Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_372/2011 KI-generiert

Egyptian National v. Expulsion Order and Residence Permit Non-Renewal

Geschäftsnummer 2C_372/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding the non-renewal of their residence permit and subsequent deportation. The individual, originally from Egypt, had their appeal rejected by the administrative court and subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, arguing their disagreement with the lower court's ruling and requesting an extension of their residence permit. However, the Federal Tribunal found the complaint lacking adequate justification as required by law, leading to a decision not to entertain the appeal and to deny a request for legal aid due to the likelihood of failure. The court imposed costs on the individual for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Egyptian National v. Expulsion Order and Residence Permit Non-Renewal: The individual, originally from Egypt, had their appeal rejected by the administrative court and subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, arguing their disagreement with the lower court's ruling and requesting an extension of their residence permit. However, the Federal Tribunal found the complaint lacking adequate justification as required by law, leading to a decision not to entertain the appeal and to deny a request for legal aid due to the likelihood of failure. The court imposed costs on the individual for the proceedings.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung unentgeltliche Rechtspflege Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Asyl syrischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the single judge not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_372/2011

Urteil vom 11. Mai 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand

des Kantons Bern, Migrationsdienst,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2011.

Erwägungen:

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 15. März 2011 die Beschwerde des 1968 geborenen ägyptischen Staatsangehörigen X.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. Dieser gelangte mit Schreiben vom 14. April 2011 ans Bundesgericht; er erklärte, er sei mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden, und bat darum, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 9. Mai 2011 hat er innert der ihm hierfür angesetzten Frist das angefochtene Urteil nachgereicht und darauf hingewiesen, dass er momentan von der Sozialhilfe abhängig sei und das Gericht nicht bezahlen könne; weiter hat er darum gebeten, via eine Natel-Nummer mit ihm Kontakt aufzunehmen.

Im (ohnehin grundsätzlich schriftlichen) Beschwerdeverfahren besteht für das Bundesgericht keine Handhabe, mit einer Partei über die Streitsache telefonisch zu kommunizieren.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Genügt die Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dem Schreiben vom 14. April 2011 lässt sich zwar ein Begehren entnehmen, es enthält aber keine Begründung, wie dies nach Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich wäre. Damit ist aber auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem nachträglich sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG ). Somit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller