Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_398/2017 KI-generiert

Serial Asylum Seeker Detention Proportionality Appeal

Geschäftsnummer 2C_398/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual known to authorities as a multiple failed asylum seeker, who claimed to be a citizen of Croatia, though neither Croatia nor Kosovo recognized his citizenship. Following earlier immigration detention, the individual was placed in further detention by the migration office as of April 24, 2017. However, after a hearing, a judge at the appellate court deemed the detention to be disproportionate and ordered his release. The individual then filed a complaint against this decision with the federal court, which ultimately ruled on the admissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 76 Abs. 1 AuG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG; Serial Asylum Seeker Detention Proportionality Appeal: Following earlier immigration detention, the individual was placed in further detention by the migration office as of April 24, 2017. However, after a hearing, a judge at the appellate court deemed the detention to be disproportionate and ordered his release. The individual then filed a complaint against this decision with the federal court, which ultimately ruled on the admissibility of the appeal.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Verhältnismässigkeit der Haft Asylgrund Verlängerung der Ausschaffungshaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Roma-Asylgesuch Haftentlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the decision was rendered through simplified procedure following an obviously inadmissible appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_398/2017

Urteil vom 2. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 26. April 2017.

Erwägungen:

1. A.________, geb. 1972, ist den Behörden als mehrfach erfolgloser Asylbewerber bekannt. Der offenbar aktuellste negative Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration, verbunden mit der Wegweisung, datiert vom 30. März 2016. Der Betroffene bezeichnet sich als Staatsangehörigen von Kroatien; weder dieser Staat noch Kosovo, welche nach behördlicher Einschätzung am ehesten als Heimatstaaten in Betracht fallen, anerkennen ihn indessen. Weitere im Hinblick auf eine allfällige Rückführung angegangene Staaten sind offenbar Israel, Finnland, Italien, Serbien, Mazedonien und Albanien.

Nachdem gegen A.________ schon früher ausländerrechtliche Haft angeordnet worden war und er zuletzt vom 24. Februar bis zum 25. April 2017 im Strafvollzug weilte, verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am 24. April 2017 gegen ihn erneut Ausschaffungshaft. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 26. April 2017 die Ausschaffungshaft für unverhältnismässig und ordnete die Haftentlassung von A.________ an.

Dieser gelangte mit Schreiben vom 28. April 2017 an das Bundesgericht und erklärte, gegen das Urteil des Appellationsgerichts Beschwerde zu erheben.

2. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde, welche auf Anzeige hin einschreiten kann; ebenso wenig ist es Rechtsauskunftsstelle. Es befasst sich mit einer Angelegenheit bloss im Rahmen von im Bundesgerichtsgesetz (BGG) geregelten Verfahren. Namentlich behandelt es im Bereich des Ausländerrechts Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, oder von letztinstanzlichen oberen kantonalen Gerichten (Art. 86 Abs. 1 lit. a und lit. d in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Ausschliesslicher Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht bildet das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2017. Einen anderen direkt vor Bundesgericht anfechtbaren Akt im Sinne von Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG , der innert der letzten 30 Tage ergangen wäre, nennt der Beschwerdeführer nicht.

Das Appellationsgericht war einzig dazu berufen, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft innert 96 Stunden zu prüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG). Es hat dies getan. Dabei hat es die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig gewertet, weil ein Wegweisungsvollzug, zu dessen Sicherstellung Ausschaffungshaft dienen muss (Art. 76 Abs. 1 AuG), aus heutiger Perspektive nicht absehbar sei. Entsprechend hat es die vom Migrationsamt angeordnete Haft beendet und die Freilassung des Beschwerdeführers angeordnet. Das als ausländerrechtliches Haftgericht angerufene Appellationsgericht war nicht zuständig, die übrigen asyl- und ausländerrechtlichen Belange des Beschwerdeführers zu prüfen; es hatte diesbezüglich nichts zu beurteilen oder weitere Anordnungen an die kantonalen Behörden zu erteilen.

Es ist kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts zu erkennen ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ); er ist durch dieses nicht beschwert und mithin zur Beschwerde an das Bundesgericht nicht legitimiert.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller