Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_396/2021 KI-generiert

Swiss Supreme Court Rejects Elderly Parent’s Reunion Based on Post-Arrival Dependency

Geschäftsnummer 2C_396/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Swiss resident, originally from Bosnia-Herzegovina, sought to bring her elderly father, a Montenegrin citizen living in Kosovo, to Switzerland, citing his dependency on her due to health issues. The authorities in Zurich, including the Migration Office and the Security Directorate, denied the family reunification request, and subsequent appeals to the cantonal courts did not succeed. The applicant argued before the Swiss Federal Tribunal that the refusal violated Article 8 of the European Convention on Human Rights, which pertains to the right to family life, claiming a special dependency relationship with her father. The case centered on whether the daughter's established life in Switzerland and her father's care requirements justified an exception to the usual rules restricting family reunification to the nuclear family.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 28 AIG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Swiss Supreme Court Rejects Elderly Parent’s Reunion Based on Post-Arrival Dependency: The authorities in Zurich, including the Migration Office and the Security Directorate, denied the family reunification request, and subsequent appeals to the cantonal courts did not succeed. The applicant argued before the Swiss Federal Tribunal that the refusal violated Article 8 of the European Convention on Human Rights, which pertains to the right to family life, claiming a special dependency relationship with her father. The case centered on whether the daughter's established life in Switzerland and her father's care requirements justified an exception to the usual rules restricting family reunification to the nuclear family.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligung Familiennachzug Altenpflege Aufenthaltsbewilligungen Familienangehörige Überschreitung der Visumsdauer Einzelkind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).
Art. 8 EMRK
Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf Art. 8 EMRK über einen Anspruch auf Familiennachzug zu seiner hier niederlassungsberechtigten Tochter zu verfügen, da er in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser stehe (vgl.
Art. 28 AIG
Ob die kantonalen Behörden den Familiennachzug in Anwendung von Art. 28 AIG hätten bewilligen müssen, kann das Bundesgericht indessen nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf
Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ( BGE 142 I 135 E.
Art. 9 BV
Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99] § 97;
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat ( BGE 137 I 247 E.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal using the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to reference the reasoning of the appealed decision for the dismissal.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG

Used to order the complainants to bear the court costs jointly and severally.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Used to state that no party compensation is due for the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (66)

100 2020 246 (2021-11-25) · be
North Macedonian Mother Denied Swiss Residence Permit on Family Reunification, Retiree Status, or Hardship Grounds
«…und erwachsenen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen (ausnahmsweise) unter diesem Schutz (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.1). Eine vom erweiterten Familienbegriff erfasste Beziehung muss besonders eng sein, damit überhaupt…»
F-4459/2024 (2026-02-27)
Austrian War Criminal Expelled from Switzerland Despite Family Ties
«…it Langem eheähnlich gelebt wird oder das Paar mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt (BGE 144 I 266 E. 2.4, 2.5; Urteile 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_456/2016 vom 15. No- vember 2016 E. 4). Der Beschwerdeführer und seine Partnerin leben seit…»
100 2024 65 (2025-10-23) · be
Widow Denied Residence Permit Despite Reliance on Adult Swiss Daughter
«…betroffen. Das Abhängigkeitsverhältnis muss zudem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits bestehen (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30.3.2017 E. 2.2). 5.2 Die ältere Tochter der Beschwerdeführerin hat im Jahr…»
F-2576/2025 (2025-09-29)
Asylum Seekers' Family Unity Claim Rejected Based on Lack of Dependency
«…sverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendma- chung des Anspruchs fortbestehen (vgl. Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 3. 3.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um…»
100 2023 205 (2025-08-15) · be
Foreign Nationals' Appeal for Residency Based on Adult Son's Citizenship Denied
«…betroffen. Das Abhängigkeitsverhältnis muss zudem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits bestehen (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30.3.2017 E. 2.2). 3.2 Der älteste Sohn der Beschwerdeführenden ist Schweize…»
F-5636/2025 (2025-08-06)
Asylum Seeker's Canton Assignment Upheld Despite Relative's Presence
«…gkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendma- chung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des G…»
F-7086/2024 (2025-07-28)
Russian Retiree Residency Denied Due to Insufficient Ties to Switzerland
«…id. 2 et 3.1 ; 2C_256/2023 du 17 mai 2023 consid. 4.2.1 et 4.2.2 ; 2C_1011/2022 du 14 février 2023 consid. 1.2 et 1.3 ; 2C_396/2021 du 27 mai 2021 consid. 1.2 et 1.3 ; 2C_683/2019 du 8 août 2019 consid. 3 : 2C_48/2019 du 16 janvier 2019 consid. 2 ; cf…»
F-5021/2025 (2025-07-24)
Asylum Seeker's Canton Assignment Upheld Despite Family Unity Claim
«…gkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendma- chung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).…»
F-5111/2025 (2025-07-24)
Asylum Seeker's Assignment to Canton Upheld Despite Family Ties Claim
«…gkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendma- chung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).…»
F-3164/2025 (2025-07-18)
Asylum Seeker's Canton Transfer Denied Due to Lack of Family Unity Proof
«…bhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Wechsel in den…»
F-5006/2025 (2025-07-14)
Asylum Seeker's Transfer to Croatia Upheld Despite Psychological Distress
«…ch morali- sche Unterstützung genügt hingegen nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-911/2025 vom 17. Februa…»
B.2025.36 (2025-06-19) · sg
Residency Permit Holders Denied Canton Change Due to Unemployment Status
«…orderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden Angehörigen geleistet werden kann (BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EM…»
F-2051/2025 (2025-06-03)
Asylum Seeker's Family Unity Claim Denied in Canton Assignment Appeal
«…gkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendma- chung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grund…»
F-7249/2023 (2025-03-27)
Retiree Residence Permit Denial for Insufficient Personal Ties to Switzerland
«…onsid. 2 et 3.1, 2C_256/2023 du 17 mai 2023 consid. 4.2.1 et 4.2.2, 2C_1011/2022 du 14 février 2023 consid. 1.2 et 1.3, 2C_396/2021 du 27 mai 2021 consid. 1.2 et 1.3, 2C_683/2019 du 8 août 2019 consid. 3, 2C_48/2019 du 16 janvier 2019 consid. 2 ; cf.…»
F-4393/2023 (2025-03-12)
Asylum Seeker Relocation: Family Unity Claim Rejected
«…tsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des An- spruchs bereits bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_396/2021

Urteil vom 27. Mai 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Hänni,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch

Rechtsanwältin Magda Zihlmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. März 2021 (VB.2020.00416).

Sachverhalt:

A. B.________ (geb. 1962) ist Bürgerin von Bosnien-Herzegowina mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Sie ersuchte am 11. Oktober 2019 darum, ihren im Kosovo lebenden Vater A.________ (geb. 1935; Staatsangehöriger von Montenegro) in die Schweiz nachziehen zu können.

B. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte das Familiennachzugsgesuch am 4. Dezember 2019 ab. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2020 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021).

C. A.________ und B.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021 aufzuheben und die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen getroffen.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Für das Eintreten genügt ein potenzielles Recht, das in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann ( BGE 139 I 330 E. 1.1).

1.2. Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie nicht Teil der Kernfamilie bilden, deren schweizerische oder niedergelassene Mitglieder ihnen ein entsprechendes Recht verschaffen ( Art. 42 ff. AIG ). Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf Art. 8 EMRK über einen Anspruch auf Familiennachzug zu seiner hier niederlassungsberechtigten Tochter zu verfügen, da er in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser stehe (vgl. das Urteil 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 1.1.2). Ob dies der Fall ist, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens ( BGE 139 I 330 E. 1.1). Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich an die Hand zu nehmen (Art. 42, 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG; vgl. das Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 1).

1.3. Ob die kantonalen Behörden den Familiennachzug in Anwendung von Art. 28 AIG hätten bewilligen müssen, kann das Bundesgericht indessen nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf

Anspruchs bewilligungen beschränkt. Art. 28 (Rentnerinnen und Rentner) und Art. 29 (Medizinische Behandlung) AIG bilden Grundlage für

Ermessensbewilligungen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführer erheben in diesem Zusammenhang keine Rügen, welche verfahrensrechtliche Punkte betreffen würden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme, und die (im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde) von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilt werden könnten ("Star"-Praxis; BGE 114 Ia 307 E. 3c ; 123 I 25 E. 1; 137 II 305 E. 2 und 4).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ( BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3).

2.2. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden ( BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2). Es genügt dabei nicht, lediglich einzelne Elemente aufzugreifen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung von Art. 9 BV festgestellt worden ist bzw. die Beweiswürdigung sich als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 116 Ia 85 E. 2b). Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführer diesen Vorgaben nicht genügen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat ( BGE 137 I 247 E. 4.1.1; Urteil des EGMR

Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die

Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV ), nämlich dann, wenn ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht ( BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II 393 E. 5.1 ; 137 I 154 E. 3.4.2 ; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d und 1e; Urteile des EGMR

Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35;

Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99] § 97;

Ezzouhdi gegen Frankreich vom 13. Februar 2001 [Nr. 47160/99] § 34).

3.2. Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AuG) geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung

bestehen , damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann. So fällt etwa die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen (stabiles Konkubinat oder gemeinsame Kinder bzw. konkrete Heiratspläne) unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ( BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5; Urteile 2C_456/2016 vom 15. November 2016 E. 4). Ebenso ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

3.3. Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf die Situation zugeschnitten, dass durch die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. die Urteile 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 E. 2; 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1). Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wenn sie

aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (vgl. das Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Auch ihre Subsumption ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat nach dem Tod seiner Gattin im September 2016 weiter in seinem Haus im Kosovo gelebt. In der Folge hat er dieses verkauft und gewünscht, bei seiner Familie in der Schweiz verbleiben zu können. Nach der Abweisung des Nachzugsgesuchs ist er mit einem Tourismusvisum in die Schweiz gekommen, die er seither nicht mehr verlassen hat. Zuvor kam es nur zu punktuellen Kontakten; es bestanden keine über die üblichen Beziehungen von Eltern zu ihren volljährigen Kindern hinausgehenden Bindungen. Die potentielle Abhängigkeit von seiner hiesigen Familie trat erst mit dem Verkauf des Hauses und den altersbedingten gesundheitlichen Problemen ein, wobei der Beschwerdeführer wissen musste, dass er grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Familiennachzug hatte. Er hat mit seiner Einreise als Tourist ein "Fait accompli" geschaffen, woraus er heute nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.2. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte "rapide" Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Aufenthalt in der Schweiz ist erst nachträglich eingetreten. Zwar soll der Beschwerdeführer an einer Herzinsuffizienz leiden und Diabetes haben, dies ändert indessen nichts daran, dass er auch in der Heimat behandelt werden könnte; soweit er heute einen Pflegefall bildet und Hilfe beim Anziehen, bei der Körperpflege, beim Essen, Gehen, der Einnahme seiner Medikamente, beim Hinsetzen, Aufstehen sowie Hinlegen braucht, ist nicht nachgewiesen, dass im Heimatland tatsächlich keine (Betreuungs-) Lösung gefunden werden konnte. Die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist alters- und krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch ausgerichtet; dass sich die Söhne und Töchter nicht selber um ihren Vater kümmern können, ist Folge davon, dass sie die Heimat verlassen haben, um in der Schweiz zu leben. Es besteht gestützt auf Art. 8 EMRK (bzw. Art. 12 BV ) keine Verpflichtung der Signatarstaaten, dafür zu sorgen, dass Eltern oder Schwiegereltern ihren Lebensabend - ohne bisherige Beziehung zum Land und die nötigen finanziellen Mittel (vgl. Art. 28 AIG ) - bei ihren erwachsenen Kindern verbringen können.

4.3. Der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass es nach der heimatlichen Kultur an den Kindern sei, für die betagten Eltern zu sorgen und es kaum entsprechende Dienstleistungsangebote gebe, genügt nicht, um dem Beschwerdeführer 1 in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen: Die entsprechenden kulturellen Unterschiede verpflichten die Schweiz nicht, ihr Einwanderungssystem den Bräuchen im Heimatland anzupassen. Die Beschwerdeführer haben nicht nachgewiesen, dass sie sich überhaupt

konkret um eine Betreuung in der Heimat bemüht haben. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen über die ungenügenden Pflegemöglichkeiten für ältere Personen im Kosovo; dies genügt nicht, um einen gesetzlich gerade nicht vorgesehen Familiennachzug in aufsteigender Linie aus Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV ) ableiten zu können. Da sich die Beschwerdeführerin und (punktuell) ihre Geschwister bereit erklärt haben, für ihren Vater in der Schweiz aufzukommen, sollte es ihnen auch möglich sein, die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers im Kosovo (oder allenfalls in Montenegro) zu organisieren, zumal - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist - die Lebenshaltungskosten dort um ein Vielfaches geringer sind als in der Schweiz.

4.4. Zwar kennt das hier nicht anwendbare Freizügigkeitsabkommen (FZA) die Möglichkeit, Eltern oder Schwiegereltern nachziehen zu können; aber auch dies ist nicht bedingungslos möglich: Erforderlich ist, dass Unterhaltsleistungen erbracht wurden (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA; vgl. das Urteil 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4). Die Anerkennung eines Nachzugsanspruchs für betagte Eltern von Drittstaatsangehörigen käme faktisch einer Einwanderung in das hiesige Pflege- und Sozialversicherungssystem gleich und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, welcher den Familiennachzug auf die Kernfamilie beschränkt und allfällige Ausnahmen als Ermessensbewilligungen ausgestaltet hat, wobei auch diese nicht voraussetzungslos zu erteilen sind (vorbestehender enger Kontakt zu Land und Leuten, genügende finanzielle Mittel für die Dauer des Aufenthalts usw.). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das es rechtfertigen würde, die im Urteil 2C_757/2019 vom 21. April 2020 bestätigte bundesgerichtliche Praxis zu ändern, wonach vorab im Heimatland nach Pflegealternativen - allenfalls auch durch Dritte - zu suchen ist und entsprechende (erfolglose) Bemühungen im Einzelfall zu belegen sind, was die Beschwerdeführer nicht tun (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 141 II 297 E. 5.5.1 mit Hinweisen).

5.

5.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist. Dies kann im Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen. Ergänzend wird zur Begründung auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

5.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar