Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_389/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation for Unidentified Individual

Geschäftsnummer 2C_389/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was detained in Switzerland under removal custody due to concerns about his identity and the potential risk of him evading authorities. Initially taken into custody in February 2008, the court granted an extension of his detention until November 2008. The individual contested this extension, arguing for his release. However, his claims were deemed unsubstantiated, as he had previously provided inconsistent information about his nationality and expressed unwillingness to return to his home country. Additionally, complications surrounding the execution of his removal were noted, leading the authorities to justify the continued detention.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 42 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 3 AuG, Art. 69 Abs. 2 AuG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation for Unidentified Individual: Initially taken into custody in February 2008, the court granted an extension of his detention until November 2008. The individual contested this extension, arguing for his release. However, his claims were deemed unsubstantiated, as he had previously provided inconsistent information about his nationality and expressed unwillingness to return to his home country. Additionally, complications surrounding the execution of his removal were noted, leading the authorities to justify the continued detention.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Ausschaffungshaft Abschiebung Residenzpflicht Überhaft Freizügigkeitsgarantie Identitätsnachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
Used to dismiss the appeal summarily in the simplified procedure.
Art. 42 BGG
Es erübrigt sich zu prüfen, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt: Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (SR 142.20); gestützt auf sein Verhalten kann nicht angenommen werden, dass er sich ohne Festhaltung den Behörden für den Vollzug seiner Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird ( BGE 130 II 56 E.
Art. 76 Abs. 3 AuG
Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs.
Art. 69 Abs. 2 AuG
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Belgien zu leben und dort ein Kind zu haben, können die Behörden prüfen, ob sich ein legaler Wegweisungsvollzug dorthin als möglich erweist (Art. 69 Abs. 2 AuG); andernfalls ist nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen ( BGE 133 II 97 E.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to rule that no court costs shall be levied.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal summarily in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_389/2008/ble

Urteil vom 27. Mai 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler,

Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Biel.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, vom 14. Mai 2008.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1976) stammt aus Algerien oder Tunesien. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 15. Februar 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 19. Februar 2008 genehmigte und am 14. Mai 2008 bis zum 13. November 2008 verlängerte. X.________ ist am 21. Mai 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Seine Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Es erübrigt sich zu prüfen, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt: Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden. Er hat ursprünglich erklärt, aus Ägypten zu stammen. Seine Identität ist nicht erstellt, nachdem er sich in Deutschland als R.________ ausgegeben hat; zudem hat er wiederholt erklärt, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (SR 142.20); gestützt auf sein Verhalten kann nicht angenommen werden, dass er sich ohne Festhaltung den Behörden für den Vollzug seiner Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird ( BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Der Umstand, dass sich die Ausschaffung schwierig gestaltet, lässt seine Festhaltung nicht bereits unverhältnismässig erscheinen; gerade wegen solcher Probleme hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu achtzehn Monaten - geschaffen (Art. 76 Abs. 3 AuG; BGE 133 II 1 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Belgien zu leben und dort ein Kind zu haben, können die Behörden prüfen, ob sich ein legaler Wegweisungsvollzug dorthin als möglich erweist (Art. 69 Abs. 2 AuG); andernfalls ist nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen ( BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Wegweisungsvollzug usw.) ist davon abzusehen, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Biel, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar