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2C_375/2011 KI-generiert

Tax Assessment for Owner-Occupied Property: Notional Rental Value and Partial Non-Use Deduction

Geschäftsnummer 2C_375/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tax dispute regarding the imputed rental value for a property inhabited by individuals during the 2005 tax assessment in Switzerland. Initially set at a self-declared value, the taxpayers contested an increase during the appeals process, citing lower usage of the property. However, the tax commission ultimately raised the imputed rental value, significantly impacting the taxable income. The administrative court upheld this decision, leading the taxpayer to appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging both the imputed value determination and the allocation of court costs, which were imposed on both the taxpayer and their spouse. The Tribunal found the appeal to be inadequately justified and did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Tax Assessment for Owner-Occupied Property: Notional Rental Value and Partial Non-Use Deduction: Initially set at a self-declared value, the taxpayers contested an increase during the appeals process, citing lower usage of the property. However, the tax commission ultimately raised the imputed rental value, significantly impacting the taxable income. The administrative court upheld this decision, leading the taxpayer to appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging both the imputed value determination and the allocation of court costs, which were imposed on both the taxpayer and their spouse. The Tribunal found the appeal to be inadequately justified and did not proceed with it.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern 2005 Katasterschätzung Mietliegenschaft Berichtigung des Vorsteuerabzugs Teilklage Streitwert Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used by the single judge to dismiss the appeal due to insufficient reasoning (lack of substantive argumentation).

Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal through the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

The court imposed judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_375/2011

Urteil vom 13. Mai 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2005,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. März 2011.

Erwägungen:

1. Bei der Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2005 von X.________ und Y.________ war die Festsetzung des Eigenmietwerts für die von ihnen bewohnte Liegenschaft streitig. Während dieser im Vorjahr, entsprechend der Selbstdeklaration, noch auf Fr. 9'600.-- festgelegt worden war, machten die Pflichtigen im Rechtsmittelverfahren eine Herabsetzung wegen "Minder-Nutzung" auf Fr. 5'000.-- geltend. Die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich entschied im zweiten Rechtsgang, den Eigenmietwert um den Betrag von Fr. 3'700.-- auf Fr. 13'300.-- zu erhöhen, woraus ein steuerbares Einkommen von Fr. 90'800.-- resultierte.

Der Einzelrichter der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid vom 19. Juli 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. März 2011 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Mai 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.

2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt vorweg, dass das Verwaltungsgericht die Verfahrenskosten, obwohl nur er allein Beschwerde geführt habe, nicht bloss ihm, sondern zur Hälfte und unter Solidarhaft auch seiner Ehefrau auferlegt hat. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den verfahrensrechtlichen Auswirkungen der Tatsache, dass die Ehegatten als Einheit besteuert werden, befasst, fehlte ihm - gerade beim von ihm eingenommenen Standpunkt - die Legitimation, um die (teilweise) Kostenauflage an seine Frau anzufechten. Jedenfalls fehlt es an einer konsistenten Rüge zur vom Verwaltungsgericht getroffenen Kostenregelung.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat die Heraufsetzung des Eigenmietwerts auf Fr. 13'300.-- durch die Rekurskommission bestätigt und deren Auffassung zugestimmt, dass kein Unternutzungsabzug zu gewähren sei, unter "Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen", die es als "einlässlich" qualifiziert. Sodann hat es erwogen, dass die Pflichtigen sich der Erstellung eines Gutachtens über den von ihnen bestrittenen Eigenmietwert widersetzt und es unterlassen hätten, die für die Beurteilung der geltend gemachten Unternutzung ihrer Liegenschaft erforderlichen Angaben zu machen; diesbezüglich seien vor Verwaltungsgericht (etwa hinsichtlich ihrer Kinder) erstmals und damit prozessual unzulässig neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt worden, die aber ohnehin, wegen fehlender näherer Schilderung der Wohnsituation, ungenügend gewesen seien. Die Beschwerdeschrift lässt eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen bzw. mit denjenigen der Steuerrekurskommission vermissen. Der Beschwerdeführer befasst sich einzig mit der Frage des Gutachtens; er will sich der Einholung eines solchen nicht widersetzt haben, wobei er zugleich (auch vor Bundesgericht) festhält, ein solches Gutachten bzw. eine Schätzung brauche es für seine baufällige Altliegenschaft Jahrgang 1928 mit Unternutzung nicht. Damit wird selbst nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Urteils bzw. dieses im Ergebnis schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzen.

2.4 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachen Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller