Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_392/2024 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Accept Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_392/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man filed a complaint against the decision of the Administrative Court of the Canton of Bern, which refused to consider his appeal concerning the revocation of his residence permit and subsequent deportation. The appeal was dismissed due to his failure to pay the required court fee within the extended deadline. He submitted a document to the Swiss Federal Tribunal, labeled as an objection against the Security Directorate of the Canton of Bern, but without a specific request or sufficient legal argumentation. The court had previously notified him that his submission might not meet the requirements for a Federal Tribunal appeal and offered him the opportunity to correct it within the appeal period, which he did not do. The case concerns the procedural aspects related to the non-payment of court fees in legal proceedings about residency status.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Appeal Against Refusal to Accept Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance: The appeal was dismissed due to his failure to pay the required court fee within the extended deadline. He submitted a document to the Swiss Federal Tribunal, labeled as an objection against the Security Directorate of the Canton of Bern, but without a specific request or sufficient legal argumentation. The court had previously notified him that his submission might not meet the requirements for a Federal Tribunal appeal and offered him the opportunity to correct it within the appeal period, which he did not do. The case concerns the procedural aspects related to the non-payment of court fees in legal proceedings about residency status.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Kostenvorschuss nicht-administrative Streitigkeit Widerruf der Niederlassungsbewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Vorschuss Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure because it was clearly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal refrained from levying court costs, applying the exception for extraordinary circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_392/2024

Urteil vom 30. September 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3000 Bern 7.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 23. Juli 2024 (100.1024.127U).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil des Einzelrichters vom 23. Juli 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, auf eine Beschwerde von A.________ in einem Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht ein.

1.2. A.________ gelangt mit einer als "Einspruch gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern" bezeichneten Eingabe vom 20. August 2024 an das Bundesgericht, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.

Mit Schreiben vom 22. August 2024 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. A.________ reichte keine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Die Eingabe des Beschwerdeführers kann als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen werden, da es in der Sache um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung geht (vgl. u.a. Urteil 2C_128/2022 vom 18. März 2022 E. 2).

2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).

Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft ( BGE 149 IV 183 E. 2.4 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 141 I 36 E. 1.3).

2.3. Die Vorinstanz ist in Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts (vgl. Art. 105 Abs. 4 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]) auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist weder den verfügten Gerichtskostenvorschuss bezahlt noch seine Beschwerde zurückgezogen habe.

2.4. Die lediglich eine Seite umfassende Eingabe des Beschwerdeführers enthält keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben. Stattdessen bringt er im Wesentlichen vor, dass er in der Schweiz nichts Schlechtes gemacht habe, an Spielsucht leide und Vater eines Sohns sei, der bei seiner Mutter lebe. Ferner führt er - soweit nachvollziehbar - aus, dass er einen "Brief" betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung erhalten und er seine Situation einem Mitarbeiter der Fremdenpolizei erklärt habe.

Mit diesen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise substanziiert darzutun (Art. 106. Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer genügenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov