Student Loan Repayment Obligation Appeal Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who had received three educational loans totaling CHF 29,900 for a secondary chemical training. The loans were interest-free until the end of 2003, with a repayment deadline set for December 31, 2007. However, only a small amount had been repaid by the individual. Following a request for loan forgiveness, the relevant authority issued a ruling requiring the repayment of the outstanding amount along with interest. The individual’s appeal against this decision was rejected by the local administrative court, leading him to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking relief from the loan repayment obligation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Student Loan Repayment Obligation Appeal Dismissed for Procedural Defects: The loans were interest-free until the end of 2003, with a repayment deadline set for December 31, 2007. However, only a small amount had been repaid by the individual. Following a request for loan forgiveness, the relevant authority issued a ruling requiring the repayment of the outstanding amount along with interest. The individual’s appeal against this decision was rejected by the local administrative court, leading him to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking relief from the loan repayment obligation.
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KI-generiertThe appeal was not accepted because it lacked sufficient reasoning as required by this article.
The decision not to enter a decision on the merits was made according to the simplified procedure based on this article.
Cited in relation to the imposition of court costs (Gerichtskosten).
The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure, as stipulated by this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_38/2011
Urteil vom 24. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, Stipendienabteilung,
Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
Departement für Bildung und Kultur
des Kantons Solothurn,
Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Rückzahlung des Ausbildungsdarlehens,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2010.
Erwägungen:
1. X.________ absolvierte nach einer zweijährigen Lehre als Laborant eine dreijährige Ausbildung als Chemikant, die er am 11. August 1999 abschloss. Für diese Zusatzausbildung hatte ihm die Stipendienabteilung des Departements für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn drei Darlehen von insgesamt Fr. 29'900.-- gewährt. Die Darlehen waren bis 31. Dezember 2003 zinsfrei und hätten bis zum 31. Dezember 2007 zurückbezahlt werden müssen; bisher wurde erst ein Betrag von Fr. 400.-- zurückerstattet. X.________ ersuchte hinsichtlich der Darlehensrückforderung mehrmals um Erlass. Am 7. April 2010 erliess die Stipendienabteilung eine Verfügung, womit sie X.________ dazu verpflichtete, das Ausbildungsdarlehen (verbleibender Betrag von Fr. 29'500.--) mitsamt Zins bis spätestens am 31. Mai 2010 zurückzuzahlen. Ein Rekurs an das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn blieb erfolglos. Mit Urteil vom 6. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die gegen den Departementsentscheid vom 9. Juni 2010 erhobene Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ am 4. Januar 2011 beim Bundesgericht Beschwerde; er beantragt, seinem Begehren um Erlass des Ausbildungsdarlehens sei zu entsprechen. Der Auflage, das angefochtene Urteil nachzureichen, ist er fristgerecht nachgekommen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Es muss sich um schweizerisches Recht handeln ( Art. 95 BGG ); beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 III 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Da sodann das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ), bedürfen auch Sachverhaltsrügen spezifischer Begründung ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. und 134 II 244 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch das vorinstanzliche Urteil verletzt worden sein könnte. Seinen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass bzw. in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert unrichtig oder unvollständig ermittelt hätte. Er zeigt sodann nicht auf, welche einschlägigen Normen des kantonalen Stipendienrechts in einer gegen schweizerisches Recht verstossenden Weise ausgelegt worden wären bzw. inwiefern deren Anwendung zu einem mit schweizerischem Recht nicht zu vereinbarenden Ergebnis geführt hätte.
Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller