Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_367/2018 KI-generiert

Appellant's Procedural Failure in Tax Assessment Appeal

Geschäftsnummer 2C_367/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging the refusal of the tax authority in the Canton of Bern to dismiss appeals against decisions regarding the reassessment of state and community taxes for the years 2006 and 2007. The tax appeals commission did not accept the individual's appeals due to non-compliance with a request to improve the legal submissions by a set deadline. The administrative court upheld this non-acceptance, leading the individual to seek relief in the Federal Tribunal, including requests for free legal assistance, reimbursement for damages, and reconsideration of the tax assessments. However, the court found that the individual did not adequately address the grounds for the initial non-acceptance in their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appellant's Procedural Failure in Tax Assessment Appeal: The tax appeals commission did not accept the individual's appeals due to non-compliance with a request to improve the legal submissions by a set deadline. The administrative court upheld this non-acceptance, leading the individual to seek relief in the Federal Tribunal, including requests for free legal assistance, reimbursement for damages, and reconsideration of the tax assessments. However, the court found that the individual did not adequately address the grounds for the initial non-acceptance in their appeal.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Direkte Bundessteuer Revision der Veranlagungen 2006 und 2007 Revision der Steuerveranlagung Prozessvoraussetzung Steuerbehörde Begründung in der Sache direkte Steuer Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision because the grounds for appeal lacked sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the case was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_367/2018

Urteil vom 30. April 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern,

Direkte Bundessteuer; Revision der Veranlagungen 2006 und 2007; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Einzelrichter, vom 22. März 2018 (100.2018.78/79U).

Erwägungen:

1. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern ist mit Entscheiden vom 7. Februar 2018 androhungsgemäss nicht auf die von A.________ erhobenen Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Revision der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuern 2006 und 2007 eingetreten. Mit Urteil des Einzelrichters vom 22. März 2018 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.________ gegen diese Nichteintretensentscheide erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Mit an das Bundesgericht adressierter Eingabe vom 27. April 2018 beantragt A.________ die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, die Überprüfung der Verjährungsfristen, die Ablehnung des aktuellen Steuerexperten, Schadenersatz von mindestens Fr. 2'000.-- wegen überlangen Verfahrens, die Abschreibung der unterinstanzlichen Verfahrenskosten, eine Parteientschädigung, den Erlass einer neuen Veranlagungsverfügung unter Anrechnung der Fahrkosten, die Streichung von ALV-Beiträgen sowie die Rückweisung an die Steuerrekurskommission wegen Verfahrensverletzung.

2.

2.1. Rechtsschriften haben die Anträge und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann der Streitgegenstand, der sich im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nach dem Anfechtungsobjekt und den Anträgen bestimmt, grundsätzlich nur verengt, aber nicht erweitert werden ( BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2.4 S. 34); im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Anträge unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Wird, wie vorliegend, ein letztinstanzlicher Entscheid angefochten, der einen ihm vorausgegangenen Nichteintretensentscheid bestätigt, ist Streitgegenstand einzig die Eintretensfrage (Urteil 2C_806/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2).

2.2. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sie hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Wird, wie vorliegend, ein letztinstanzlicher Entscheid angefochten, der einen ihm vorausgegangenen Nichteintretensentscheid bestätigt, hat sich die Begründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen bzw. beurteilten Nichteintretensgrund zu beziehen (Urteil 2C_806/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2).

2.3. Die Beschwerdeschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit der sich vor Steuerrekurskommission stellenden Eintretensfrage vermissen. Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort darauf ein, dass die Steuerrekurskommission ihn mit Verfügung vom 19. Januar 2018 unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 31. Januar 2018 sein Rechtsmittel zu verbessern, und die Steuerrekurskommission auf seine Rechtsmittel deshalb nicht eintrat, weil er dieser Aufforderung nicht nachkam. Er zeigt somit nicht im Ansatz auf, inwiefern die Steuerrekurskommission durch ihr Nichteintreten bzw. die Vorinstanz durch ihren das Nichteintreten bestätigenden Entscheid schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Dasselbe gilt auch für die monierten Verfahrenskosten. Die Beschwerde vom 27. April 2018 enthält somit offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Einzelrichters ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht einzutreten ist.

3. Dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2018 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall