Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_389/2023 KI-generiert

Asylum Seeker Detention Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_389/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Serbian national was subjected to a police check in Basel-Stadt on August 14, 2023, during which it was discovered that he was under a Schengen-wide entry ban valid until November 30, 2025. Earlier, on June 26, 2023, he had entered Switzerland and applied for asylum, but this application was dropped by the State Secretariat for Migration as of July 24, 2023, following his unreported departure on July 16, 2023. Consequently, he was arrested and the Migration Office of Basel-Stadt ordered his deportation and placed him in deportation detention for one month, valid until September 13, 2023. The Appellationsgericht of Basel-Stadt, acting as an Administrative Court, confirmed the legality of this detention on August 16, 2023. The individual then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking release from detention.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Asylum Seeker Detention Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: Earlier, on June 26, 2023, he had entered Switzerland and applied for asylum, but this application was dropped by the State Secretariat for Migration as of July 24, 2023, following his unreported departure on July 16, 2023. Consequently, he was arrested and the Migration Office of Basel-Stadt ordered his deportation and placed him in deportation detention for one month, valid until September 13, 2023. The Appellationsgericht of Basel-Stadt, acting as an Administrative Court, confirmed the legality of this detention on August 16, 2023. The individual then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking release from detention.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft Asylgesetz Einreiseverbot ungenügende Rechtsschrift Abschiebung Ausschaffungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was rejected without entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Court costs were waived due to the particular circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_389/2023

Urteil vom 6. September 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zurzeit im Gefängnis U.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 16. August 2023 (AUS.2023.37).

Erwägungen:

1.

1.1. Der serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1982) wurde am 14. August 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen. Bei einer Systemkontrolle wurde festgestellt, dass er mit einem bis zum 30. November 2025 gültigen schengenweiten Einreiseverbot belegt ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein Asylgesuch, das er nach seiner früheren Einreise in die Schweiz am 26. Juni 2023 gestellt hatte, am 24. Juli 2023 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgeschrieben worden war, weil er am 16. Juli 2023 unkontrolliert abgereist war.

In der Folge wurde A.________ vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte nach einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. August 2023 die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer eines Monats bis zum 13. September 2023.

1.2. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, prüfte die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der vom 14. August 2023 bis zum 13. September 2023 angeordneten Ausschaffungshaft und bestätigte diese mit Urteil vom 16. August 2023.

1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 4. September 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, er wolle ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Einzelrichters vom 16. August 2023 einlegen. Zudem beantragt er die sofortige Haftentlassung.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine Ausschaffungshaft angeordnet werden kann (vgl. insb. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h oder i AIG [SR 142.20]). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie im Wesentlichen festgehalten, er habe ein gegen ihn angeordnetes schengenweites und somit auch für die Schweiz gültiges Einreiseverbot missachtet, sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des früheren und aktuellen Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, dass er sich der Rückführung in seine Heimat durch Untertauchen zu entziehen versuchen werde. Schliesslich hat der Einzelrichter die Verhältnismässigkeit und die Angemessenheit der Haft bzw. der Haftdauer geprüft und bejaht.

2.3. In seiner Eingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, zu behaupten, dass er "nichts Kriminelles" getan habe und dass die Argumentation der Vorinstanz auf unbelegten, "an den Haaren herbeigezogenen Vermutungen" beruhe, die nicht korrekt geprüft worden seien.

Mit diesen blossen Behauptungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise darzutun, dass und inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit er im Übrigen auf ein im vorinstanzlichen Verfahren eingereichtes Schreiben vom 30. August 2023 an den Einzelrichter verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente, namentlich frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 ; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Im Ergebnis entbehrt die Eingabe einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov