Professor's Appeal on Research Subsidy Extension Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the denial of an extension request for a national research grant by the Swiss National Science Foundation. The individual was initially awarded funding for a four-year position but sought an additional two-year extension and further financial support, which the foundation rejected on two occasions. The individual subsequently challenged these decisions in court, but the appeal was dismissed by the Federal Administrative Court. The individual then brought the case to the Federal Tribunal, arguing against the dismissal and the lack of consideration of their claims, although the Tribunal found the appeal to be evidently inadmissible due to the absence of a legal entitlement to the requested funding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 BGG, Art. 113 BGG, Art. 83 lit. k BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Professor's Appeal on Research Subsidy Extension Dismissed: The individual was initially awarded funding for a four-year position but sought an additional two-year extension and further financial support, which the foundation rejected on two occasions. The individual subsequently challenged these decisions in court, but the appeal was dismissed by the Federal Administrative Court. The individual then brought the case to the Federal Tribunal, arguing against the dismissal and the lack of consideration of their claims, although the Tribunal found the appeal to be evidently inadmissible due to the absence of a legal entitlement to the requested funding.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entertained based on the simplified procedure provided for in this article, specifically cited for the non-admission of the appeal.
Cited in relation to the imposition of court costs.
Applied to impose court costs on the appellant following the non-admission of the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_394/2008/ble
Urteil vom 30. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Larese,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF.
Gegenstand
Fortsetzung einer SNF-Förderungsprofessur,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 14. April 2008.
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 sprach der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF X.________ den Betrag von Fr. 779'717.-- für eine Förderungsprofessur zu. X.________ trat die dafür vorgesehene auf vier Jahre befristete Stelle an der Universität R.________ auf den 1. Juni 2002 an. Am 5. Oktober 2005 stellte sie einen Antrag auf eine zweijährige Verlängerung ihrer Förderungsprofessur und ersuchte hierfür um Zusprache von Mitteln in der Höhe von Fr. 424'000.--. Der Nationalfonds wies das Gesuch am 27. Februar 2006 ab; mit Wiedererwägungsverfügung vom 28. Dezember 2006 wies er das Gesuch erneut ab. X.________ erhob gegen beide ablehnenden Verfügungen Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2008 abwies.
X.________ hat dieses Urteil beim Bundesgericht mit einer als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Rechtsschrift vom 26. Mai 2008 angefochten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht als Rechtsmittel ans Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offen, sofern sie nicht wegen Vorliegens eines Ausnahmegrundes im Sinne von Art. 83 BGG unzulässig ist. Ein anderes Rechtsmittel fällt ausser Betracht; insbesondere kann das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit subsidärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden, da dieses ausserordentliche Rechtsmittel nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Eine Nichtigkeitsbeschwerde sodann gibt es nicht.
Streitig ist die Zusprechung eines Bundesbeitrags zwecks Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gemäss Art. 8 lit. c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), d.h. die Gewährung einer Bundessubvention. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht ( Art. 83 lit. k BGG ). Die Beschwerdeführerin hat keinen Rechtsanspruch auf Zusprechung des von ihr beantragten Beitrags. Es kann hierzu auf die Ausführungen in E. 2 des angefochtenen Urteils sowie in E. 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-18/2006 vom 23. August 2007 E. 2 verwiesen werden, denen umso weniger etwas beizufügen ist, als die Beschwerdeführerin sich in ihrer Rechtsschrift dazu nicht äussert (s. im Übrigen auch Botschaft des Bundesrats vom 18. November 1981 über ein Forschungsgesetz (BBl 1981 III S. 1021 ff., insbesondere S. 1078).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletze ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); in der Tat ist im Lichte der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht ansatzweise erkennbar, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert worden sein könnte oder welche ihrer Vorbringen nicht zureichend geprüft worden wären. Selbst wenn das Rechtsmittel zulässig wäre, fehlte es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller