Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_366/2010 KI-generiert

Appeal Regarding Residence Permit Non-Renewal Mooted by New Marriage and Dismissed Without Cost Award

Geschäftsnummer 2C_366/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Administrative Court of Zurich regarding the reconsideration of a residence permit. Following the individual's marriage to a Swiss citizen, the immigration office reclassified her residency status, which led to an ongoing legal dispute regarding her previous residence permit. The court noted that the current legal interest in continuing the proceedings had lapsed due to the new marriage, rendering the earlier complaint moot. Consequently, the proceedings were concluded without imposition of court costs or compensation for the individual, as there was no basis for her to be perceived as a likely winning party in the original complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Regarding Residence Permit Non-Renewal Mooted by New Marriage and Dismissed Without Cost Award: Following the individual's marriage to a Swiss citizen, the immigration office reclassified her residency status, which led to an ongoing legal dispute regarding her previous residence permit. The court noted that the current legal interest in continuing the proceedings had lapsed due to the new marriage, rendering the earlier complaint moot. Consequently, the proceedings were concluded without imposition of court costs or compensation for the individual, as there was no basis for her to be perceived as a likely winning party in the original complaint.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Nichtehe Verfahrenskosten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Widerruf der Niederlassungsbewilligung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

The procedure is declared closed because the object of the appeal has become moot due to the granting of a residence permit.

Art. 71 BGG

Used in conjunction with Art. 72 BZP regarding cost decisions when closing the procedure.

Art. 72 BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG to justify the single judge's decision on court costs and party compensation in a closed procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_366/2010

Verfügung vom 3. März 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,

vom 10. März 2010.

Erwägungen:

1. X.________ (damals Y.________) hat am 29. April 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2010 betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) eingereicht. Nachdem der Aufenthalt der Beschwerdeführerin am 11. November 2010 infolge Heirat mit einem Schweizer Bürger vom Migrationsamt neu geregelt wurde, räumte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht Gelegenheit ein, sich zur in Aussicht genommenen Verfahrensabschreibung sowie zur Kostenregelung zu äussern. Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 erklärt sich die Beschwerdeführerin mit der vorgesehenen Verfahrenserledigung einverstanden und beantragt eine volle Prozessentschädigung. Die übrigen Verfahrensbeteiligten sowie das Verwaltungsgericht haben stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet.

2. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen bzw. ist diese gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist mithin durch Entscheid des Instruktionsrichters als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei dieser - mit summarischer Begründung - über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (vgl. Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

3. Der Beschwerdeführerin wäre nur eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie bei summarischer Prüfung der Angelegenheit auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als obsiegende Partei zu betrachten wäre. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2008 (2C_660/2008) in Anwendung des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) bestätigt. Da bei der Eheschliessung - anders als beim Kindesverhältnis (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2 S. 181 f.) - kein Dauersachverhalt begründet wird, kann auf ein neues Gesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, dass neues Recht in Kraft getreten ist, das günstiger sei, in der Regel nicht eingetreten werden. Dass die damalige Ehe der Beschwerdeführerin erst nach dem Inkrafttreten (1. Januar 2008) des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) am 28. Januar 2009 geschieden wurde, kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil vorliegend im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts ohnehin (schon lange) keine schützenswerte eheliche Beziehung mehr bestand. An dieser rechtskräftig festgestellten Tatsache vermag auch die nachträgliche, aufgrund der zeitlichen Geltendmachung im Übrigen wenig glaubhafte Erklärung des damaligen Ehegatten vom 9. Januar 2009, wonach er die eheliche Beziehung in seinen früheren Aussagen zu negativ geschildert habe, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen; andererseits rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Stadelmann Dubs