Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_391/2007 KI-generiert

Mootness of Appeal Regarding Undue Delay of Administrative Decision

Geschäftsnummer 2C_391/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A resident of Thurgau was denied a residency permit in the Canton of St. Gallen, which prompted her to file an appeal against this decision with the local justice and police department. Despite filing a complaint regarding the delay in processing her appeal, no resolution was provided, leading her to escalate the issue to a higher court. Ultimately, the government of St. Gallen issued a ruling denying her complaint about the delay. Following this, the case was brought before the Federal Tribunal, which assessed whether there remained a legal interest in proceeding further, especially concerning the delay allegations against the justice and police department.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Mootness of Appeal Regarding Undue Delay of Administrative Decision: Gallen, which prompted her to file an appeal against this decision with the local justice and police department. Despite filing a complaint regarding the delay in processing her appeal, no resolution was provided, leading her to escalate the issue to a higher court. Ultimately, the government of St. Gallen issued a ruling denying her complaint about the delay. Following this, the case was brought before the Federal Tribunal, which assessed whether there remained a legal interest in proceeding further, especially concerning the delay allegations against the justice and police department.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Aufenthaltswechsel Verwaltungsbeschwerde Aufenthaltsbewilligung verspätetes Asylgesuch neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Used by the President to declare the case closed due to the loss of the right to be heard.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the waiver of court fees due to the circumstances of the case becoming moot.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP regarding the decision on costs when a case becomes moot.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 LTF regarding the decision on costs when a case becomes moot.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_391/2007/leb

Verfügung vom 29. November 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierung des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen, handelnd durch das Gesundheitsdepartement

des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11,

9001 St. Gallen.

Gegenstand

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Regierung des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. Der im Kanton Thurgau niedergelassenen X.________ wurde die Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen verweigert (Ablehnung des Kantonswechsels). Gegen die ablehnende Verfügung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2006 gelangte sie mit Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen. Der Rekursentscheid steht bis heute aus. Am 1. März 2007 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde; die Beschwerde wurde am 15. März 2007 zuständigkeitshalber an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen. Da die Regierung bis dahin nicht entschieden hatte, gelangte X.________ am 9. August 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen wurde, ans Bundesgericht; gerügt wurde Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung.

Am 20. November 2007 hat die Regierung des Kantons St. Gallen über die gegen das kantonale Justiz- und Polizeidepartement erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde entschieden und diese abgewiesen.

2. Da der Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf den gegen die Regierung gerichteten Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsvorwurf beschränkt ist, entfällt mit deren Beschluss vom 20. November 2007 jegliches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde. Was den Rechtsverzögerungsvorwurf an das Justiz- und Polizeidepartement betrifft, kann dieser durch das Bundesgericht mangels letztinstanzlichen Entscheids nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden. Wollte die Beschwerdeführerin einen bundesgerichtlichen Entscheid hierüber erwirken, müsste sie eine neue Beschwerde gegen den nun vorliegenden regierungsrätlichen Beschluss erheben.

Fällt ein Rechtsstreit mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn der Abteilungspräsident ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ) als erledigt und entscheidet über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Die Frage einer Parteientschädigung sodann stellt sich nicht, da die Beschwerdeführerin im Verfahren ohne Anwalt auftritt und ihr insofern keine Kosten entstanden sind. Entsprechend entfällt auch die Notwendigkeit, das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Damit kann das Verfahren ohne weitere Instruktionsmassnahme oder zusätzliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten abgeschrieben werden.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird zufolge Dahinfalles des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und der Regierung des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: