Detention Pending Deportation Extension Upheld Despite Long Duration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was apprehended attempting to illegally transit through Switzerland while hiding in a travel bus. Since his apprehension in October 2006, he has been held in detention pending deportation. His detention has been extended multiple times based on his refusal to return to his home country and inconsistencies regarding his identity. The administrative court approved a further extension of his detention in July 2007, prompting the individual to file a legal complaint seeking to overturn this decision and be released from detention. The authorities are pursuing deportation, but the individual continues to resist returning home and lack the necessary documentation to leave for another country.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 12 Abs. 1 ANAG, Art. 17 Abs. 1 ANAV, Art. 13b Abs. 1 ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG; Detention Pending Deportation Extension Upheld Despite Long Duration: Since his apprehension in October 2006, he has been held in detention pending deportation. His detention has been extended multiple times based on his refusal to return to his home country and inconsistencies regarding his identity. The administrative court approved a further extension of his detention in July 2007, prompting the individual to file a legal complaint seeking to overturn this decision and be released from detention. The authorities are pursuing deportation, but the individual continues to resist returning home and lack the necessary documentation to leave for another country.
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KI-generiertThe Tribunal referred fully to the reasoning in the appealed decision for further substantiation of its finding, as permitted by this provision.
The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was manifestly ill-founded.
The entire procedure was conducted according to the rules governing the simplified procedure under this article.
No costs were imposed despite the outcome of the appeal.
This provision establishes the general rule that the appellant is liable for costs following the dismissal of the appeal.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_386/2007 /ble
Urteil vom 9. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG ,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 12. Juli 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1. Der nach behördlicher Erkenntnis aus Marokko stammende X.________, alias Y.________, angeblich geboren 1979, wurde am 15. Oktober 2006 bei der Autobahnzollanlage Basel-Weil aufgegriffen, nachdem er versucht hatte, versteckt in einem deutschen Reisecar, von Italien über die Schweiz nach Holland oder Belgien zu gelangen und von den deutschen Behörden an die Schweiz rücküberstellt worden war.
X.________ befindet sich seit dem 17. Oktober 2006 in Ausschaffungshaft, welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 18. Oktober 2006 prüfte und bis zum 15. Januar 2007 genehmigte. Die am 11. April 2007 bewilligte Haftverlängerung bis zum 13. Juli 2007 wurde auf Beschwerde hin vom Bundesgericht mit Urteil 2C_227/2007 vom 24. Mai 2007 bestätigt. Am 12. Juli 2007 bewilligte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel Stadt (ein weiteres Mal) die Verlängerung der Haft bis zum 12. September 2007.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in französischer Sprache abgefasstem, an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt gesandtem Schreiben vom 22. August 2007 (recte: vom 22. Juli 2007), das der Haftrichter mitsamt einer Kopie des Urteils vom 12. Juli 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (Eingang am 30. Juli 2007) weitergeleitet hat, beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und die Entlassung aus der Haft.
2. Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs seiner am 16. Oktober 2006 ( Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck ( Art. 13b Abs. 1 ANAG ). Der Beschwerdeführer weigert sich vehement, in seine Heimat zurückzukehren, und hat in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben über seine Identität und Herkunft gemacht. Zur Kontaktnahme mit der mutmasslichen Heimatvertretung wäre er nur bereit, wenn ihm dadurch die Ausreise in ein Drittland ermöglicht würde. Da er über keine Papiere verfügt, hat er jedoch von vornherein keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen. Einzig sein Heimatland ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen ( BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis). Wie aus den Feststellungen der Vorinstanz hervorgeht, hat der Beschwerdeführer erneut unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für ihn eine Rückkehr in sein Heimatland nicht in Frage kommt. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) ist somit weiterhin erfüllt. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert. Je schneller ein Laissez-passer beschafft werden kann, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die genehmigte Haftverlängerung als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles Weitere wird vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
3. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: