Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_371/2007 KI-generiert

Taxpayer versus Cantonal Administrative Court on Withdrawal of Appeal and Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_371/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against a decision related to cantonal and municipal taxes, as well as direct federal tax for the year 2001. The individual initially appealed the decisions of the tax appeal commission to the administrative court, which required a court cost advance to proceed. After the individual announced the withdrawal of the complaint, the court dismissed the case. Subsequently, the individual filed a complaint to the federal court, which was found to be insufficiently formal and failed to meet the necessary legal requirements, leading to the court's decision not to consider it. The individual criticized the Swiss legal system for excluding financially troubled individuals from access to justice but did not seek assistance for legal representation. The individual's withdrawal of the previous complaint effectively ended any further proceedings, and as a result, the federal court imposed a court fee, taking into account the individual's financial situation.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Taxpayer versus Cantonal Administrative Court on Withdrawal of Appeal and Cost Advance: The individual initially appealed the decisions of the tax appeal commission to the administrative court, which required a court cost advance to proceed. After the individual announced the withdrawal of the complaint, the court dismissed the case. Subsequently, the individual filed a complaint to the federal court, which was found to be insufficiently formal and failed to meet the necessary legal requirements, leading to the court's decision not to consider it. The individual criticized the Swiss legal system for excluding financially troubled individuals from access to justice but did not seek assistance for legal representation. The individual's withdrawal of the previous complaint effectively ended any further proceedings, and as a result, the federal court imposed a court fee, taking into account the individual's financial situation.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verwaltungskosten strafrechtlicher Rücktritt Zahlungsbefehl Steuerwesen Versäumnis des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits under the simplified procedure.

Art. 65 f. BGG

Cited as the general basis for imposing costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant, taking into account their financial situation.

Art. 68 BGG

Cited as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_371/2007 /ble

Urteil vom 26. Juli 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Postfach 8334, 3001 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. April 2007 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2001 erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 forderte ihn dessen Abteilungspräsident auf, bis zum 6. Juni 2007 einen Gerichtskostenvorschuss von 2'500 Franken zu bezahlen, und gewährte mit Verfügung vom 12. Juni 2007 eine kurze Nachfrist bis zum 25. Juni 2007. Nachdem X.________ am 21. Juni 2007 den Rückzug seiner Beschwerde erklärt hatte, schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren als erledigt ab (Verfügung vom 25. Juni 2007).

2. Am 20. Juli 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Seine Eingabe genügt den formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer weder einen Antrag stellt noch darlegt, inwiefern die angefochtene Abschreibungsverfügung Recht verletzen soll. Er beschränkt sich vielmehr auf eine allgemeine Kritik am Schweizer Rechtssystem, welches seiner Ansicht nach Leute mit finanziellen Problemen von der Rechtspflege ausschliesse, wobei er nicht etwa geltend macht, vergeblich um unentgeltliche Rechtspflege oder Beiordnung eines amtlichen Vertreters ersucht zu haben. Weiter bestätigt der Beschwerdeführer ausdrücklich, das kantonale Rechtsmittel zurückgezogen zu haben. Mithin könnte der vorliegenden Beschwerde selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn darauf einzutreten wäre: Der Beschwerdeführer hat durch den fraglichen Rückzug, den er - selbst wenn er aus finanziellen Gründen handelte und nachdrücklich bestritt, Unrecht zu haben - letztlich aus freien Stücken erklärt hat, selber unmittelbar das Ende des kantonalen Rechtsmittelverfahrens herbeigeführt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern konnte im Anschluss an das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2007 gar nichts anderes tun, als das Verfahren von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei seiner offenbar schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: