Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_383/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Deportation Order Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 2C_383/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Schreiben des Staatssekretariats für Migration SEM vom 17. März 2025. A.________ gelangte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärte, er erhebe "Beschwerde gegen den Entscheid über [seine] Wegweisung aus der Schweiz". Prozessual ersuchte er um aufschiebende Wirkung.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Deportation Order Due to Procedural Defects: März 2025. A.________ gelangte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärte, er erhebe "Beschwerde gegen den Entscheid über [seine] Wegweisung aus der Schweiz". Prozessual ersuchte er um aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

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Wegweisung Staatssekretariat für Migration Asylgesetz Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Vorentscheid prozessleitende Verfügungen Ausgeschlossene Rechtsgebiete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter upon the obviously inadmissible appeal in summary proceedings (Abs. 1 lit. a).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to declare that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_383/2025

Urteil vom 18. August 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wegweisung,

Beschwerde gegen den Schreiben des Staatssekretariats für Migration SEM vom 17. März 2025.

Erwägungen:

1.

1.1.

A.________ gelangte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärte, er erhebe "Beschwerde gegen den Entscheid über [seine] Wegweisung aus der Schweiz". Prozessual ersuchte er um aufschiebende Wirkung.

1.2.

Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Formularverfügung vom 15. Juli 2025 auf, diesen Mangel spätestens bis am 30. Juli 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift bereits aus diesem Grund unbeachtet bleibe.

1.3.

Am 30. Juli 2025 reichte A.________ eine weitere, als "Recours contre la décision du Secrétariat d'État aux migrations (SEM) " bezeichnete Eingabe sowie weitere Unterlagen ein. Darunter befinden sich ein Entscheid des Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 3. Januar 2025, mit welchem seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt und sein Asylgesuch abgewiesen wurde sowie ein als "Ansetzung der Ausreisefrist nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts" betiteltes Schreiben des SEM vom 17. März 2025, mit welchem er angewiesen wurde, die Schweiz bis am 14. April 2025 zu verlassen.

Mit Schreiben vom 4. August 2025 hat das Bundesgericht die Eingabe vom 30. Juli 2025 samt Beilagen zur allfälligen weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde teilweise in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (

Art. 54 Abs. 1 BGG

). Da die vom Beschwerdeführer beigelegten Entscheide auf Deutsch ergangen sind, führt das Bundesgericht sein Verfahren ebenfalls in dieser Sprache. Von dieser Regel abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

3.

3.1.

Aufgrund der Beschwerdeschrift und der am 30. Juli 2025 eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen ein Schreiben des SEM vom 17. März 2025 richtet, mit welchem dem Beschwerdeführer im Nachgang zu einem nicht aktenkundigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend sein Asylgesuch eine am 14. April 2025 ablaufende Ausreisefrist angesetzt wurde.

3.2.

Gemäss

Art. 86 Abs. 1 BGG

in Verbindung mit

Art. 82 lit. a BGG

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) sowie letzter kantonaler Instanzen (lit. d), sofern kein Ausschlussgrund im Sinne von

Art. 83 BGG

vorliegt.

Das SEM stellt keine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts dar. Es fehlt somit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, sodass sich die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Wegweisung ohnehin ausgeschlossen ist (

Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG

). Ebenso ist sie unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen (

Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG

). Schliesslich käme die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Falle des Beschwerdeführers nicht infrage, da dieses Rechtsmittel nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (

Art. 113 BGG

).

4.

4.1.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

(Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Eine Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgerichts zur allfälligen weiteren Bearbeitung ist bereits erfolgt.

4.2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov