Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_373/2009 KI-generiert

Brazilian National v. Zurich Cantonal Government (Residence Permit Appeal)

Geschäftsnummer 2C_373/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Brazilian national challenging a decision by the authorities in Zurich regarding the revocation or denial of her residence permit. The government rejected her appeal on February 25, 2009, and she subsequently filed a complaint with the Administrative Court of Zurich on April 4, 2009. However, the court dismissed her complaint as it was submitted after the relevant 30-day deadline had expired. In a later filing on June 7, 2009, the complainant sought to contest the court's ruling, but her rationale did not address the key issue of timeliness, leading to the rejection of her new complaint as well. The case revolves around procedural compliance regarding deadlines for legal submissions in matters of residency permits.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Brazilian National v. Zurich Cantonal Government (Residence Permit Appeal): The government rejected her appeal on February 25, 2009, and she subsequently filed a complaint with the Administrative Court of Zurich on April 4, 2009. However, the court dismissed her complaint as it was submitted after the relevant 30-day deadline had expired. In a later filing on June 7, 2009, the complainant sought to contest the court's ruling, but her rationale did not address the key issue of timeliness, leading to the rejection of her new complaint as well. The case revolves around procedural compliance regarding deadlines for legal submissions in matters of residency permits.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Prozessvoraussetzung verspätete Eingabe Bürgerrecht Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under this simplified procedure based on insufficient grounds.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to establish the lack of a sufficient statement of reasons regarding the administrative court's finding of late filing, justifying the non-admission of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Determined that court costs should be imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_373/2009

Urteil vom 12. Juni 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. April 2009.

Erwägungen:

1. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 25. Februar 2009 einen Rekurs der brasilianischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1979, betreffend Widerruf bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Diese erhob gegen den entsprechenden regierungsrätlichen Beschluss, der ihr am 4. März 2009 zugestellt worden war, am 4. April 2009 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 23. April 2009 auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht innert der am 3. April 2009 ablaufenden dreissigtägigen Beschwerdefrist erhoben worden sei. Ergänzend hielt es fest, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre.

Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 7. Juni 2009 erklärt X.________, Einsprache gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu erheben.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund einzugehen.

Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil es sie, in Berücksichtigung der einschlägigen kantonalen verfahrensrechtlichen Normen, für verspätet erachtete. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf diese für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebliche Erwägung ein. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller