Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_363/2020 KI-generiert

Tax Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies and Lack of Substantive Argument

Geschäftsnummer 2C_363/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer from the Canton of Basel-Landschaft appealed a decision regarding gift taxes for the tax period of 2009 to the Canton's constitutional and administrative law court. The initial appeal was rejected because it lacked a clear legal argument and justification, and the taxpayer failed to improve the submission by the specified deadline. Subsequently, the taxpayer filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting a reduction of the gift tax amount by at least 100,000 CHF, arguing that the land in question was undeveloped, which was indicated in a land reallocation invoice. However, the focus of their appeal was on material aspects, not addressing legal procedural issues on which the previous ruling was based. As a result, the appeal did not meet the required standards for consideration by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Tax Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies and Lack of Substantive Argument: The initial appeal was rejected because it lacked a clear legal argument and justification, and the taxpayer failed to improve the submission by the specified deadline. Subsequently, the taxpayer filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting a reduction of the gift tax amount by at least 100,000 CHF, arguing that the land in question was undeveloped, which was indicated in a land reallocation invoice. However, the focus of their appeal was on material aspects, not addressing legal procedural issues on which the previous ruling was based. As a result, the appeal did not meet the required standards for consideration by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Schenkungssteuer des Kantons Basel-Landschaft, Steuerperiode 2009 Schenkungssteuer materielle Begründung Fehlen materieller Voraussetzungen Bodenrecht Steuerjustizverfahren formeller Verfahrensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible due to the lack of sufficient reasoning.

Art. 65 BGG

Cited alongside Art. 66 BGG concerning the imposition of procedural costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The procedural costs of the Federal Tribunal were imposed on the losing party (the appellant).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is awarded to the prevailing Canton.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_363/2020

Urteil vom 25. Mai 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Schenkungssteuer des Kantons Basel-Landschaft,

Steuerperiode 2009,

Beschwerde gegen das Urteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

vom 3. April 2020 (810 20 63).

Erwägungen:

1.

1.1. Im Anschluss an ein Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, vom 10. Januar 2020 in Sachen Schenkungssteuern des Kantons Basel-Landschaft erhob A.________ am 27. Februar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Da die Eingabe nach Ansicht des Kantonsgerichts kein klar umschriebenes Rechtsbegehren und keine Begründung enthielt, gab dieses dem Steuerpflichtigen Gelegenheit, während der noch laufenden Rechtsmittelfrist (bis zum 6. März 2020) eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das Kantonsgericht dem Steuerpflichtigen das Nichteintreten auf die Eingabe vom 27. Februar 2020 an. Der Steuerpflichtige kam der Aufforderung nicht nach, weshalb das Kantonsgericht mit einzelrichterlichem Urteil 810 20 63 vom 3. April 2020 auf die Eingabe nicht eintrat und darin festhielt, dass (auch) auf das Gesuch vom 19. März 2020 um Erstreckung der (gesetzlichen) Rechtsmittelfrist nicht eingetreten werden könne.

1.2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er ersucht um Ermässigung der geschuldeten Schenkungssteuer "im Minimum um Fr. 100'000.--", was er damit begründet, dass es sich in Wahrheit um nicht erschlossenes Bauland gehandelt habe, was aus der Baulandumlegung (Rechnung vom 18. April 2013) hervorgehe.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere dem Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 1 BGG ), abgesehen.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat einzig geprüft, ob die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde (§ 131 des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG/BL; SGS 331] in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO/BL; SGS 271]) erfüllt seien. Sie stellte fest, die Eingabe enthalte kein klar umschriebenes Rechtsbegehren und keine Begründung, weshalb dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben worden war, um die Eingabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (6. März 2020) zu verbessern. Der Steuerpflichtige reagierte erst am 19. März 2020, wobei er lediglich ein Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist stellte. Die Vorinstanz trat auf Gesuch und Beschwerde nicht ein.

2.2. Der Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist mithin auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar auf die Beschwerde vom 27. Februar 2020 nicht eingetreten sei ( BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Da es sich, auch was die Frage der Fristerstreckung betrifft, um eine Frage des rein kantonalen (Verfahrens-) Rechts handelt, unterliegt der Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Er hätte mithin klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern er in seinen verfassungsmässigen Individualrechten verletzt worden sein soll ( BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). In seiner kurzen Eingabe widmet er sich allerdings bloss den materiellen Aspekten der Streitsache, indem er vorbringt, in Wahrheit habe es sich um unerschlossenes Bauland gehandelt (vorne E. 1.2). Wie es sich damit verhält, hatte die Vorinstanz freilich nicht zu prüfen, nachdem die Eingabe an den formellen Hürden gescheitert war. Entsprechend geht es am Streitgegenstand vorbei, wenn der Steuerpflichtige sein Augenmerk (einzig) auf die materiellen Aspekte legt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2D_9/2020 vom 26. Februar 2020 E. 2.3), unterbleibt jede Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand und der der damit verbundenen Verfassungsfrage.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Basel-Landschaft, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher