Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_382/2013 KI-generiert

Challenge to Detention of Deportation-Bound Tunisian National Dismissed

Geschäftsnummer 2C_382/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is a Tunisian national, previously married to a Swiss citizen, and has a child who holds Swiss citizenship. The individual had his residence permit application denied by the Federal Migration Office, leading to his departure to France and subsequent return to Switzerland, where he evaded authorities. He was detained in Lucerne as part of expulsion proceedings and placed in detention for three months. His appeal against this decision at the cantonal administrative court was unsuccessful, prompting him to seek permission from the Federal Tribunal to remain in Switzerland to be with his child. The court ultimately found the appeal inadmissible, emphasizing that the focus of the proceedings was on the legality of the detention rather than on the earlier residence permit denial.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG; Challenge to Detention of Deportation-Bound Tunisian National Dismissed: The individual had his residence permit application denied by the Federal Migration Office, leading to his departure to France and subsequent return to Switzerland, where he evaded authorities. He was detained in Lucerne as part of expulsion proceedings and placed in detention for three months. His appeal against this decision at the cantonal administrative court was unsuccessful, prompting him to seek permission from the Federal Tribunal to remain in Switzerland to be with his child. The court ultimately found the appeal inadmissible, emphasizing that the focus of the proceedings was on the legality of the detention rather than on the earlier residence permit denial.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Abschiebung Aufenthaltsbewilligungen Sistierung des Verfahrens Freizügigkeitseinschränkung Entzug des Bürgerrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The president decided on the appeal using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG

Used in the dispositive to rule that no costs are levied for the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_382/2013

Urteil vom 1. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________, z. Zt. Ausschaffungsgefängnis Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 2. April 2013.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ (geb. 1971) stammt aus Tunesien. Er war vom Januar 2004 bis Juli 2008 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt und unter der Obhut der Mutter steht.

1.2 Mit Urteil vom 14. September 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ gegen die Weigerung des Bundesamts für Migration ab, einer weiteren Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Am 28. Februar 2012 reiste X.________ nach Frankreich aus, worauf er tags darauf in die Schweiz rücküberstellt wurde und in Genf untertauchte. Am 9. März 2013 ist X.________ in Luzern angehalten, weggewiesen und für drei Monate in Ausschaffungshaft genommen worden. Das Zwangsmassnahmengericht prüfte und bestätigte diese am 11. März 2013. Die Beschwerde hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern blieb am 2. April 2013 ohne Erfolg.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, ihm zu gestatten, in der Schweiz bei seinem Kind bleiben zu können.

2.

2.1 Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert ausschliesslich den negativen Bewilligungsentscheid aus dem Jahr 2011. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet jedoch einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit der entsprechenden Problematik setzt sich der Beschwerdeführer nicht weiter auseinander.

3.

3.1 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich Bundesrecht verletzen könnte: Das Verfahren vor dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung des Wegweisungsentscheids oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Bloss wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig, erscheint, darf bzw. muss er die Haftgenehmigung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann ( BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen; 121 II 59 E. 2c, 130 II 56 E. 2 S. 58).

3.2 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er ist nach seiner Rücküberstellung in Genf untergetaucht. Aufgrund dieses Verhaltens besteht bei ihm die hinreichend konkretisierte Gefahr, dass er sich ohne die ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen zurzeit erfüllt sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er bei der Ausschaffung mit den Behörden zusammenarbeitet.

4. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG). Das Migrationsamt des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar