Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_380/2019 KI-generiert

In Re: Corporate Liquidation Appeal on Procedural Dismissal and Cost Advance Non-Payment

Geschäftsnummer 2C_380/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company in liquidation, referred to as A.________ AG, challenged a decision from the administrative court of the Canton of Zug, which required them to pay a procedural fee advance of 500 Swiss francs by specific deadlines, failing which the case would be removed from the court's docket. The company had previously submitted inadequate legal arguments, leading to a previous dismissal by the Federal Tribunal and the denial of their request for free legal aid due to the lack of merit in their claims. Despite this, A.________ AG filed a 45-page legal complaint against the administrative orders, seeking to overturn the earlier decision and obtain free legal aid with suspensive effect. The court evaluated whether the fee requirement was lawfully imposed and whether the case's subsequent dismissal was valid, given the company's failure to address the fundamental issue of fee payment on time.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 103 Abs. 3 BGG; In Re: Corporate Liquidation Appeal on Procedural Dismissal and Cost Advance Non-Payment: The company had previously submitted inadequate legal arguments, leading to a previous dismissal by the Federal Tribunal and the denial of their request for free legal aid due to the lack of merit in their claims. Despite this, A.________ AG filed a 45-page legal complaint against the administrative orders, seeking to overturn the earlier decision and obtain free legal aid with suspensive effect. The court evaluated whether the fee requirement was lawfully imposed and whether the case's subsequent dismissal was valid, given the company's failure to address the fundamental issue of fee payment on time.

Schlagwörter

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Handelsregister Kostenvorschuss administrative Entlassung Gebührenzahlung Verwaltungskosten Liquidation der GmbH juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning, applied in simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive regarding the rejection of the request for legal aid.

Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to justify the rejection of the legal aid request by a single judge.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the basis for imposing the court costs on the losing party.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive regarding the non-award of party compensation to the Canton of Zug.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_380/2019

Urteil vom 30. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Handelsregister; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 2. April 2019 (V 2019 6).

Erwägungen:

1.

1.1. Die A.________ AG in Liquidation hat statutarischen Sitz in U.________/ZG. Mit Urteil 2C_153/2019 vom 11. Februar 2019 trat das Bundesgericht auf ihre Beschwerde, die offensichtlich über keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung verfügte, nicht ein und wies es das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge ab. Anlass zur 28-seitigen Beschwerde der A.________ AG in Liquidation hatte eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben, worin die A.________ AG in Liquidation aufgefordert worden war, bis zum 6. Februar 2019 im Verfahren V 19 6 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.--, zu begleichen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde.

1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug verpflichtete in der Folge die A.________ AG in Liquidation mit Verfügung vom 22. Februar 2019 erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.--, nunmehr bis zum 15. März 2019 und wiederum unter Androhung der Abschreibung der Sache im Unterlassungsfall. Nachdem weder ein Kostenvorschuss noch ein Fristerstreckungsgesuch eingegangen waren, schrieb das Verwaltungsgericht am 2. April 2019 die Angelegenheit androhungsgemäss vom Geschäftsverzeichnis ab.

1.3. Mit nunmehr 45-seitiger Eingabe vom 8. April 2019 (Poststempel), welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zug an das Bundesgericht weiterleitete, erhebt die A.________ AG in Liquidation wiederum "Zivilklage", diesmal gerichtet gegen die "rechtswidrigen Verfügungen" vom 15. Januar 2019 und 22. Februar 2019 im vorinstanzlichen Verfahren V 19 6. Die Anträge scheinen auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung zur neuen Beurteilung, die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu gehen.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Die Vorinstanz hatte einzig zu prüfen, ob der Kostenvorschuss (oder ein diesen ersetzendes Fristerstreckungsgesuch) rechtzeitig eingetroffen sei. Sie hält fest, dass dies nicht der Fall sei, was die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht bestreitet. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31).

2.2. Der Streitgegenstand kann, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (

minus ), nicht aber ausgeweitet (

plus ) oder geändert (

aliud ) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). So, wie im Verfahren 2C_153/2019 einzig die Rechtmässigkeit des verfügten Kostenvorschusses streitig sein konnte, kann es im vorliegenden Verfahren einzig darum gehen, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform bzw. verfassungsrechtlich haltbar zur Abschreibung der Sache gelangt sei. In ihrer 45-seitigen Eingabe, die sich als Sammelsurium verschiedenster Rechtsschriften und Gedankengänge darstellt, geht sie freilich auf die einzig entscheidende Frage auch nicht ansatzweise ein. Da die Vorinstanz die Sache in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts abschrieb, hätte die Beschwerdeführerin in detaillierter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung aufzuzeigen gehabt, dass und inwiefern sie durch den Entscheid in ihren verfassungsmässigen Individualrechten verletzt sein soll ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30). Dies hat sie unterlassen, wenngleich ihr die Rechtslage schon im Urteil 2C_153/2019 dargelegt wurde.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten geschehen kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ( Art. 103 Abs. 3 BGG ) gegenstandslos ( BGE 144 V 388 E. 10 S. 410).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Das im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos ( BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen, was einzelrichterlich geschehen kann ( Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG ). Dem Kanton Zug, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher