Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_381/2022 KI-generiert

FINMA v. Company and Principal (Federal Supreme Court Appeal on Provisional Measures)

Geschäftsnummer 2C_381/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a company, A.________ GmbH, and an individual, B.________, who were involved in a legal proceeding with the Swiss Financial Market Supervisory Authority (FINMA). FINMA determined that A.________ GmbH had been unlawfully accepting public deposits without the necessary authorization, thereby violating banking regulations, and that B.________ had played a significant role in these unauthorized activities. Consequently, FINMA decided to dissolve A.________ GmbH and ordered its liquidation through bankruptcy. Furthermore, it issued an injunction against B.________ and mandated the publication of this order, while also freezing all accounts and assets associated with A.________ GmbH. The intermediary decision issued by the Federal Administrative Court denied the request to grant suspensive effect to their appeal with respect to the bankruptcy proceedings and public announcement. A.________ GmbH and B.________ filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking various procedural rights and the suspension of the enforcement of the FINMA decision, which they argued infringed on constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; FINMA v. Company and Principal (Federal Supreme Court Appeal on Provisional Measures): FINMA determined that A.________ GmbH had been unlawfully accepting public deposits without the necessary authorization, thereby violating banking regulations, and that B.________ had played a significant role in these unauthorized activities. Consequently, FINMA decided to dissolve A.________ GmbH and ordered its liquidation through bankruptcy. Furthermore, it issued an injunction against B.________ and mandated the publication of this order, while also freezing all accounts and assets associated with A.________ GmbH. The intermediary decision issued by the Federal Administrative Court denied the request to grant suspensive effect to their appeal with respect to the bankruptcy proceedings and public announcement. A.________ GmbH and B.________ filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking various procedural rights and the suspension of the enforcement of the FINMA decision, which they argued infringed on constitutional rights.

Schlagwörter

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Vorläufige Maßnahmen Bankenrecht Konkursliquidation Finanzmarkt Bankeinlage Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision to not enter upon the appeal was made based on the simplified procedure for failing to meet the substantiation requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Ordered the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_381/2022

Urteil vom 27. Mai 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ GmbH,

handelnd durch B.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern.

Gegenstand

Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation und Konkurs, Unterlassungsanweisung, Publikation,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 13. April 2022 (B-1755/2022).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 5. April 2022 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) fest, dass die A.________ GmbH ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt habe sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfülle und somit die nachträgliche Bewilligungserteilung ausgeschlossen sei und keine Bewilligung erteilt werde. Zudem stellte sie fest, dass B.________ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe (Dispositiv-Ziff. 1-3).

Die FINMA löste die A.________ GmbH auf und ordnete die Liquidation auf dem Weg des Konkurses an (Dispositiv-Ziff. 4, 5 und 14). Es wurde eine Konkursliquidatorin eingesetzt. Die Kosten der Liquidation wurden den betroffenen Gesellschaften auferlegt und die Geschäftstätigkeit der A.________ GmbH wurde auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung eingestellt (Dispositiv-Ziff. 6, 9 und 13). Den bisherigen Organen der A.________ GmbH wurde die Vertretungsbefugnis entzogen (Dispositiv-Ziff. 8). Gegen B.________ verfügte die FINMA eine Unterlassungsanweisung sowie deren Veröffentlichung nach Eintritt der Rechtskraft auf ihrer Webseite für die Dauer von fünf Jahren (Dispositiv-Ziff. 17-19). Schliesslich wurde die Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots, die auf die A.________ GmbH lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist, aufrecht erhalten und die Konkursliquidatorin wurde ermächtigt, über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen (Dispositiv-Ziff. 16). Die FINMA erklärte die Dispositiv-Ziff. 4 bis 9, 11, 13 bis 16 und 20 für sofort vollstreckbar (Dispositiv-Ziff. 20).

1.2. Gegen diese Verfügung reichten A.________ GmbH und B.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei in Bezug auf die Konkurseröffnung und die öffentliche Bekanntmachung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 wies der Präsident der II. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen ab.

1.3. Gegen diese Zwischenverfügung gelangen die A.________ GmbH und B.________ mit Beschwerde vom 17. Mai 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragen sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für das vorinstanzliche Verfahren sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren. Ferner beantragen sie "Mitwirkungsrechte", "rechtliches Gehör" sowie "Anhörung".

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen ( Art. 93 Abs. 1 BGG ), sodass einzig die Verletzung verfassungsmässige Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3), was den Beschwerdeführern bereits in einem früheren Verfahren erörtert wurde (vgl. Urteil 2C_468/2021 vom 14. Juni 2021 E. 2.2). Das Bundesgericht prüft Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2). Auf Rügen, die nicht rechtsgenüglich vorgebracht und begründet werden ( Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift enthält keine der-artigen substantiierten Rügen; die Beschwerdeführer legen nicht verfassungsbezogen in Auseinandersetzung mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung dar, inwiefern diese verfassungsmässige Rechte verletzen würde. Die Eingabe entbehrt diesbezüglich offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Prozessentscheid werden die verfahrensrechtlichen Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren und Anhörung gegenstandslos.

3.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov