Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_376/2018 KI-generiert

Moroccan National v. Cantonal Administrative Court Detention Extension Admissibility

Geschäftsnummer 2C_376/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was subject to expulsion detention as ordered by the migration department of a canton. Following a request for an extension of this detention, the administrative court granted the extension until a specific date. Subsequently, the individual submitted a request to the federal court, seeking to contest this extension. However, the federal court found that the submitted request did not meet the necessary legal requirements and therefore decided not to consider it further. The court also determined that there were justifiable grounds to waive any associated costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Moroccan National v. Cantonal Administrative Court Detention Extension Admissibility: Following a request for an extension of this detention, the administrative court granted the extension until a specific date. Subsequently, the individual submitted a request to the federal court, seeking to contest this extension. However, the federal court found that the submitted request did not meet the necessary legal requirements and therefore decided not to consider it further. The court also determined that there were justifiable grounds to waive any associated costs.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Abschiebung vereinfachtes Verfahren ausländische Staatsangehörige gesetzliche Frist Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because the submission did not meet the formal requirements for an appeal brief.

Art. 108 BGG

The decision to not enter upon the appeal was made by the President of the Chamber as a single judge in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to levy any court costs in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_376/2018

Urteil vom 31. Mai 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, zzt. Kantonales Gefängnis Glarus,

Beschwerdeführer,

gegen

Abteilung Migration des Kantons Glarus.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident,

vom 26. April 2018 (VG.2018.00042).

Nach Einsicht

in die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. April 2018, welcher auf Antrag der Abteilung Migration des Kantons Zug die gegen den marokkanischen Staatsangehörigen A.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschaffung, jedoch längstens bis am 22. August 2018, verlängerte,

in die Eingabe von A.________ vom 1. Mai 2018 des Inhalts: "Bitte ich möchte termin mit dem gericht in Lausanne...",

in das Schreiben des Präsidialsekretärs der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, worin kurz erläutert wird, wie bei der Anfechtung der Haftverlängerungsverfügung vorzugehen ist (förmliche Anforderungen an Beschwerdeschrift mit Rechtsbegehren und Begründung), und darauf hingewiesen wird, dass das Bundesgericht sich mit einer Angelegenheit nur befasse, wenn ihm - innert der Frist von 30 Tagen - eine derartige Rechtsschrift vorgelegt worden sei, dass regelmässig keine mündliche Verhandlung stattfinde und dass das Bundesgericht gestützt auf die Eingabe vom 1. Mai 2018 allein keine Instruktionsmassnahmen ergreifen werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdefrist heute abgelaufen ist und keine weitere Eingabe von A.________ eingegangen ist,

dass die Eingabe vom 1. Mai 2018, wie bereits im Schreiben vom 3. Mai 2018 festgehalten, den gesetzlichen Formvorschriften, denen eine Beschwerdeschrift genügen muss ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), offensichtlich nicht genügt,

dass auf die Eingabe vom 1. Mai 2018, soweit sie als Beschwerde zu betrachten ist, unter Berücksichtigung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingabe vom 1. Mai 2018 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller