Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_390/2017 KI-generiert

Expatriate Drug Trafficker Expulsion Upheld Against Family Interests

Geschäftsnummer 2C_390/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from the Dominican Republic who entered Switzerland in 2009 and married a fellow Dominican national who has permanent residency. The couple has two children. Following years of financial dependency on social assistance and serious drug offenses resulting in a prison sentence, the local migration authority denied the renewal of the individual's residence permit and ordered his deportation. The individual contested this decision, but the administrative and subsequently the cantonal court upheld the denial, emphasizing the public interest in such action due to the severity of his criminal behavior, despite recognizing the private interest of the individual to remain in Switzerland. The case was escalated to the federal tribunal, which ultimately dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 43 AuG, Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, Art. 8 EMRK, Art. 14 BV; Expatriate Drug Trafficker Expulsion Upheld Against Family Interests: The couple has two children. Following years of financial dependency on social assistance and serious drug offenses resulting in a prison sentence, the local migration authority denied the renewal of the individual's residence permit and ordered his deportation. The individual contested this decision, but the administrative and subsequently the cantonal court upheld the denial, emphasizing the public interest in such action due to the severity of his criminal behavior, despite recognizing the private interest of the individual to remain in Switzerland. The case was escalated to the federal tribunal, which ultimately dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung strafrechtliche Landesverweisung Expatriate Betäubungsmittelhandel Widerruf der Niederlassungsbewilligung Familienbewilligung Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
The decision was rendered under the simplified procedure.
Art. 109 Abs. 3 BGG
109 BGG , mit summarischer Begründung und teilweisem Hinweis auf den angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Art. 43 AuG
1 b AuG; das Vorliegen dieses Widerrufsgrunds führt zum Erlöschen seines Bewilligungsanspruchs nach Art. 43 AuG (Art.
Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG
43 AuG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).
Art. 8 EMRK
Streitig ist allein die Verhältnismässigkeit der Massnahme unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK , Art.
Art. 14 BV
8 EMRK , Art. 14 BV sowie Art.
Art. 3 KRK
Das vorliegende Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG , mit summarischer Begründung und teilweisem Hinweis auf den angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Art. 105 Abs. 1 BGG ) Sachverhalt gehen die kantonalen Behörden von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision was rendered under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_390/2017

Urteil vom 6. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 21. März 2017.

Sachverhalt:

A. A.________, 1983 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, hat sein Land nach eigenen Angaben im Alter von 14 Jahren verlassen und sich alsdann während 12 Jahren in Italien aufgehalten, wo sein 2004 geborener Sohn lebt. Im August 2009 reiste er in die Schweiz ein, wo er 2009 eine 1987 geborene Landsfrau heiratete. Diese war in der Dominikanischen Republik aufgewachsen und im Mai 1999, im Alter von gut zwölfeinhalb Jahren, von ihrem Heimatland her in die Schweiz eingereist; sie verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame, heute knapp zehn bzw. acht Jahre alte Kinder, geb. 2007 bzw. 2009, die wie ihre Eltern Staatsangehörige der Dominikanischen Republik sind.

Am 8. Juni 2012 wurde das Ehepaar ausländerrechtlich verwarnt, weil die Familie ab anfangs Januar 2011 Sozialhilfe von monatlich Fr. 3'790.-- bezog; bereits zuvor war im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung wegen bis September 2010 beanspruchter Sozialhilfe eine Ermahnung ergangen.

Im Zeitraum zwischen Oktober 2012 und Oktober 2014 verstiess A.________ in qualifizierter Weise gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung. Während diesen zwei Jahren verkaufte er eine Gesamtmenge von gut einem Kilogramm Kokaingemisch an mindestens 35 veschiedene Personen. Er wurde für dieses Verhalten am 25. August 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, acht Monate davon unbedingt, verurteilt. Für den bedingten Teil von 24 Monaten wurde eine Probezeit von vier Jahren angesetzt; die Probezeit dauert mithin bis Sommer 2019. Der Vollzug des unbedingten Teils der Strafe erfolgte im Regime der Halbgefangenschaft und endete im Herbst 2016.

Am 23. Februar 2016 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab; zugleich verfügte es seine Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA mit Einspracheentscheid vom 1. September 2016 ab. Mit Urteil vom 21. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab; zur ergänzenden Begründung verwies es ausdrücklich auf die Erwägungen seiner Vorinstanz, zu welchen in der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wenig substantiierte Rügen vorgebracht würden (E. 6).

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. April 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgericht sei aufzuheben; das MIKA sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; alsdann sei das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, um die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren neu festzusetzen; es sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor den kantonalen Behörden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten.

Erwägungen:

1. Das vorliegende Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG , mit summarischer Begründung und teilweisem Hinweis auf den angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers beruht auf Art. 62 lit. Abs. 1 b AuG; das Vorliegen dieses Widerrufsgrunds führt zum Erlöschen seines Bewilligungsanspruchs nach Art. 43 AuG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Dass diese Voraussetzung hier gegeben ist, ist unbestritten. Streitig ist allein die Verhältnismässigkeit der Massnahme unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK , Art. 14 BV sowie Art. 3 KRK .

2.2. Das Verwaltungsgericht sowie das MIKA, auf dessen Einspracheentscheid es verweist, haben die für die Interessenabwägung massgeblichen Kriterien zutreffend dargestellt. Ausgehend vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten (s. Art. 105 Abs. 1 BGG ) Sachverhalt gehen die kantonalen Behörden von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus. Sodann schliesst das Verwaltungsgericht zwar, anders als das MIKA, auf ein grosses privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Indessen kommen beide Instanzen zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung das entgegenstehende private Interesse überwiegt. Mitberücksichtigt wurden dabei neben dem Verlauf der Landesanwesenheit des Beschwerdeführers seit der zweiten Hälfte 2009 (etwa unter dem Aspekt wirtschaftliche Integration) auch die Verhältnisse der niedergelassenen Ehefrau und der Kinder. Die Erwägungen zur Interessenabwägung (E. 4 und E. 5 des angefochtenen Urteils; E. 5 - 7 des Einspracheentscheids) liegen auf der Linie der Rechtsprechung und sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Hervorzuheben ist, dass es sich bei der begangenen Straftat um eine Anlasstat nach Art. 121 Abs. 3 BV bzw. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt, die für den Beschwerdeführer bei heutiger Beurteilung durch den Strafrichter zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würde; dieser Wertung des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers ist bei der Interessenabwägung heute Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_641/2016 vom 17. März 2017 E. 4.3). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EGMR i.S.

Udeh gegen die Schweiz vom 16.4.2013 (Nr. 12020/09) hilft hier nicht weiter. Zunächst handelt es sich dabei nicht um einen Grundsatzentscheid; vielmehr hat der EGMR dort ausschliesslich die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach dem letztinstanzlichen kantonalen Urteil und auch nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eingetreten waren (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4). Ohnehin unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Fall Udeh. Der heutige Beschwerdeführer hat nicht eine einzige isolierte Straftat begangen; vielmehr hat er über eine Dauer von zwei Jahren bis Oktober 2014 massiv gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Seine Verurteilung liegt noch nicht weit zurück, den unbedingten Teil der Strafe hat er vor weit weniger als einem Jahr verbüsst, wobei die Bewährungsfrist für den bedingten Teil der Strafe noch über zwei Jahre läuft. Seine Ehefrau und die Kinder sind nicht Schweizer Bürger; sollten sie nicht in der Schweiz bleiben, würden sie dem Beschwerdeführer in ihr eigenes Land folgen; dabei würde die Ehefrau nicht aus einer wirtschaftlich stabilen Situation herausgerissen (dazu namentlich E. 6.2 des Einspracheentscheids); die Kinder sind noch in einem anpassungsfähigen Alter.

Der Beschwerdeschrift lässt sich nichts entnehmen, was geeignet wäre, dem Verwaltungsgericht in Bezug auf die Bewilligungsverweigerung eine Verletzung schweizerischen Rechts ( Art. 95 BGG ) vorzuwerfen.

2.3. Angesichts des eben Ausgeführten lässt sich auch nicht beanstanden, dass das Verwaltungsgericht (wie zuvor schon das MIKA) dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren verweigert hat.

2.4. Die in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.

3. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde sich als aussichtslos erwies ( Art. 64 BGG ). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller