Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_365/2015 KI-generiert

Taxpayer Recusal Challenge Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 2C_365/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who faced assessments for cantonal, municipal, and federal taxes for the years 2012 and 2013, which were issued based on the tax authority's discretion. The taxpayer contested the assessments but was deemed late in doing so by the tax administration's appeals committee, which dismissed the appeal. Subsequently, the taxpayer appealed to the administrative court against the dismissal of their appeal and filed a disqualification request against the presiding judge. This request was denied by the court. The taxpayer then sought to challenge this decision at the federal level, claiming issues with the delivery of important documents, but failed to substantiate their claims adequately within the required objections period. The federal court ultimately decided not to admit the appeal due to insufficient grounds presented.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 92 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Taxpayer Recusal Challenge Dismissed for Insufficient Reasoning: The taxpayer contested the assessments but was deemed late in doing so by the tax administration's appeals committee, which dismissed the appeal. Subsequently, the taxpayer appealed to the administrative court against the dismissal of their appeal and filed a disqualification request against the presiding judge. This request was denied by the court. The taxpayer then sought to challenge this decision at the federal level, claiming issues with the delivery of important documents, but failed to substantiate their claims adequately within the required objections period. The federal court ultimately decided not to admit the appeal due to insufficient grounds presented.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Busse gegen Steuerpflichtige administrative Entlassung Steuerveranlagungen Steuervorbescheid Steuerjustizbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds, referring to this article for the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court ordered the appellant to bear the costs corresponding to the outcome of the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_365/2015

2C_366/2015

Urteil vom 16. Mai 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern sowie

direkte Bundessteuer 2012 und 2013,

Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden der Abgaberechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zug.

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer,

vom 23. März 2015.

Erwägungen:

1. Für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2012 und 2013 wurde A.________ vom Kanton Zug je nach Ermessen veranlagt, wobei ihm zugleich aufgrund von Verfahrenspflichtverletzungen Ordnungsbussen auferlegt wurden. Auf die hiegegen erhobene Einsprache trat die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug am 2. Oktober 2014 nicht ein, weil sie - unter Berücksichtigung der Zustellfiktion (die die Veranlagungen enthaltende Sendung gelte nach Ablauf der 7-tätigen Abholfrist der Post als zugestellt) - verspätet erhoben worden sei. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Unter Hinweis auf vom Vorsitzenden der Abgaberechtlichen Kammer vorgenommene Instruktionshandlungen stellte er gegen diesen einen Befangenheitsantrag. Mit Urteil vom 23. März 2015 wies die Abgaberechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug das gegen ihren Vorsitzenden erhobene Ausstandsbegehren ab; der Vorsitzende wirkte an diesem Zwischenentscheid nicht mit.

Mit vom 14. April 2015 datierter Eingabe an das Bundesgericht (Eingang am 4. Mai 2015 registriert) erklärt A.________, gegen (das ihm am 9. April 2015 zugestellte) Urteil des Verwaltungsgerichts Widerspruch/Rekurs erheben zu wollen. Er erklärt unter anderem, Normalpost sei immer angekommen, hingegen habe er keinen Zugriff auf die Post, wenn die Behörde Einschreiben versende, die ausserhalb der Abholzeiten der Post zugestellt würden; das Steuerformular 2013 sei nachweislich nicht gesendet worden, auch kein Einschreiben. Er wirft die Frage auf: "woher soll ich wissen, was in einem Einschreiben enthalten ist?" Er stellt in Aussicht, eine detaillierte Darstellung zu seinem Antrag in Kürze senden zu wollen, und erklärt, den "Eigentlichen Antrag, den (er) nachhaltig beschrieben habe, werde (er) nachhaltig noch einmal beschreiben". Innert der am 12. Mai 2015 abgelaufenen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) sind keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers zu verzeichnen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Dabei begrenzt der Gegenstand des anzufechtenden Entscheids das Beschwerdethema.

Vorliegend wird kein Endentscheid über die Steuerstreitigkeit angefochten; vielmehr hat das Verwaltungsgericht einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren gefällt. Dieser ist zwar beim Bundesgericht anfechtbar ( Art. 92 BGG ); da er aber allein die Ausstandsfrage zum Gegenstand hat, kann vor Bundesgericht bloss gerügt werden, über das Ausstandsbegehren sei rechtsverletzend entschieden worden. Zu diesem Aspekt lässt sich der Rechtsschrift vom 14. April 2015 nichts entnehmen; vielmehr wird allein zu angeblichen Zustellungsschwierigkeiten bei der Kommunikation mit den Steuerbehörden Stellung genommen. Es sind keine sachbezogenen Rügen erhoben worden; nach Ablauf der Beschwerdefrist könnten solche auch nicht mehr nachgereicht werden.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller