Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_38/2020 KI-generiert

Algerian National's Detention Extension Confirmed Amid Flight Risk and Document Acquisition Efforts

Geschäftsnummer 2C_38/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An Algerian national, after an unsuccessful asylum process in Switzerland, was required by the State Secretariat for Migration to leave the country by a certain date. However, the individual disappeared from an asylum center shortly before the deadline. He was later detained during a routine check and placed in deportation detention by the Cantonal Office for Migration and Citizenship of Basel-Landschaft. The detention was initially confirmed by a judge and later extended for three months, as authorities believed there was a risk of the individual evading deportation, while waiting for a response from Algerian authorities regarding identification. The individual contested this detention extension but failed to provide adequate legal argumentation to the Swiss Federal Tribunal to question the legality of the extension.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 6 lit a AIG, Art. 76 Abs. 4 AIG, Art. 42 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Algerian National's Detention Extension Confirmed Amid Flight Risk and Document Acquisition Efforts: However, the individual disappeared from an asylum center shortly before the deadline. He was later detained during a routine check and placed in deportation detention by the Cantonal Office for Migration and Citizenship of Basel-Landschaft. The detention was initially confirmed by a judge and later extended for three months, as authorities believed there was a risk of the individual evading deportation, while waiting for a response from Algerian authorities regarding identification. The individual contested this detention extension but failed to provide adequate legal argumentation to the Swiss Federal Tribunal to question the legality of the extension.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Asylverfahren Reisedokumente Ausreisefrist Fluchtgefahr Laufendes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare non-admission of the appeal due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 42 BGG

Cited in the reasoning to explain the formal requirements for the appeal submission, which were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_38/2020

Urteil vom 15. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Dezember 2019 (860 19 322).

Erwägungen:

1.

1.1. Der algerische Staatsangehörige A.________ (geb. 1989) durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Am 20. Mai 2019 setzte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm eine Ausreisefrist bis zum 2. Juni 2019. Am 31. Mai 2019 verschwand A.________ aus dem Bundeszentrum für Asylsuchende in Allschwil. Bei einer Personenkontrolle konnte er am 18. September 2019 in Biel angehalten werden; noch gleichentags nahm das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft A.________ in Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft prüfte diese am 20. September 2019 und bestätigte sie bis zum 17. Dezember 2019.

1.2. Am 28. November 2019 beantragte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate zu bestätigen. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft verlängerte diese in der Folge am 16. Dezember 2019 bis zum 16. März 2020. Er ging davon aus, dass bei A.________ nach wie vor Untertauchensgefahr bestehe (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG [SR 142.20]) und keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, dass der Wegweisungsvollzug nicht in absehbarer Frist erfolgen könnte ( Art. 80 Abs. 6 lit a AIG ). Die Behörden seien dem Beschleunigungsgebot nachgekommen ( Art. 76 Abs. 4 AIG ) : Bereits am 24. Juli 2019 sei eine Identifikationsanfrage an das algerische Generalkonsulat gesandt worden; am 4. Dezember 2019 wurde bei den algerischen Behörden nachgefragt; deren Antwort steht zurzeit noch aus. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen. A.________ sei bis heute nicht bereit, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen bzw. freiwillig auszureisen, weshalb er die entsprechenden Konsequenzen zu tragen habe.

1.3. A.________ beantragt mit Eingabe vom 2. Januar 2020 vor Bundesgericht, seine Festhaltung zu überprüfen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Vorgaben nicht: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern und in welchen Punkten das angefochtene Urteil rechtswidrig wäre; das alleinige Gesuch, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen, genügt den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht. Das Schreiben des Beschwerdeführers enthält offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung; es ist darauf deshalb mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der sorgfältig begründete Entscheid des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft inhaltlich zu keinerlei Kritik Anlass gäbe: Der Haftrichter hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und diese korrekt auf den zu beurteilenden Sachverhalt angewandt.

3. Es rechtfertigt sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar