Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_380/2018 KI-generiert

Moroccan National v. Swiss Federal Court (Detention Pending Deportation)

Geschäftsnummer 2C_380/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the issuance of an expulsion order against a Moroccan national by the Migration Office of the Canton of Zurich and subsequent enforcement through detention for deportation. Following the order of detention, the individual challenged the legality of the detention in court without addressing the specific justifications provided for it. The administrative court upheld the detention based on the individual's behaviors that hindered immediate deportation and assessed the public interest in ensuring compliance with the expulsion order as outweighing the personal interest of the individual in remaining free, despite claiming threats to his life in his home country.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 108 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Moroccan National v. Swiss Federal Court (Detention Pending Deportation): Following the order of detention, the individual challenged the legality of the detention in court without addressing the specific justifications provided for it. The administrative court upheld the detention based on the individual's behaviors that hindered immediate deportation and assessed the public interest in ensuring compliance with the expulsion order as outweighing the personal interest of the individual in remaining free, despite claiming threats to his life in his home country.

Schlagwörter

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Bestätigung Ausschaffungshaft Ausschaffungshaft Fremdes Recht hängiges Verfahren Fluchtgefahr stichhaltige Gründe Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule for the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_380/2018

Urteil vom 4. Mai 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Wengistrasse 28, 8004 Zürich.

Gegenstand

Bestätigung Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 9. April 2018 (VB.2018.00160).

Erwägungen:

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 20. November 2017 den 1968 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen A.________ aus der Schweiz weg. Am 15. Februar 2018 ordnete es gegen ihn Ausschaffungshaft an, welche das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bis zum 15. Mai 2018 bewilligte. Die darauf erhobene Beschwerde von A.________, womit er sinngemäss um Haftentlassung ersuchte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2018 ab. Das Verwaltungsgericht erläutert in E. 2 die allgemeinen Voraussetzungen von Ausschaffungshaft. Nach der Feststellung, dass eine Wegweisungsverfügung vorliege, deren Vollzug angesichts des Verhaltens des Betroffenen nicht sofort möglich, indes absehbar sei (E. 3.1), legt es dar, dass und warum die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (E. 3.2.1), von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mt Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (E. 3.2.2) und schliesslich der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (E. 3.2.3) gegeben seien. Sodann hält es fest, dass keine Umstände ersichtlich seien, welche die laufende Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise als rechtswidrig erscheinen liessen, woran auch nichts Entscheidendes zu ändern vermöge, dass der Betroffene in der Schweiz Familienangehörige habe; es schliesst, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Ausreisevollzugs mittels Haft höher zu gewichten sei als das private Interesse am Verbleib in der Freiheit (E. 3.3).

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachtender Eingabe vom 2. Mai 2018 erhebt A.________ "Einsprache" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten:

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG ) verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf die die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft rechtfertigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein. Er macht einzig geltend, es sei für ihn unter keinen Umständen möglich, nach Marokko ausgeschafft zu werden, weil er wegen seiner Familie um sein Leben bangen müsse und in Marokko durch sie an Leib und Leben bedroht sei. Derartige Vorbringen sind in erster Linie im Bewilligungs- bzw. Wegweisungsverfahren und nur unter besonderen Umständen im Haftprüfungsverfahren geltend zu machen ( BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 121 II 59 E. 2b und c S. 61 f.). Von den erwähnten Behauptungen des Beschwerdeführers ist im angefochtenen Urteil nicht die Rede (s. aber Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) und sie geben keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller