LLC Appeal Dismissal for Unpaid Tax Appeal Costs Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company challenging the decisions of the tax authorities regarding cantonal and municipal taxes, as well as direct federal taxes for the year 2007. The tax commission dismissed the company's appeal due to non-payment of a required advance fee within the stipulated timeframe. Subsequently, the administrative court upheld this dismissal, which led the company to file a complaint with the federal tribunal. The company argued that it had no financial means due to inactivity since 2002, claiming it could not fulfill its tax obligations. However, the tribunal found that the company failed to adequately demonstrate any legal error in the prior decisions and, as a result, chose not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; LLC Appeal Dismissal for Unpaid Tax Appeal Costs Upheld: The tax commission dismissed the company's appeal due to non-payment of a required advance fee within the stipulated timeframe. Subsequently, the administrative court upheld this dismissal, which led the company to file a complaint with the federal tribunal. The company argued that it had no financial means due to inactivity since 2002, claiming it could not fulfill its tax obligations. However, the tribunal found that the company failed to adequately demonstrate any legal error in the prior decisions and, as a result, chose not to proceed with the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the reason for not entering the merits of the appeal due to insufficient grounds for appeal.
Cited for the simplified procedure under which the appeal will not be heard.
Cited as the basis for charging the court costs to the appellant based on the outcome of the proceedings.
Cited regarding the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_393/2010
Urteil vom 21. Mai 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH, handelnd durch Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007; Nichteintreten infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen das Urteil vom 6. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
Erwägungen:
1. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern trat mit Entscheid ihres Präsidenten vom 24. Februar 2010 auf einen Rekurs und eine Beschwerde der X.________ GmbH betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007 nicht ein, weil diese den Kostenvorschuss auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen diese Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerde mit Urteil des Einzelrichters vom 6. April 2010 ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht auferlegte es der X.________ GmbH. Dagegen erhob diese am 7. Mai 2010 Beschwerde ans Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil dargelegt, dass einer juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne, weshalb der Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel unerheblich sei und jedenfalls das Nichtreagieren innert richterlich angesetzter Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht zu entschuldigen vermöge. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsbegehren, das Urteil sei unter Verzicht auf Steuern, Kosten, Busse, Gebühren und Verfahrenskosten aufzuheben, damit, dass in der Firma seit 2002 keine Geschäftsaktivitäten erfolgt und 2007 (und auch heute) keine finanziellen Mittel vorhanden gewesen seien, weshalb die Voraussetzungen zur Leistung von Steuern, Kosten, Busse, Gebühren, Kostenvorschuss und Verfahrenskosten fehlten. Mit diesen Ausführungen wird auch nicht im Ansatz dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt haben könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 6 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller