Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_377/2008 KI-generiert

Cameroonian Asylum Applicant's Detention Upheld Pending Deportation

Geschäftsnummer 2C_377/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Cameroon who had unsuccessfully sought asylum in Switzerland and was subsequently detained for deportation by the Migration Office of the Canton of Zurich. After being taken into detention on April 8, 2008, a district court approved the detention on April 11, 2008, permitting it to extend until July 7, 2008. The individual, represented by a lawyer, appealed this decision, arguing for immediate release from detention. The appeal was later forwarded to a higher court, where the legal basis for the continued detention was examined, ultimately leading to the conclusion that the individual posed a risk of absconding and that all legal conditions for the detention were met, rendering the appeal unfounded. Additionally, the request for free legal aid was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 4 AuG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Cameroonian Asylum Applicant's Detention Upheld Pending Deportation: After being taken into detention on April 8, 2008, a district court approved the detention on April 11, 2008, permitting it to extend until July 7, 2008. The individual, represented by a lawyer, appealed this decision, arguing for immediate release from detention. The appeal was later forwarded to a higher court, where the legal basis for the continued detention was examined, ultimately leading to the conclusion that the individual posed a risk of absconding and that all legal conditions for the detention were met, rendering the appeal unfounded. Additionally, the request for free legal aid was dismissed.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylgesetz Verfolgungsgefahr ausländische Staatsangehörige medizinische Gründe hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
Used to dispose of the appeal under the simplified procedure because it was manifestly unfounded.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Sie ist insofern ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen; gestützt auf ihr Verhalten besteht - wie der Haftrichter zu Recht angenommen hat - Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) bzw.
Art. 76 Abs. 4 AuG
sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
Art. 64 Abs. 1 BGG
The application for free legal aid and representation was dismissed based on this article because the appeal had no serious prospects of success.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Es kann jedoch aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung) davon abgesehen werden, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances (neediness and foreseeable completion of the removal).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dispose of the appeal under the simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid and representation was dismissed based on this article because the appeal had no serious prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances (neediness and foreseeable completion of the removal).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_377/2008/ble

Urteil vom 21. Mai 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Alain Droz,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 11. April 2008.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1960) stammt aus der Republik Kamerun und durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm sie am 8. April 2008 in Ausschaffungshaft, welche das Bezirksgericht Zürich am 11. April 2008 prüfte und bis zum 7. Juli 2008 genehmigte. Hiergegen gelangte der Rechtsvertreter von X.________ am 13. Mai 2008 mit dem Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, den entsprechenden Entscheid aufzuheben und seine Klientin sofort aus der Haft zu entlassen. Die Eingabe wurde am 16. Mai 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Die Beschwerde, welche als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist ( Art. 82 ff. BGG ), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Die Beschwerdeführerin ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätte das Land längst verlassen müssen; zwei hiergegen gerichtete Wiedererwägungsgesuche blieben am 5. April 2004 bzw. am 12. September 2007 ohne Erfolg. Dennoch ist die Beschwerdeführerin nicht ausgereist und hat am 8. April 2008 erklärt, nicht bereit zu sein, in ihre Heimat zurückzukehren. Sie ist insofern ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen; gestützt auf ihr Verhalten besteht - wie der Haftrichter zu Recht angenommen hat - Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) bzw. sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Ihren gesundheitlichen Problemen (Knieschmerzen, Medikamentenallergie, Depression) kann im Rahmen des Vollzugs der administrativen Festhaltung in geeigneter Weise Rechnung getragen werden; das von ihr eingereichte ärztliche Zeugnis stellt weder ihre Hafterstehungsfähigkeit noch ihre Transportfähigkeit in Frage. Soweit sie geltend macht, in ihrer Heimat verfolgt zu werden und dort von keiner geeigneten medizinischen Betreuung profitieren zu können, verkennt sie, dass diese Probleme nicht (mehr) Gegenstand der Haftprüfung bilden können; hierüber ist im Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220 f.).

3. Da die vorliegende Beschwerde keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatte, ist das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Es kann jedoch aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung) davon abgesehen werden, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar