwaltung leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern weiter, welche eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde einräumte. Mit Entscheiden vom 10. September 2009 trat die Rekurskommission auf die Rechtsmittel mit der Begründung nicht ein, dass die innert der Nachfrist am 27. August 2009 vorgelegte ergänzende Eingabe von X.________ weder einen formgültigen Antrag noch eine Begründung enthalte. Die gegen die Entscheide der Rekurskommission erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Dezember 2009 ab, soweit es darauf eintrat.
X.________ gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Januar 2010 ans Bundesgericht. Beigelegt waren ein Exemplar des Urteils des Verwaltungsgerichts, versehen mit Kommentaren, sowie ein elfseitiger Text.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 belehrte der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer über die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Allgemeinen und unter Bezugnahme auf den konkreten Fall, wobei ihm bedeutet wurde, dass die Voraussetzungen, um auf die Eingabe vom 5. Januar 2010 als Beschwerde einzutreten, offensichtlich nicht erfüllt seien; zugleich wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass eine verbesserte Rechtsschrift innert der noch laufenden Beschwerdefrist nachgereicht werden könne, wobei die Erfolgsaussichten (selbst) einer verbesserten Beschwerde allerdings ungewiss seien und es ihm freigestellt werde, die Beschwerde mit schriftlicher Erklärung ohne Kostenfolge zurückzuziehen.
Am 27. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein zwölfseitiges Schreiben, datiert vom 19. Januar 2010, zukommen. (Auch) den dortigen Ausführungen lässt sich nichts Substantielles zum massgeblichen Streitgegenstand (Eintretensvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission) entnehmen. Es fehlt damit offensichtlich an einer hinreichenden, den im Schreiben vom 11. Januar 2010 genannten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller