Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_383/2021 KI-generiert

Somali National's Appeal Against Removal Detention Denial Dismissed

Geschäftsnummer 2C_383/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Somali national, born in 1990, who was ordered to leave Switzerland, was placed in detention pending deportation by the migration authorities of the Canton of Graubünden. The decision to detain him was confirmed by the coercive measures court until June 7, 2021, despite his appeal being dismissed by the cantonal court on March 29, 2021. He subsequently filed a request for release from detention on April 12, 2021, which was denied by the coercive measures court, and his appeal against this denial was also dismissed by the cantonal court on April 30, 2021. On May 6, 2021, he appealed again, questioning the feasibility of his deportation to Somalia and citing personal safety concerns as reasons for his request to avoid deportation. His appeal was directed to the Swiss Federal Tribunal, which found that his claims did not meet the necessary legal standards to be reviewed.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Somali National's Appeal Against Removal Detention Denial Dismissed: The decision to detain him was confirmed by the coercive measures court until June 7, 2021, despite his appeal being dismissed by the cantonal court on March 29, 2021. He subsequently filed a request for release from detention on April 12, 2021, which was denied by the coercive measures court, and his appeal against this denial was also dismissed by the cantonal court on April 30, 2021. On May 6, 2021, he appealed again, questioning the feasibility of his deportation to Somalia and citing personal safety concerns as reasons for his request to avoid deportation. His appeal was directed to the Swiss Federal Tribunal, which found that his claims did not meet the necessary legal standards to be reviewed.

Schlagwörter

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Haftentlassungsgesuch Ausschaffungshaft Haftentlassung Abschiebung Vollzugshindernisse Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_383/2021

Urteil vom 1. Juni 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden.

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden, II. Strafkammer, vom 30. April 2021

(SK2 21 36).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1990) ist somalischer Staatsangehöriger. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und von den Migrationsbehörden des Kantons Graubünden in Ausschaffungshaft versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden bestätigte die Haft mit Entscheid vom 10. März 2021 bis zum 7. Juni 2021. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Graubünden am 29. März 2021 nicht ein.

1.2. Am 12. April 2021 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 20. April 2021 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht am 30. April 2021 ab. Am 6. Mai 2021 wandte sich A.________ erneut an das Kantonsgericht; dieses überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 wurde A.________ aufgefordert, dem Bundesgericht mitzuteilen, ob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben wolle. Zudem wurde er auf die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hingewiesen und zur Verbesserung innerhalb der Beschwerdefrist aufgefordert. Am 21. Mai 2021 reichte A.________ eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Das Bundesgericht hat keine weiteren Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist ausschliesslich die verweigerte Haftentlassung und nicht der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers oder seine Wegweisung. Letztere ist allerdings insoweit zu prüfen, als dass die Haft beendet wird, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist ( Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG [SR 142.20]). Das Kantonsgericht hat diesbezüglich erwogen, dass der Ausschaffung nach Somalia gemäss Prüfung des Staatssekretariats für Migration keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Zudem habe der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Protokoll noch ausgeführt, dass sein Vater einen Menschen in Somalia getötet habe; selbst wenn es sich dabei um einen Übersetzungsfehler handeln sollte, müssten seine Vorbringen - wonach er selber einen Menschen getötet habe - als unglaubhaft qualifiziert werden, namentlich weil er stets neue Gründe für seine Flucht anführe.

2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Er beschränkt sich auf die Behauptung, dass er in Somalia einen Menschen getötet habe und deshalb nicht zurückkehren könne, weil sein Leben dort gefährdet sei. Er substanziiert dies aber nicht näher und setzt sich auch nicht mit der Einschätzung der Fachbehörden auseinander, wonach er in Somalia nicht verfolgt werde und deshalb keine Vollzugshindernisse ersichtlich seien. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Loslösung vom Alkohol- und Drogenkonsum verweist, ist der Zusammenhang zur Ausschaffungshaft nicht ersichtlich. Dasselbe gilt, soweit er pauschal Depressionen und Angstzustände wegen der drohenden Rückkehr geltend macht. Schliesslich ist auch auf die Beteuerung des Beschwerdeführers, er wolle in ein anderes Land als Somalia ausreisen, nicht weiter einzugehen, weil er nicht substanziiert, in welches andere Land er legal einreisen könnte. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Graubünden, II. Strafkammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger