Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_395/2008 KI-generiert

Federal Court Ruling on Moot Appeal Regarding Enforcement Detention Release

Geschäftsnummer 2C_395/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was subjected to enforcement detention by a migration authority, which was initially set for one month but extended several times. After an unsuccessful appeal to the administrative court regarding the detention, the individual continued to contest the extensions. The administrative court dismissed a request for release in April 2008, further extending the detention. However, shortly after the individual filed a complaint with the federal tribunal, they were released from detention. Consequently, the federal tribunal had to resolve the implications of the release on the ongoing legal proceedings and the associated costs.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Federal Court Ruling on Moot Appeal Regarding Enforcement Detention Release: After an unsuccessful appeal to the administrative court regarding the detention, the individual continued to contest the extensions. The administrative court dismissed a request for release in April 2008, further extending the detention. However, shortly after the individual filed a complaint with the federal tribunal, they were released from detention. Consequently, the federal tribunal had to resolve the implications of the release on the ongoing legal proceedings and the associated costs.

Schlagwörter

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Durchsetzungshaft (Haftentlassungsgesuch/Verlängerung) Haftentlassung Vollstreckungsverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Freizügigkeitseinschränkung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

The procedure is discontinued because the matter became moot upon the release of the appellant, as per the ruling in the dispositive numbered 1.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to order that no court costs be levied because the appeal filing led to the release, treating the appellant as the prevailing party for cost purposes (ruling 2).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the Canton of Lucerne to reimburse necessary costs to the appellant (ruling 3).

Art. 71 BGG

Cited in connection with Art. 72 BZP for the procedural step of summarily ruling on costs regarding the discontinued case.

Art. 72 BZP

Cited in connection with Art. 71 BGG for the procedural step of summarily ruling on costs regarding the discontinued case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_395/2008

Verfügung vom 3. Juli 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________, z.Zt. Kantonsgefängnis Schwyz,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Durchsetzungshaft (Haftentlassungsgesuch/Verlängerung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. April 2008.

Erwägungen:

1. Am 30. Januar 2007 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern gegenüber X.________ eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat; das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte die Haftanordnung am 2. Februar 2007. In der Folge wurde die Durchsetzungshaft immer wieder um zwei Monate verlängert, wobei X.________ mehrere Haftverlängerungsentscheide - jeweilen erfolglos - an das Bundesgericht weiterzog. Mit Urteil vom 24. April 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab; zugleich bestätigte es die vom Amt für Migration verfügte Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 28. Juni 2008.

X.________ gelangte gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit eigenhändiger Rechtsschrift vom 23. Mai 2008 ans Bundesgericht. Seine ihm im kantonalen Verfahren beigegebene Rechtsvertreterin ergänzte die Beschwerde am 29. Mai 2008 noch innerhalb der Beschwerdefrist. Am 2. Juni 2008 wurden die Rechtsschriften vom 23. und 29. Mai 2008 unter anderem dem Verwaltungsgericht und dem Amt für Migration des Kantons Luzern zur Kenntnis gebracht, wobei ihnen freigestellt wurde, bis zum 12. Juni 2008 eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Am 10. Juni 2008 teilte das Amt für Migration dem Bundesgericht mit, dass der Beschwerdeführer gleichentags aus der Durchsetzungshaft entlassen worden sei.

Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 wurde den Verfahrensbeteiligten Frist bis zum 25. Juni 2008 angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zur Verfahrenserledigung einschliesslich Kostenfrage einzureichen. Das Amt für Migration begrüsst eine kostengünstige Verfahrenserledigung und beantragt, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu belasten. Der Beschwerdeführer ist mit einer Verfahrensabschreibung einverstanden; er beantragt, ihm keine Kosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zuzusprechen.

2. Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen bzw. diese gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist mithin durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei dieser mit summarischer Begründung über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (vgl. Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Haftentlassung im Hinblick auf die Kostenregelung praktisch wie eine Gutheissung der Beschwerde einzustufen sei. Nicht jede Haftentlassung während hängiger Beschwerde rechtfertigt die Annahme, die gegen den Haftentscheid erhobene Beschwerde wäre gutzuheissen gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsschrift der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2008, worin unter anderem das Recht beansprucht wird, selbst im Beschwerdeverfahren angeblich bestehende Gründe für das bisher die Haft rechtfertigende unkooperative Verhalten zu verschweigen, erscheint das angefochtene Urteil nicht a priori bundesrechtswidrig. Andererseits fällt auf, dass das Amt für Migration den Beschwerdeführer gut 45 Tage nach dem Haftverlängerungsentscheid und weniger als 20 Tage vor Ablauf der bewilligten Haftdauer freigelassen hat, dies kurz nach Zustellung der Beschwerdebegründung und innert der ihm eingeräumten kurzen Vernehmlassungsfrist. Unter diesen Umständen darf angenommen werden, dass vorliegend die Beschwerdeerhebung die Haftentlassung ausgelöst habe, was es rechtfertigt, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung als obsiegende Partei zu betrachten. Mithin sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ), und der Kanton Luzern ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Da sich der Beizug einer Rechtsanwältin rechtfertigte, ist ihm eine Parteientschädigung in der Höhe der (nicht zu beanstandenden) Honorarnote seiner Vertreterin zuzusprechen.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Luzern wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 885.35 zu bezahlen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller