Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_374/2015 KI-generiert

Claimant v. Municipality (Negligent Welfare Services and Appeal Defects)

Geschäftsnummer 2C_374/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who claims to have suffered significant financial losses, amounting to hundreds of thousands of francs, due to the inaction of a local municipality between 1990 and 1998. The individual alleges that the municipality failed to provide necessary social support, withheld unemployment benefits, did not register him for complementary benefits, and denied funding for a computer course, all of which hindered his ability to pursue higher-paying employment and affected his pension savings. After the municipality denied his liability claims in December 2012, subsequent appeals to various administrative bodies were rejected, leading to the individual's appeal to the Federal Tribunal in 2015. However, the appeal did not adequately address the legal basis of the earlier decisions, resulting in the Federal Tribunal deciding not to enter into the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant v. Municipality (Negligent Welfare Services and Appeal Defects): The individual alleges that the municipality failed to provide necessary social support, withheld unemployment benefits, did not register him for complementary benefits, and denied funding for a computer course, all of which hindered his ability to pursue higher-paying employment and affected his pension savings. After the municipality denied his liability claims in December 2012, subsequent appeals to various administrative bodies were rejected, leading to the individual's appeal to the Federal Tribunal in 2015. However, the appeal did not adequately address the legal basis of the earlier decisions, resulting in the Federal Tribunal deciding not to enter into the appeal.

Schlagwörter

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Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde Gemeindehaftung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Arbeitslosenentschädigung nachträgliche Eingabe Schadensersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure for insufficiently reasoned submissions.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_374/2015

Urteil vom 5. Mai 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde U.________, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,

Regierungsstatthalteramt Oberaargau.

Gegenstand

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 12. Februar 2015.

Erwägungen:

1. A.________ ist der Meinung, dass die Einwohnergemeinde Thörigen ihm ab 1990 bis 1998 durch unterbliebene Fürsorgeleistungen, vorenthaltenes Arbeitslosengeld, Nichtanmeldung zu Ergänzungsleistungen und Vorenthaltung der Finanzierung eines Computerkurses (was ihn an der Ausübung eines Berufs mit höherem Einkommen verhindert und die Äufnung entsprechender Pensionskassenguthaben vereitelt habe) Schaden in Höhe von mehreren Hunderttausend Franken verursacht habe. Die Einwohnergemeinde wies das Haftungsbegehren mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 23. Januar 2014 in der Sache ab, soweit es darauf eintrat. Auf die gegen dessen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil der Einzelrichterin vom 12. Februar 2015 mangels konkreten Antrags und tauglicher Begründung nicht ein; zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens A.________.

A.________ gelangte am 10. April 2015 (Datum Poststempel) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern an das Bundesgericht. Am 13. April 2015 wurde er aufgefordert, den fehlenden anzufechtenden Entscheid einzureichen, worauf er das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015 nachreichte.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Zur Eintretensproblematik im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (s. E. 2.2 - 2.5 des angefochtenen Urteils) lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; der Beschwerdeführer äussert sich nur zur materiellen Streitsache, was nicht ausreicht. Ohnehin liessen seine Ausführungen nicht erkennen, inwiefern das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht (s. Zusatz in E. 2.6 des angefochtenen Urteils) Recht missachtet hätte. Zur Abweisung des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 3 des angefochtenen Urteils) wird keine taugliche Rüge erhoben.

Auf die offensichtlich einer genügenden Begründung entbehrende Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller