Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_393/2023 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Party Status in India Tax Assistance Case

Geschäftsnummer 2C_393/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for administrative assistance made by the Indian Ministry of Finance to the Swiss Federal Tax Administration (ESTV) under the Double Taxation Agreement (DTA) between Switzerland and India. The request concerns two individuals, one of whom, referred to as A.________, challenged a decision by the Swiss tax authorities to include his name in documents intended for the Indian authorities. A.________ sought party standing in a related administrative procedure to protect his interests, arguing that being mentioned in the documents adversely affected him and entitled him to appeal. However, the Swiss Federal Administrative Court did not allow A.________'s appeal, finding that his right to appeal was not apparent from the case files, and thus he was not eligible for participation. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous judgment and gain the right to participate in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 BGG, Art. 83 lit. h BGG, Art. 84a BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Party Status in India Tax Assistance Case: The request concerns two individuals, one of whom, referred to as A.________, challenged a decision by the Swiss tax authorities to include his name in documents intended for the Indian authorities. A.________ sought party standing in a related administrative procedure to protect his interests, arguing that being mentioned in the documents adversely affected him and entitled him to appeal. However, the Swiss Federal Administrative Court did not allow A.________'s appeal, finding that his right to appeal was not apparent from the case files, and thus he was not eligible for participation. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous judgment and gain the right to participate in the case.

Schlagwörter

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Amtshilfe (DBA CH-IN) Verfahrensüberprüfung Steuerbehörde Steuerverfahren Beschwerdelegitimation Fremdes Recht Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is not explicitly cited in the operative part (dispositive). The operative part only states non-admission of the appeal.

Art. 29 Abs. 1 BGG

Cited by the Tribunal in its reasoning regarding the ex officio review of jurisdiction and admissibility, although not strictly in the final orders, it pertains to procedural review.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the appellant to demonstrate the fulfillment of admissibility criteria.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, requiring the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG

The decision indicates that no party compensation is due.

Art. 83 BGG

Cited in the reasoning to explain that the principle of finality of the decision applies to procedural rulings, but not explicitly in the operative part.

Art. 84 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning when assessing whether the case is of particular significance due to the alleged violation of elementary procedural principles.

Art. 84a BGG

Cited in the reasoning when examining whether the appeal on international tax assistance meets the criterion of a question of fundamental importance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_393/2023

Urteil vom 19. Juli 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrli,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-IN),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundeverwaltungs-

gerichts, Abteilung I, vom 3. Juli 2023 (A-5794/2022).

Sachverhalt:

A. Das indische Ministry of Finance (nachfolgend: ersuchende Behörde) ersuchte gestützt auf das Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) um Leistung von Amtshilfe betreffend B.________ sowie A.________. Die ESTV erliess am 13. Oktober 2021 je eine Schlussverfügung, wogegen B.________ (Verfahren A-4999/2021) sowie A.________ (Verfahren A-5001/2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beide Verfahren sind noch hängig.

B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 beantragte A.________, ihm sei im Verfahren A-4999/2021 Parteistellung zu gewähren. Er machte im Wesentlichen geltend, vor dem Bundesverwaltungsgericht werde unter der Fallnummer A-4999/2021 ein Verfahren betreffend B.________ geführt, wobei die ESTV beabsichtige, Dokumente an die ersuchende Behörde zu liefern, auf welchen auch sein Name erwähnt werde. Er sei dadurch beschwert und zur Beschwerde berechtigt.

B.a. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe von A.________ vom 14. Dezember 2022 als Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021 betreffend B.________ entgegen (Verfahren A-5794/2022). Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht A.________ auf, die Beschwerde zu verbessern, indem er Anträge stelle, aus denen hervorgehe, in welchen Punkten er die angefochtene Schlussverfügung beanstande und diese Anträge begründe.

B.b. Am 13. Januar 2023 reichte A.________ fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein. Er stellte folgende Anträge: Ihm sei im Verfahren A-4999/2021 Parteistellung zu gewähren. Es sei die Verfügung der ESTV vom 13. Oktober 2021 aufzuheben, eventualiter das Verfahren unter seinem Einbezug zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erneut durchzuführen. Subeventualiter sei sein Name in den gemäss Verfügung vom 13. Oktober 2021 zu übermittelnden Unterlagen unkenntlich zu machen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte A.________ Akteneinsicht im Verfahren A-4999/2021.

B.c. Mit Urteil vom 3. Juli 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, die ESTV habe A.________ zu Recht nicht über das Amtshilfeverfahren betreffend B.________ informiert, da sein Beschwerderecht nicht klar aus den Akten hervorgehe. A.________ sei daher nicht als eine Person im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG (SR 172.021) zu betrachten, die keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten habe. Er sei daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Soweit er in den Unterlagen, deren Herausgabe im Verfahren A-4999/2021 umstritten sei, erwähnt würde, werde er im Übrigen durch das Spezialitätsprinzip geschützt.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juli 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 3. Juli 2023. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteistellung sowie Akteneinsicht im Verfahren A-4999/2021 zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz und die ESTV anzuweisen, gewisse Angaben in den gemäss Verfügung vom 13. Oktober 2021 zu übermittelnden Unterlagen unkenntlich zu machen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gilt der in Art. 83 BGG für bestimmte Sachgebiete statuierte Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für prozessuale Entscheide. Damit ist gegen einen Nichteintretensentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_941/2022 vom 25. November 2022 E. 1.1).

1.2. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).

1.2.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116 ).

1.2.2. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Art. 84a BGG bezweckt wie Art. 84 BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 150 ).

1.3. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss aufgeworfenen Fragen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, sind als blosse Kritik an der Anwendung der vom Bundesgericht gefällten Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zu lesen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 StAhiG ist die ESTV nur gehalten, die vom Verfahren der Amtshilfe nicht betroffenen Personen, deren Name aber in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erscheint, über den Bestand dieses Verfahrens zu informieren, wenn deren Beschwerderecht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG aus den Akten klarerweise hervorgeht (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.4; Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, dass sein Beschwerderecht nicht "evident" sei, betrifft lediglich die konkrete Anwendung der genannten Rechtsprechung im vorliegenden Einzellfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG ist nicht zu erkennen.

1.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 48 VwVG sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht damit einen besonders bedeutenden Fall geltend.

1.4.1. Da die Vorinstanz das Beschwerderecht des Beschwerdeführers als nicht evident beurteilt, gelangt sie zum Schluss, dass die ESTV den Beschwerdeführer zu Recht nicht über das Amtshilfeverfahren betreffend B.________ informiert habe. Der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz folgernd, könne daher nicht als eine Person im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG gelten, welche keine Möglichkeit zur Teilnahme am (Amtshilfe-) Verfahren erhalten habe (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils).

1.4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Erwägung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat nicht im Verfahren vor der ESTV um Teilnahme am Amtshilfeverfahren ersucht, sondern erst über ein Jahr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. Bst. A f. hiervor; vgl. auch BGE 146 I 172 E. 7.2 i.f. und E. 7.3.3). Dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nach Art. 48 VwVG verneint, nachdem sie unter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG sein Beschwerderecht im Amtshilfeverfahren als nicht evident beurteilt, begründet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung von elementaren Verfahrensgrundsätzen.

1.4.3. Auch die Gefahr sich widersprechender Urteile in den noch hängigen bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-4999/2021 sowie A-5001/2021, wie der Beschwerdeführer befürchtet, führt nicht zu einer Verletzung von elementaren Verfahrensgrundsätzen, zumal der Beschwerdeführer durch das Spezialitätsprinzip geschützt ist und die allenfalls zu übermittelnden Unterlagen im Verfahren A-4999/2021 nicht gegen ihn verwendet werden dürfen (vgl. auch BGE 146 I 172 E. 7.3.3).

1.4.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt und darin einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG erkennen will, gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, dass eine qualifizierte Verletzung vorliegt, wie sie hierfür erforderlich wäre (vgl. Urteil 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.3.1). Dies gilt namentlich für die vorinstanzliche Prüfung der Beschwerdelegitimation. Dass sich die Vorinstanz im Übrigen nicht mit sämtlichen Beweisen und Vorbringen auseinandersetzt, ist vielmehr Folge der von der Vorinstanz verneinten Beschwerdelegitimation und des daraus resultierenden Nichteintretensentscheids. Eine Verletzung von elementaren Verfahrensgrundsätzen ist darin nicht zu erkennen.

1.5. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.

2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger