Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_394/2015 KI-generiert

Broadcaster Tariff Dispute Reviewability

Geschäftsnummer 2C_394/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute over a newly proposed tariff for the use of commercially available audio and audiovisual recordings by a broadcasting entity, requested by a rights management organization. The initial application for the tariff, which covered various rights related to broadcasting, received approval from a federal arbitration commission with specified changes. Subsequently, the broadcasting entity challenged the approval at the federal administrative court, which partially upheld the complaint by overturning certain aspects of the commission's decision while remanding other parts for further review. The broadcasting entity then appealed this decision to the federal tribunal, seeking to reinstate the original tariff with the commission's modifications or, at least, prompt further examination of specific tariff elements.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 1 URG, Art. 24b URG, Art. 22c Abs. 1 lit. a-c URG, Art. 22c URG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG; Broadcaster Tariff Dispute Reviewability: The initial application for the tariff, which covered various rights related to broadcasting, received approval from a federal arbitration commission with specified changes. Subsequently, the broadcasting entity challenged the approval at the federal administrative court, which partially upheld the complaint by overturning certain aspects of the commission's decision while remanding other parts for further review. The broadcasting entity then appealed this decision to the federal tribunal, seeking to reinstate the original tariff with the commission's modifications or, at least, prompt further examination of specific tariff elements.

Schlagwörter

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Tarif A Fernsehen (Swissperform) anfechtbarer Zwischenentscheid Tarifstreit nicht-administrative Streitigkeit Schiedsgerichtsbarkeit Verwendungsrecht Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed ('nicht eingetreten') under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_394/2015

Urteil vom 4. Juni 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissperform, Schweizerische Gesellschaft

für die verwandten Schutzrechte,

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.

Gegenstand

Tarif A Fernsehen (Swissperform),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 30. März 2015.

Erwägungen:

1. Swissperform beantragte der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten die Genehmigung eines neuen Tarifs "Tarif A Fernsehen (Swissperform) über die Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern und Tonbildträgern durch die A.________ zu Sendezwecken im Fernsehen" mit Laufzeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017. Der Tarif bezieht sich nach seiner Ziff. 2 auf folgende Rechte:

- Die Verwendung von durch verwandte Schutzrechte geschützten im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zu Sendezwecken nach Art. 35 Abs. 1 URG im Fernsehen;

- Die Vervielfältigung von auf im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern festgehaltenen Darbietungen und Aufnahmen nicht theatralischer Musik zu Sendezwecken im Fernsehen im Sinne von Art. 24b URG ;

- Das Recht, in Fernsehsendungen enthaltene Darbietungen und Aufnahmen von Werken nicht theatralischer Musik in Verbindung mit ihrer Sendung zugänglich zu machen und die dazu notwendigen Vervielfältigungen vorzunehmen im Sinne von Art. 22c Abs. 1 lit. a-c URG .

Mit Beschluss vom 4. November 2013 genehmigte die Schiedskommission den vorgeschlagenen Tarif mit bestimmten Änderungen. Vorliegend von Relevanz sind die Ziff. 7.2, Ziff. 9 Lemma 2 und Lit. C.b des Tarifs.

Ziff. 7 des Tarifs hält fest, dass die Vergütung für die Nutzung der u.a. in Ziff. 7.2 genannten Aufnahmen nutzungsbezogen nach den Vorgaben von Ziff. 9 ff. berechnet wird.

Ziff. 7.2 nennt "gesendete geschützte Handelstonträger, die mit vom Sender oder in seinem Auftrag produzierten Bildaufnahmen incl. Werbespots synchronisiert wurden. Die entsprechende Vergütung schliesst die entsprechenden Nutzungen nach Art. 24b und Art. 22c URG ein." Mit Ziff. 2.1 des Genehmigungsbeschlusses strich die Schiedskommission diese Ziffer und ersetzte sie wie folgt:

"Das Zugänglichmachen gesendeter Tonbildträger gemäss Art. 22c URG , die vom Sender oder in seinem Auftrag durch Synchronisierung eines geschützten Handelstonträgers produziert wurden."

Gemäss Ziff. 9 Lemma 2 des Tarifs werden die Entschädigungen für die Nutzungen für jedes Programm und jede Nutzungskategorie getrennt berechnet und betragen "3,315 % der Einnahmen des Programms pro rata des Anteils der geschützten Aufnahmen nach Ziff. 7.2 am Programm". Ziff. 2 des Genehmigungsbeschlusses setzte den Prozentsatz auf

0.015 herab.

Lit. C.b (Ziff. 26 - 29) des Tarifs regelt die Meldung der in selbst oder im Auftrag produzierten Sendungen und Werbespots verwendeten Handelstonträger gemäss Ziff. 7.2. Mit Ziff. 2.6 ihres Genehmigungsbeschlusses strich die Schiedskommission diesen Passus aus dem Tarif.

Gegen den mit den erwähnten und weiteren Modifikationen versehenen Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission gelangte Swissperform an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2015 teilweise gut und hob Ziff. 2.1, 2.3 und 2.6 des Beschlusses auf; es wies die Sache zu neuer Prüfung von Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27 des Tarifs an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai 2015 beantragt die A.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei der Tarif A Fernsehen Swissperform mit den von der Schiedskommission angebrachten Änderungen zu genehmigen. Eventualiter wird zumindest Rückweisung zur Überprüfung der Angemessenheit von Ziff. 2.3 des Genehmigungsbeschlusses an die Schiedskommission beantragt.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zunächst zulässig gegen Endentscheide, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Alsdann steht sie gemäss Art. 91 BGG auch offen gegen Teilentscheide, d.h. Entscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (lit. a), oder wenn sie das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliessen (lit. b). Gegen Vor- und Zwischenentscheide steht sie hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen ( Art. 92 und 93 BGG ) offen.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, womit die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen ( BGE 134 II 124 E. 1.3. S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor ( BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; ausführlich Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, publiziert in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteil 2C_469/2013 vom 22. Mai 2013 E. 2.2). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid nur dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (Urteil 2C_493/2014 und 2C_494/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2). Es ist auf diesem Hintergrund zunächst zu prüfen, ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - ein Endentscheid oder allenfalls ein Teilentscheid vorliegt.

2.2.

2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht kam, abweichend vom Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission, zur Auffassung, dass Art. 24b und Art. 35 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG [SR 231.1]), wie im Tarifentwurf von Swissperform vorgeschlagen, auch auf Sendungen synchronisierter Handelstonträger anwendbar und entsprechende Nutzungen nach Ziff. 7.2 des Tarifs zu entschädigen sind. Die Schiedskommission wird durch den Rückweisungsentscheid beauftragt, beschränkt auf Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27 des Tarifs die Entschädigung festzulegen bzw. deren Angemessenheit zu prüfen. Die Aufgabe geht offensichtlich über eine bloss rechnerische Umsetzung von weitgehend abschliessend Angeordnetem hinaus, wie sich übrigens zwangslos aus E. 6.4 des angefochtenen Urteils ergibt. Es liegt kein Endentscheid vor.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin schliesst eventuell auf einen anfechtbaren Teilentscheid. Ob sich der Entscheid über die Genehmigung eines Tarifs der hier streitigen Art in einzelne selbstständig beurteilbare Bereiche aufteilen lässt (vgl. Art. 91 lit. a BGG ), ist fraglich. Dazu Folgendes: Zwar ist in dem Ausmass, in welchem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abwies, über einzelne Belange des Tarifs abschliessend entschieden worden; darüber wird mangels Anfechtung nicht mehr gestritten. Hingegen liegt vorliegend für die streitig gebliebenen Begehren gerade kein abschliessender Entscheid vor, sondern ein Rückweisungsentscheid; die Schiedskommission hat in Bezug auf einen streitigen Teilbereich erst noch zu befinden, ohne dass das Ergebnis durch das Bundesverwaltungsgericht umfassend vorgezeichnet wäre (vorstehend E. 2.2.1). Für den streitig gebliebenen Teilbereich liegt insofern bloss ein Zwischenentscheid vor. Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Auffassung, dass sich der Prozessstoff weiter aufsplittern liesse (Beschwerdeschrift Rz. 4-7). Dafür bietet Art. 91 BGG schon angesichts der Verknüpfung zwischen Ziff. 7.2 und Ziff. 9 Lemma 2 des Tarifs keinen Raum.

Die Beschwerde ist mithin in jedem Fall nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids erfüllt sind.

2.3. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (als in Art. 92 BGG genannte) selbstständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- oder Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Aspekt Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend, dass bei Gutheissung ihrer Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt würde; dass dabei ein aufwändiges, Zeit und Kosten beanspruchendes Beweisverfahren erspart werden könnte (selbstständige weitere gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde), wird weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, der Rückweisungsentscheid bewirke für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Sie sieht ihn darin, dass die Schiedskommission in Bezug auf die materiell-rechtliche Beurteilung der Rechtslage betreffend der Tarifziffer 7.2 über keinen Entscheidspielraum mehr verfüge und sie, die Beschwerdeführerin, gestützt auf den vom Bundesverwaltungsgericht genehmigten Tarif Zahlungen zu leisten hätte, die nach ihrem Verständnis der Rechtslage gar nicht geschuldet wären bzw. nicht durch Swissperform zu fordern seien. Dies trifft offensichtlich nicht zu: Weder fehlt es der Schiedskommission nach der Rückweisung an einem Entscheidungsspielraum (vorstehend E. 2.2.1) noch hat das Bundesverwaltungsgericht im nach seinem Urteil streitig gebliebenen Bereich den Tarif genehmigt. Auch sonst sind, namentlich angesichts von Art. 93 Abs. 3 BGG , der Beschwerdeführerin drohende nicht wiedergutzumachende Nachteile nicht ersichtlich.

2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller